Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.11.1991, Az.: 4 StR 451/91
Unfallflucht; Fahrerflucht; Verkehrsunfall; Totschlag; Vorsatz; Tötungsvorsatz; Unterlassene Hilfeleistung; Bedingter Tötungsvorsatz; Bewußte Fahrlässigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.11.1991
- Aktenzeichen
- 4 StR 451/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 11799
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DAR 1992, 244-245 (Kurzinformation)
- DAR 1992, 105-106 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1993, 29-31
- JuS 1992, 524-525 (Volltext mit red. LS)
- NJW 1992, 583-584 (Volltext mit red. LS)
- NStZ 1992, 125-126 (Volltext mit amtl. LS)
- NZV 1992, 77-78 (Volltext mit red. LS)
- Schwarz, JR 93, 31
Amtlicher Leitsatz
1. Zu den Voraussetzungen, unter denen bei einem Kfz-Führer, der nach einem Unfall den Unfallort verläßt, ohne sich um das Unfallopfer zu bemühen, Tötungsvorsatz oder Vorsatz der unterlassenen Hilfeleistung angenommen werden kann.
2. Anforderungen an die tatrichterliche Prüfung der inneren Tatseite bei Nachweis bedingten Tötungsvorsatzes im Grenzbereich zur bewußten Fahrlässigkeit.
Gründe
I. 1. Der Angeklagte durchfuhr am 14. Oktober 1990 gegen 19.30 Uhr mit seinem Pkw auf einer 3 m breiten Gemeindestraße einen Weiler unter geringfügiger Überschreitung der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Durch Unaufmerksamkeit geriet er auf die linke Fahrbahnseite und bemerkte trotz ordnungsgemäßer Beleuchtung seines Fahrzeugs und der Tageszeit entsprechend klarer Sichtverhältnisse ein ihm entgegenkommendes, ebenfalls ordnungsgemäß beleuchtetes Mofa so spät, daß er auch durch Abbremsen einen Frontalzusammenstoß nicht vermeiden konnte. Die Mofafahrerin, eine fünfzehnjährige Schülerin, prallte zunächst gegen die Windschutzscheibe und das Autodach des Pkws des Angeklagten und wurde von dort einige Meter weit seitlich über einen Zaun auf eine Wiese geschleudert. Dorthin geriet infolge des Zusammenstoßes auch ihr Mofa. Der Angeklagte brachte seinen Pkw nach etwa 40 m zum Stehen, ging zunächst ein kurzes Stück in Richtung der Unfallstelle zurück, kehrte dann jedoch sogleich wieder um und fuhr mit seinem durch den Zusammenstoß stark beschädigten Pkw weg, den er in einer Entfernung von etwa 6 km auf einem Feld abstellte.
Die Verletzte wurde wenig später von einem Anwohner, der durch das laute Kollisionsgeräusch und ihre Schmerzensschreie aufmerksam geworden war, aufgefunden. Sie hatte neben Prellungen und Platzwunden einen Bruch des Oberschenkels erlitten, der nach anfänglichen Komplikationen operativ versorgt werden konnte; die Verletzungen werden voraussichtlich folgenlos ausheilen.
Der Angeklagte verbrachte die Nacht in seinem Pkw. Am nächsten Morgen stellte er sich der Polizei. Ein um 9.20 Uhr durchgeführter Alkoholtest war negativ.
2. a) Das Schwurgericht hat die Einlassung des Angeklagten, er habe geglaubt, mit seinem Pkw an einen Zaun gestoßen zu sein, aufgrund des Unfallgeschehens, der Beschädigungen am Pkw und der örtlichen Gegebenheiten für widerlegt erachtet und sich infolgedessen davon überzeugt, daß er den Zusammenstoß mit der Mofafahrerin auch als solchen wahrgenommen hatte. Eine Alkoholisierung des Angeklagten hat es - auch unter Heranziehung seiner Einlassung, er habe am Tattage nur vor 16 Uhr 1,5 L Bier getrunken - nicht festgestellt.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung (Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen) und unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat; ferner hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und auf eine Sperrfrist von zwei Jahren erkannt.
