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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.09.1991, Az.: 4 StR 311/91

Missbrauch eines Widerstandsunfähigen und sexueller Mißssbrauch von Schutzbefohlenen durch einen Stiefvater; Begründung der Glaubwürdigkeit eines Opfers bei Tätigung unrichtiger Angaben über den Grad einer Alkoholisierung innerhalb einer Aussage; Prüfung eines Einverständnisses zu sexuellen Handlungen mit einem Stiefvater bei Schwärmerei einer Tochter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.09.1991
Aktenzeichen
4 StR 311/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 17115
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Münster - 29.11.1990

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen u.a.

Prozessgegner

Hermann G. aus O.-B., geboren am ... 1952 in A.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 12. September 1991,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner Nehm Maatz Basdorf als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus M. als Verteidiger,
Rechtsanwalt ... aus Mü. als Nebenkläger-Vertreter,
Justizassistentin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 29. November 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, sich in acht Fällen des sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen (§§ 179, 174 Abs. 1 Nr. 1, 52 StGB), begangen an der damals 15 Jahre alten Michaela W., schuldig gemacht zu haben. Die als Nebenklägerin zugelassene Michaela W. rügt mit ihrer Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

2

Der Angeklagte hat bestritten, an oder mit Michaela W. sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, "die Persönlichkeit der Zeugin Michaela W., ihr Aussageverhalten, die im wesentlichen nachvollziehbare Darstellung des Geschehens und die die Aussage des Mädchens teilweise bestätigenden sonstigen Beweisergebnisse" deuteten darauf hin, "daß die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten tatsächlich geschehen sind. Dabei hat die Kammer auch als besonders gewichtig berücksichtigt, daß die ihr seit vielen Jahren aus zahlreichen Verfahren als sehr sachkundig und sorgfältig bekannte Sachverständige Diplom-Psychologin N. die Zeugin für glaubwürdig befunden hat". Gleichwohl hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen, weil "im Rahmen der Beweiswürdigung Unstimmigkeiten zu berücksichtigen" gewesen seien, "die letzte Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten aufkommen ließen" (UA 17/18).

3

1.

Das Landgericht gibt zwar die Angaben des Mädchens nicht im Zusammenhang wieder und teilt auch nicht mit, ob und gegebenenfalls wie der Angeklagte sich im einzelnen zu den von der angeblich Geschädigten erhobenen Vorwürfen eingelassen hat (vgl. auch Senatsurteil vom 4. Juli 1991 - 4 StR 233/91 -). Immerhin läßt sich aber aus den Urteilsgründen eindeutig entnehmen, daß die Strafkammer den Vorwurf des Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen nach § 179 StGB - auch bei Zugrundelegung der Glaubwürdigkeit des Mädchens im übrigen - für nicht begründet erachtet hat, da die ursprünglichen Angaben von Michaela W. über den Grad ihrer jeweiligen Alkoholisierung nicht den Tatsachen entsprochen hätten (UA 28). Die Strafkammer hat daher insoweit zu Recht von einer Verurteilung des Angeklagten abgesehen.

4

2.

Soweit die Strafkammer den Angeklagten auch vom Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) freigesprochen hat, kann das Urteil aber keinen Bestand haben.

5

a)

Das Landgericht hat sich bei seiner Überzeugungsbildung den Blick dafür verstellt, daß zwischen dem Angeklagten und Michaela W. auch einvernehmliche sexuelle Handlungen vorgenommen worden sein können. Allein die Tatsache, daß das Landgericht den Angaben von Michaela W. bezüglich Art und Zahl der sexuellen Handlungen und zur Menge des von ihr genossenen Alkohols nicht folgte, konnte nicht ohne weiteres dazu führen, ein strafbares Geschehen überhaupt zu verneinen. Das Landgericht hat es versäumt, die Glaubwürdigkeit des Mädchens auch unter diesem nicht fernliegenden Gesichtspunkt zu würdigen und zu bedenken, daß es sich dessen möglicherweise, als es wieder bei seinen Eltern war, schämte. Dies würde sowohl den Umstand, daß Michaela W. keine Versuche unternommen hat, sich dem Angeklagten zu entziehen (UA 18 f), als auch ihr verändertes Verhalten nach den Sommerferien (UA 9/10), die unwahren Angaben über ihre Alkoholisierung und eine möglicherweise erwägenswerte unrichtige Darstellung ihres eigenen Empfindens bei den Taten (vgl. UA 18) erklären können.

