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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.05.1992, Az.: BVerwG 4 B 98.92

Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Rechtsmitteleinlegungsbefugnis; Ausstellung eines Zeugnisses

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.05.1992
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 98.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12846
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster - 02.02.1989 - AZ: 2 K 134/88
OVG Nordrhein-Westfalen - 05.12.1991 - AZ: 11 A 766/89

Fundstellen

  • BRS 1992, 234-236
  • BRS 80, 54
  • BauR 1992, 592-593 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1992, 1448 (amtl. Leitsatz)
  • Grundeigentum 1992, 1103
  • IBR 1993, 360 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • NVwZ 1992, 1091-1092 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1993, 271-272 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdL 1992, 201-202
  • UPR 1992, 346-347
  • ZfBR 1992, 241-242
  • ZfBR 1993, 44 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

In einem Verwaltungsstreit wegen Ausstellung eines Zeugnisses, daß für die Teilung eines Grundstücks eine Teilungsgenehmigung nicht erforderlich sei (Negativattest gem. § 23 Abs. 2 Satz 1 BauGB), ist die beigeladene höhere Verwaltungsbehörde nicht zur Einlegung von Rechtsmitteln befugt.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. Mai 1992
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter und
die Richter Hien und Dr. Lemmel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 1991 wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beigeladene.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger zu 2 wollen ihr mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück um eine Teilfläche des dem Kläger zu 1 gehörenden Nachbargrundstücks, das im Außenbereich liegt, erweitern und in ihren Hausgarten miteinbeziehen. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, den Klägern ein Zeugnis gem. § 23 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszustellen, daß die beabsichtigte Teilung keiner Genehmigung nach § 19 BauGB bedürfe. Die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen; die Teilung werde weder zum Zwecke der Bebauung noch zur kleingärtnerischen Dauernutzung vorgenommen. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der beigeladene Regierungspräsident mit der Beschwerde.

2

Die Beschwerde bleibt erfolglos.

3

Allerdings mag die aufgeworfene Frage, ob die beabsichtigte Nutzung als (Eigentümer-)Hausgarten unter den Begriff der kleingärtnerischen Dauernutzung im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 3 BauGB fällt, rechtsgrundsätzliche Bedeutung haben. Die Vorinstanzen haben sie verneint, weil sie im Anschluß an den Beschluß des Oberverwaltungsgericht Bremen vom 8. September 1987 - 1 BA 15.87 - (BRS 47 Nr. 93, ebenso Zinkahn, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 19 RdNr. 50) annehmen, eine "kleingärtnerische Dauernutzung" im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 3 BauGB liege nur bei einer Nutzung als Dauerkleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vor. Das würde bedeuten, daß eine kleingärtnerische Dauernutzung im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nur innerhalb einer in einem Bebauungsplan festgesetzten Kleingartenanlage möglich ist (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BKleingG), ferner, daß es sich nicht um einen Eigentümergarten handeln darf (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BKleingG). Dagegen wird im Schrifttum überwiegend angenommen, es dürfe nur auf den Begriff der "kleingärtnerischen Nutzung" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG zurückgegriffen werden. Danach wäre eine kleingärtnerische Dauernutzung im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 3 BauGB die nicht nur vorübergehende "nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung" (vgl. Dürr, in Brügelmann, BauGB, § 19 RdNr. 19; Taegen, Berliner Kommentar, 3. Aufl. 1988, § 19 RdNr. 11; Battis, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 3. Aufl. 1991, § 19 RdNr. 14). Höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage liegt bisher nicht vor. Der Senat ist allerdings bereits in seinem Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 4.81 - (Buchholz 406.11 § 20 BBauG Nr. 17) davon ausgegangen, daß eine kleingärtnerische Nutzung auch bei Grundstücken im Eigentum des Nutzers gegeben sein könne und in der Regel dem § 35 Abs. 2 und 3 BBauG widerstreite, weil die natürliche Landschaft in solchen Fällen selbst ohne Bebauung kleinteilig, häufig verdrahtet und mit artfremdem Bewuchs genutzt werde (vgl. zum Begriff des Dauerkleingartnes i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BBauG 1976/79 aber auch Urteil vom 2. September 1983 - BVerwG 4 C 73.80 - ZfBR 1983, 283).

4

Die Revision kann gleichwohl nicht zugelassen werden. Denn die Beschwerde des beigeladenen Regierungspräsidenten ist unzulässig. Zwar ist der Beigeladene nach § 63 Nr. 3 VwGO Beteiligter des Verfahrens und kann deshalb gem. §§ 66, 124, 132 VwGO grundsätzlich selbständig Rechtsmittel einlegen. Für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist es jedoch erforderlich, daß der Beigeladene durch das angefochtene Urteil beschwert ist. Daran fehlt es, wenn die angegriffene Entscheidung nicht zu einer Beeinträchtigung eigener subjektiver Rechte des Rechtsmittelführers führen kann (vgl. Urteil des Senats vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256). So ist es hier. Durch die Ausstellung eines Zeugnisses nach § 23 Abs. 2 Satz 1 (erste Alternative) BauGB, daß für eine Grundstücksteilung eine Genehmigung nach § 19 BauGB nicht erforderlich sei, können subjektive Rechte oder ihnen im Hinblick auf die Befugnis zur Rechtsmitteleinlegung gleichgestellte Zustimmungs- oder sonstige Mitwirkungsrechte der höheren Verwaltungsbehörde (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 - BVerwG 4 C 19.70 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 16) nicht verletzt werden. Zwar bedarf es bei der Erteilung einer Teilungsgenehmigung für ein im Außenbereich gelegenes Grundstück gem. § 19 Abs. 3 Satz 2 BauGB regelmäßig der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde. Im vorliegenden Verfahren wird aber nicht um eine Teilungsgenehmigung, sondern um ein Negativattest nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BauGB gestritten. Dieses Zeugnis stellt die Genehmigungsbehörde ohne Mitwirkung anderer Behörden aus; des Einvernehmens oder der Zustimmung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde bedarf es nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht. Nach dem Sinn des § 19 Abs. 3 Satz 2 BauGB kommt auch nicht etwa eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf die Erteilung dieses Negativattests in Betracht. Denn auch bei Teilungsgenehmigungen für Grundstücke im Außenbereich ist die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nur dann erforderlich, wenn die Teilung der Vorbereitung eines in § 36 BauGB bezeichneten Vorhabens dient, also nur, wenn die Teilung zum Zwecke der Bebauung erfolgt. Voraussetzung des Negativattests ist jedoch gerade das Fehlen dieser Zweckbestimmung; eine Bindungswirkung nach § 21 Abs. 1 BauGB kommt dem Zeugnis über die Genehmigungsfreiheit nicht zu (Urteil des Senats vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 31.66 - BVerwGE 31, 22). Die Mitwirkungsbefugnis der höheren Verwaltungsbehörde bei der Genehmigung von Vorhaben im Außenbereich gem. § 36 Abs. 1 Satz 3 BauGB, die durch das Zustimmungserfordernis nach § 19 Abs. 3 Satz 2 BauGB geschützt werden soll, wird deshalb durch ein Negativattest nach § 23 Abs. 2 Satz 1 (erste Alternative) BauGB nicht tangiert.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf den §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Schlichter
Hien
Lemmel