b) Den Angeklagten der Anklage gemäß hinsichtlich des Entfernens vom Unfallort auch wegen tateinheitlichen versuchten Totschlags - durch Unterlassen - zu verurteilen, hat sich das Schwurgericht gehindert gesehen. Es hält einen bedingten Tötungsvorsatz für nicht nachweisbar: Angesichts der hohen Hemmschwelle vor einem Tötungsvorsatz sei ein Rückschluß von dem gefährlichen liegenlassen der Schwerverletzten auf die Billigung eines möglichen Todeserfolges "nicht zwingend". Der Angeklagte habe sich auf einen "Aussetzer" nach dem Unfallgeschehen berufen; daher könne er unwiderlegbar überhaupt nicht über das weitere Schicksal des Unfallopfers nachgedacht, jedenfalls jeglichen Gedanken an dessen möglichen Tod verdrängt haben. Zudem könne der Angeklagte sich entweder - worauf auch der weitere Verlauf hindeute - auf sofortige anderweitige Hilfe durch Anwohner verlassen oder aber gemeint haben, das Unfallopfer sei sofort tödlich verletzt worden, so daß ohnehin jede Hilfe zu spät komme.
Aufgrund der letztgenannten Erwägung hat das Schwurgericht den Angeklagten auch nicht wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt.
II. Gegen das Urteil des Schwurgerichts richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet namentlich, daß das Schwurgericht nicht einen Tötungsvorsatz des Angeklagten bejaht hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Der Angeklagte hatte aufgrund des von ihm verschuldeten Unfalls gegenüber dem schwerverletzten Unfallopfer eine Garantenstellung (vgl. BGHSt 25, 218, 220 ff; 34, 82, 84; 37, 106, 115 f). Er mußte deshalb dafür einstehen, daß die Geschädigte nicht infolge mangelnder Versorgung zu Tode kam. Die Erwägungen, aus denen das Schwurgericht dem Angeklagten, der gleichwohl jegliche Hilfeleistung unterlassen hatte, einen bedingten Tötungsvorsatz nicht nachzuweisen vermocht hat, erweisen sich nicht als tragfähig. Sie beruhen weitgehend auf eher fernliegenden Unterstellungen entlastender Umstände (vgl. BGHSt 25, 365, 367 ff [BGH 29.08.1974 - 4 StR 171/74]; Senatsurteil vom 12. September 1991 - 4 StR 311/91; OLG Koblenz VRS 67, 267, 268).
a) Die Überlegungen des Schwurgerichts, der Angeklagte könne sich auf die Hilfe Dritter verlassen haben, sind nicht ausreichend mit Tatsachen belegt. Der Unfall ereignete sich abends bei Dunkelheit in einem Weiler, also einer kleinen Ortschaft; das Opfer und sein Fahrzeug waren infolge der Kollision auf ein Feld abseits der Straße geraten, auf der auch sonst keine deutlichen Unfallspuren verblieben waren. Weshalb der Angeklagte ohne nähere Vergewisserung mit sofortiger anderweitiger Hilfe für das Unfallopfer auch nur mit einiger Sicherheit hätte rechnen können, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Daß sich bewohnte Häuser in der Nähe befanden, reicht als Begründung dafür nicht aus. Unter den festgestellten zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten versteht sich mehr als eine vage Hoffnung des Angeklagten auf wirksame Hilfe durch Anwohner nicht von selbst, auch wenn diese tatsächlich alsbald erfolgte.
