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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.01.1979, Az.: 2 AZR 983/77

Zustimmung des Betriebsrats; Außerordentliche Kündigung; Betriebsratsmitglied; Ersetzung der Zustimmung; Arbeitsgericht; Beschlußverfahren; Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist; Divergenzrechtsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
25.01.1979
Aktenzeichen
2 AZR 983/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10144
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 23.09.1977 - 5 Sa 91/77

Fundstellen

  • BAGE 31, 253 - 265
  • DB 1979, 1704-1706 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Auslegung des KSchG § 15, daß der vom Betriebsrat erteilten Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nur die rechtskräftige Ersetzung der Zustimmung durch das Arbeitsgericht gleichgestellt werden kann, gilt im Grundsatz auch für Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren nach BetrVG § 103 Abs. 2 (im Anschluß an BAG 11.11.1976 2 AZR 457/75 = AP Nr. 8 zu § 103 BetrVG 1972).

2. Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren werden auch dann nicht vor Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist des ArbGG § 94 rechtskräftig, wenn die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist.

3. Der Beschluß des Landesarbeitsgerichts über die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung wird aber dann schon vor Eintritt der formellen Rechtskraft unanfechtbar, wenn sich aus den Gründen der zugestellten Entscheidung ergibt, daß eine Divergenzrechtsbeschwerde offensichtlich unstatthaft ist.