Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.07.1991, Az.: 4 StR 233/91
Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein freisprechendes Urteil ; Anforderungen an die Begründungspflicht bei freisprechenden Urteilen; Berücksichtigung von für dieÜberzeugungsbildung bedeutenden Umständen durch das erkennende Gericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.07.1991
- Aktenzeichen
- 4 StR 233/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 17084
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankenthal - 04.12.1990
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Prozessgegner
Rudi Heinz S. aus W. dort geboren am ... 1957
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 4. Juli 1991,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner, Dr. Steindorf, Maatz, Basdorf als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 4. Dezember 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln freigesprochen. Ferner hat es bestimmt, daß der Angeklagte für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen sei und beschlagnahmte Geldbeträge freigegeben werden. Die Staatsanwaltschaft, die die Verurteilung des Angeklagten erstrebt, rügt mit ihrer Revision die Verletzung sachlichen Rechts.
Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
Das Urteil beschränkt sich darauf, nach der Mitteilung des Anklagevorwurfs die diesen Vorwurf stützende Bekundung des Zeugen Si. sowie die Angaben zweier Polizeibeamter zu dessen Aussageverhalten im Ermittlungsverfahren wiederzugeben, das von dem Zeugen teilweise anders dargestellt wird.
Die Strafkammer meint sodann, "angesichts dieser zutage getretenen Widersprüche in den Bekundungen des Zeugen Si. und angesichts der Tatsache, daß weitere Beweismittel zur Überführung des Angeklagten nicht vorhanden sind ..., nicht die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gewinnen (zu) können". Das Urteil schließt mit der Erwägung, es sei "letztlich nicht auszuschließen, daß der Zeuge Si. S. nur als 'Sündenbock' benannt hat, um für sich die Vorteile des § 31 Betäubungsmittelgesetz zu erreichen" (UA 4).
Diese Ausführungen werden den Anforderungen an die Begründungspflicht bei freisprechenden Urteilen nicht gerecht. Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muß der Tatrichter zunächst darlegen, welchen Sachverhalt er als festgestellt erachtet (ständ. Rechtspr.; BGH NJW 1980, 2423; BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2). Derartige Feststellungen zum Tatgeschehen selbst fehlen vollständig. So bleibt bereits offen, ob die Strafkammer überhaupt das von dem Zeugen Sinß bekundete Geschäft über 600 Gramm Amphetaminsulfat als solches für erwiesen hält. Das Urteil gibt lediglich die - teilweise gegensätzlichen - Bekundungen der vernommenen Zeugen wieder. Dies genügt aber der Begründungspflicht nicht (BGH NStZ 1985, 184; Senatsurteil vom 17. Mai 1990 - 4 StR 208/90 - BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 4). Insbesondere läßt das Urteil hierbei die erforderliche Beweiswürdigung vermissen, die dem Revisionsgericht erst die Prüfung ermöglicht, ob der den Entscheidungsgegenstand bildende Sachverhalt erschöpfend gewürdigt ist (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 267 Rdn. 33) und ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht (BGHSt 37, 21, 22; BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5). Dabei hätte die Strafkammer von der Einlassung des Angeklagten ausgehen und sie so vollständig und genau wiedergeben müssen, wie es erforderlich ist, damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise zu Recht die Einlassung als unwiderlegbar seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 4). Zur Einlassung des Angeklagten begnügt sich die Strafkammer mit dem pauschalen Hinweis, er bestreite die Tat. Das genügte hier nicht.
Auch im übrigen sind die Erwägungen des Landgerichts lückenhaft. Es hat Umstände unberücksichtigt gelassen, die für die Überzeugungsbildung von Bedeutung sein konnten. So fehlt eine Erörterung zu den persönlichen Verhältnissen und zum Lebensweg des Angeklagten. Deren hätte es hier deshalb bedurft, weil nach den mitgeteilten Bekundungen des Zeugen Si. der Angeklagte diesem während gemeinsamer Strafhaft erzählt hat, er sei wegen Herstellung und Verkaufs von Amphetamin verurteilt worden. Auch fehlt jede Auseinandersetzung mit der Frage nach der Herkunft des bei dem Angeklagten sichergestellten Geldes (7.300 DM und 210 US-Dollar). Dabei hätten unter Umständen hieraus Schlüsse zu Ungunsten des Angeklagten gezogen werden können, die möglicherweise der auf das Ergebnis der Telefonüberwachung gestützten Einschätzung entgegengestanden hätten, daß sich "beim Angeklagten keinerlei Hinweise auf Betäubungsmittelgeschäfte ergeben" haben (UA 4). Schließlich hätte die Strafkammer - worauf die Revision zu Recht hinweist - den Umstand, daß sich der Zeuge Si. in seinem eigenen Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Angeklagten zur Last gelegten Betäubungsmittelgeschäft selbst erheblich belastet hat, und auch die von dem Zeugen bekundete freundschaftliche Beziehung zu dem Angeklagten (UA 2) in ihre Erwägungen einbeziehen müssen.
Der Freispruch kann deshalb keinen Bestand haben.
Meyer-Goßner
Steindorf
Maatz
Basdorf