b) Auch die gegensätzliche Erwägung, der Angeklagte könne vom sofortigen Tod des Unfallopfers sicher überzeugt gewesen sein, erweist sich hier als bloße Unterstellung und vermag den Ausschluß eines möglichen Tötungsvorsatzes des Angeklagten nicht zu rechtfertigen. Nach aller Lebenserfahrung zieht ein Kraftfahrer, der einen anderen im Verkehr verletzt hat, auch dann, wenn er weiß, daß es sich um schwere Verletzungen handelt, nicht nur die eine Möglichkeit in Betracht, daß der Verletzte sein Leben eingebüßt habe. Er wird vielmehr, solange er keine Gewißheit über das Schicksal des Opfers erlangt hat, mindestens ebensosehr damit rechnen, daß die Verletzungen nicht, wenigstens nicht den sofortigen Tod des Opfers herbeigeführt haben und er ihm deshalb möglicherweise noch helfen könne. Von dieser Vorstellung wird er um so eher ausgehen, als er einen tödlichen Ausgang des Unfalls nicht wünscht. Beide Vorstellungen, also diejenige, das Unfallopfer sei möglicherweise sofort tot, und die andere, es lebe noch, können sehr wohl bei einem Kraftfahrer nebeneinander bestehen, der noch keine Gewißheit über das weitere Schicksal des von ihm Verletzten gewonnen hat (BGH VRS 13, 120, 123 f).
c) Ebenso widerspricht es der Lebenserfahrung, daß ein Kraftfahrer, der einen schweren Zusammenstoß mit einem Mofa verursacht und - wie für den Angeklagten hier insoweit rechtsfehlerfrei festgestellt - dabei wahrgenommen hat, daß das Unfallopfer heftig gegen seinen Pkw und in die Luft geschleudert wurde, von nicht lebensgefährlichen Verletzungen des Unfallopfers ausgeht, bevor er sich über dessen Zustand Gewißheit verschafft hat. Soweit das Schwurgericht dies bei einem derartigen Unfallgeschehen aufgrund einer "Verdrängung" für naheliegend erachtet, sind seine Überlegungen - jedenfalls bei einem in seinem Bewußtsein nicht schwerwiegend beeinträchtigten Kraftfahrer - nicht nachzuvollziehen. Zwar verweist das Schwurgericht hierfür auf einen "Aussetzer" des Angeklagten, auf den sich dieser in seiner abweichenden Einlassung - ohne nähere Angaben - ergänzend berufen hat; insoweit wird von der Staatsanwaltschaft aber zu Recht das Fehlen jeglicher weiterer Feststellungen tatsächlicher, insbesondere medizinischer Art beanstandet. Die Annahme einer beachtlichen Bewußtseinsbeeinträchtigung des Angeklagten bei seiner Flucht vom Unfallort stünde zudem in unauflösbarem Widerspruch dazu, daß das Schwurgericht der Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ohne weitere Erörterung seine uneingeschränkte Schuldfähigkeit zugrunde gelegt hat.
d) Die Hilfserwägung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe den möglichen Tod des Unfallopfers jedenfalls nicht billigend in Kauf genommen, vermag die Verneinung eines bedingten Tötungsvorsatzes schon allein deshalb nicht zu tragen, weil das Schwurgericht auch bei dieser Beurteilung nicht ernstlich in Betracht gezogen hat, der Angeklagte könne lebensgefährliche Verletzungen des Unfallopfers für möglich erachtet haben (vgl. BGH VRS 13, 120, 124).
Die Rechtsprechung verlangt zwar in Fällen besonders gefährlichen Verhaltens für den Nachweis bedingten Tötungsvorsatzes im Grenzbereich zur bewußten Fahrlässigkeit eine besonders kritische tatrichterliche Prüfung der inneren Tatseite (vgl. BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 2; Meyer-Goßner NStZ 1986, 49). Im Blick auf die besonders hohe Hemmschwelle vor dem Tötungsvorsatz gilt dies jedoch vornehmlich - so auch für die vom Schwurgericht zitierten Entscheidungen BGH StV 1984, 187; BGH NStZ 1984, 19; 1988, 175 (= BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 4) - für gefährliche Gewalttätigkeiten ohne nachvollziehbares Tötungsmotiv. In Fällen des Unterlassens bestehen dagegen generell keine psychologisch vergleichbaren Hemmschwellen vor einem Tötungsvorsatz wie bei positivem Tun. Vor allem bei unterlassener Hilfeleistung nach schuldhaftem Vorverhalten greift dieses psychologische Moment wegen der typischen gegenläufigen Selbstschutzmotive nicht Platz. Für diese Fälle kommt eine bedingt vorsätzliche Tötung durch Unterlassen auch dann in Betracht, wenn dem Täter der Eintritt des Todes an sich unerwünscht ist, er ihn aber, um unerkannt bleiben und Unfallflucht begehen zu können, gleichwohl in dem Sinne gebilligt hat, daß er sich damit bewußt abgefunden hat (BGH VRS 13, 120, 124; vgl. BGHSt 7, 363, 369; BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 6, 7; DDR-StGB § 6 Vorsatz, bedingter 1).