6

Die Angabe des Angeklagten, seine Ehefrau sei niemals vor ihm und Michaela zu Bett gegangen, ist durch die Aussage des Zeugen We. (des Stiefvaters von Michaela W.) über seinen am 30. Juli 1989 um 0.20 Uhr erfolgten Telefonanruf widerlegt worden. Die Strafkammer hatte gleichwohl Bedenken, der Aussage des Mädchens über die Vornahme sexueller Handlungen in dieser Nacht zu folgen, weil ihr Stiefvater bei dem Telefongespräch keine Anzeichen einer alkoholischen Beeinträchtigung seiner Stieftochter bemerkt hatte. Da das Landgericht aber die Angaben des Mädchens über seine hohe alkoholische Beeinflussung in allen Fällen für übertrieben und unzutreffend hielt, besagte das Fehlen einer Alkoholisierung bei Michaela W. nichts darüber, ob es zwischen dem Angeklagten und dem Mädchen, das für ihn schwärmte (UA 5, 29), nicht zu einverständlichen sexuellen Handlungen gekommen war, nachdem sich die Ehefrau des Angeklagten zu Bett begeben hatte.

7

b)

Im übrigen ist auch die Bewertung der den Angaben von Michaela W. nach Meinung des Landgerichts entgegenstehenden Zeugenaussagen nicht rechtlich bedenkenfrei:

8

aa)

So führt die Strafkammer hinsichtlich des Vorwurfs, am 22./23. Juli 1989 sei es zu sexuellen Handlungen gekommen, folgendes aus: "Zu Gunsten des Angeklagten muß jedenfalls unterstellt werden, daß der Zeuge P. möglicherweise die beiden vorstehend bezeichneten Nächte bei den Eheleuten G. verbracht hat" (UA 25). Die Strafkammer ist unter Anwendung des Zweifelsgrundsatzes somit davon ausgegangen, sie "müsse" diesen dem Angeklagten günstigen Sachverhalt unterstellen. Der Zweifelssatz besagt jedoch nichts darüber, wie der Tatrichter einzelne Beweise zu würdigen hat, er greift vielmehr erst nach abgeschlossener Beweiswürdigung ein (Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 261 Rdn. 26). Aus ihm ist daher nicht zu entnehmen, daß der Richter Angaben eines Zeugen, deren Wahrheitsgehalt fraglich ist, als unwiderlegt hinnehmen und seiner Entscheidung zugrundelegen muß. Es gilt insofern vielmehr - ebenso wie bei entlastenden Angaben des Angeklagten (vgl. BGHSt 34, 29, 34) -, daß sich der Richter aufgrund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme eine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer Behauptung zu bilden hat. Der Zweifelssatz besagt also nicht, daß das Gericht von der dem Angeklagten günstigsten Fallgestaltung auch dann ausgehen muß, wenn hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen (vgl. Hürxthal in KK-StPO 2. Aufl. § 261 Rdn. 56 a.E.; Kleinknecht/Meyer aaO). Das hat das Landgericht verkannt.

9

In ähnlicher Weise führt die Strafkammer für die Nacht vom 28. zum 29. Juli 1989 nach Würdigung der Aussage der Zeugin P. aus, "nach allem mußte die Kammer daher zu Gunsten des Angeklagten davon ausgehen, daß Michaela W. am 29. Juli 1989 tatsächlich frühzeitig zu Bett gegangen ist und daß die Eheleute G. und die Zeugin P. noch etwa bis Mitternacht im Wohnzimmer zusammen gesessen haben" (UA 26).

10

bb)

Auch soweit sich die Strafkammer mit Zweifeln gegen über dem Tatzeitpunkt 16. Juli 1989 befaßt, ist die Beweiswürdigung nicht rechtsfehlerfrei. Bedenken dagegen, daß an diesem Tag sexuelle Handlungen zwischen dem Angeklagten und Michaela W. vorgekommen seien, leitet die Strafkammer aus folgenden Erwägungen ab: "Geht man aber davon aus, daß die Eheleute G. am 16. Juli 1989 erst nach Mitternacht von der Geburtstagsfeier der Zeugin Hannelore P. zurückgekommen sind, so kann als wahrscheinlich vorausgesetzt werden, daß Michaela W. zu diesem Zeitpunkt bereits geschlafen hat" (UA 23). Das ist aber eine reine Vermutung, die den gezogenen Schluß nicht zu rechtfertigen vermag.

11

Nach alledem bedarf die Sache zur Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls in wieviel Fällen der Angeklagte sich des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen schuldig gemacht hat, neuer Verhandlung und Entscheidung.

Jähnke
Meyer-Goßner
Nehm
Maatz
Basdorf