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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.11.1976, Az.: 2 AZR 457/75

Streitwertrevision; Kündigung eines Betriebsratsmitglied; Hausverbot; Außerordentliche Kündigung; Ersetzung der Zustimmung; Unheilbare Nichtigkeit; Annahmeverzug ohne Leistungsangebot; Pflicht zur Fortzahlung der Vergütung bei Annahmeverzug

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
11.11.1976
Aktenzeichen
2 AZR 457/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 10067
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Kempten 05.02.1975 - 1 Ca 888/74 Li
LAG München 06.05.1975 - 1 Sa 181/75

Fundstellen

  • BAGE 28, 233 - 248
  • DB 1977, 1190-1192 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 72-76 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Arbeitgeber kann einem Betriebsratsmitglied erst dann wirksam eine außerordentliche Kündigung aussprechen, wenn der Beschluß über die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung rechtskräftig ist. Eine vor diesem Zeitpunkt erklärte Kündigung ist nicht nur schwebend unwirksam, sondern unheilbar nichtig.

2. Der Arbeitgeber, der im Falle einer unwirksamen Kündigung durch ein dem Betriebsratsmitglied erteiltes Hausverbot ernsthaft und endgültig die Weiterbeschäftigung verweigert hat, kommt auch ohne Leistungsangebot des Betriebsratsmitglieds in Annahmeverzug.

3. Von der Pflicht zur Fortzahlung der Vergütung bei Annahmeverzug gilt eine Ausnahme, wenn der Arbeitgeber wegen des Verhaltens des Arbeitnehmers nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Arbeitslebens die Annahme der Leistung zu Recht abgelehnt hat. Diese Voraussetzung wird durch einen Beschluß über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats für die Zeit vor Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses nicht bindend festgestellt.

4. Hat das Arbeitsgericht den Streitwert für bezifferte Zahlungsansprüche, deren Betrag 6000,- DM übersteigt, unter Berufung auf § 12 Abs. 7 ArbGG auf weniger als 6000,- DM festgesetzt, weil in dem Rechtsstreit als Vorfrage zu prüfen war, ob eine Kündigung wirksam ist, dann ist eine solche Streitwertfestsetzung offensichtlich unrichtig und für das Revisionsgericht nicht bindend. Es gilt der Betrag der Zahlungsklage als der für die Rechtsmittelfähigkeit maßgebende Streitwert.