2. Die rechtsfehlerhafte Verneinung des bedingten Tötungsvorsatzes zieht die Aufhebung des - für sich rechtsfehlerfrei angenommenen - Schuldspruchs wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB) nach sich, da dieses Vergehen in Tateinheit stünde mit einem für den Fall des bedingten Tötungsvorsatzes gegebenen Verbrechen des versuchten Totschlags oder (bei Annahme von Verdeckungsabsicht) Mordes (vgl. BGH VRS 23, 207; 37, 28, 30 f; bei Dallinger MDR 1966, 24; mit der letztgenannten Entscheidung hat der Senat die seiner Entscheidung BGHSt 7, 287, 289 ff zugrunde liegende zu enge Auslegung, wie Jähnke in lK-StGB 10. Aufl. § 211 Rdn. 22 nachweist, aufgegeben; vgl. auch BGH VRS 17, 187 sowie Eser in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 211 Rdn. 35; Arzt/Weber, Strafrecht Besonderer Teil 3. Aufl. LH 1 Rdn. 138; Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht Besonderer Teil 7. Aufl. Tb. 1 § 2 Rdn. 36; jeweils m.w.Nachw.).
Sollte sich in diesem Zusammenhang eine Vorstellung des Angeklagten von der Hilfsbedürftigkeit des Unfallopfers, nicht jedoch ein bedingter Tötungsvorsatz nachweisen lassen, werden die Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen eines tateinheitlichen Vergehens der Aussetzung (§ 221 Abs. 1 StGB; vgl. BGHSt 34, 82, 85), jedenfalls aber der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323 c StGB; vgl. dazu BGH VRS 14, 191, 192 f; 22, 271, 272 f; BGH NStZ 1985, 501), zu prüfen sein. Dabei wird zu erwägen sein, ob nicht auch der Angeklagte - ebenso wie der Zeuge - die Schreie des Opfers gehört hat.
3. Der Senat hebt auch den für sich - insbesondere hinsichtlich der Feststellung mangelnden Mitverschuldens der Geschädigten - rechtsfehlerfreien Schuldspruch wegen der tatmehrheitlich begangenen fahrlässigen Körperverletzung mit auf. Denn dieser steht wegen der Frage etwaiger Alkoholisierung des Angeklagten bei Tatbegehung mit dem prozessual tatidentischen strafbaren Verhalten nach dem Unfall in untrennbarem Sachzusammenhang (vgl. BGHSt 25, 72). Die grob verkehrswidrige doppelte Unaufmerksamkeit des Angeklagten (Linksfahren und unzureichende Beobachtung des Gegenverkehrs), die den Unfall verursachte, und sein gesamtes Verhalten nach dem Unfall legen seine alkoholische Beeinträchtigung nahe. Der nach fast 14 Stunden durchgeführte negative Alkoholtest ist hierfür ohne Aussagekraft, und auch die eigene - in anderen Punkten widerlegte - Einlassung des Angeklagten erscheint insoweit kaum gewichtig. Ob in der Verneinung alkoholischer Beeinflussung des Angeklagten durch das Schwurgericht revisible sachliche Rechtsfehler zu seinem Vor- oder auch Nachteil zu sehen wären, bedarf dabei keiner Entscheidung. Jedenfalls ist hier die möglicherweise rechtlich beachtliche Alkoholisierung des Angeklagten für das unfallverursachende und das prozessual identische Verhalten nach dem Unfall nicht getrennt zu beurteilen.