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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.01.1959, Az.: III ZR 6/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.01.1959
Aktenzeichen
III ZR 6/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14193
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bremen - 29.11.1957

Fundstellen

  • BGHWarn 1960, 2
  • NJW 1959, 725 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1959, 438-439

Prozessführer

der Elfriede A., Inhaberin eines Damenfrisiersalons in B., W.straße ...,

Prozessgegner

Hans S., Hotelier in B.,

Amtlicher Leitsatz

Ist die Revision ausdrücklich zwecks Prüfung einer Rechtsfrage zugelassen worden, die nach § 549 ZPO irrevisibel ist, so ist die Zulassung der Revision rechtsunwirksam.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Beyer und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 29. November 1957 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsrechtszuges trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagte stürzte im Jahre 1952 vor dem Hotel des Klägers in B. und zog sich dabei Verletzungen zu. Sie hat wegen des ihr damals entstandenen Schadens im Jahre 1953 vor dem Bezirksgericht in Gastein Klage gegen den jetzigen Kläger mit der Begründung erhoben, sie sei auf dem Gehsteig vor seinem Hotel gestürzt, weil der Kläger dort entgegen seiner Verpflichtung nicht mit abstumpfenden Mitteln gestreut habe. Der Kläger beantragte in jenem Rechtsstreit, der in B. wohnhaften jetzigen Beklagten aufzuerlegen, wegen der Prozeßkosten Sicherheit zu leisten, da sie Ausländerin sei und hinsichtlich einer Befreiung ohne Sicherheitsleistung zwischen Österreich und Norddeutschland keine Gegenseitigkeit bestehe. Da die Klägerin nicht gemäß der Prozeßauflage des österreichischen Gerichts Sicherheit leistete, wurde ihre Klage durch Beschluß vom 2. August 1954 für zurückgenommen erklärt. Die Kosten, die dem Kläger in dem damaligen Verfahren entstanden waren, hat die Beklagte im Jahre 1955 bezahlt.

2

Anläßlich eines Kuraufenthaltes in Reiterswiesen bei Bad Xissingen erhob die Beklagte Ende 1954 eine neue Klage vor dem Landesgericht Salzburg gegen den jetzigen Kläger auf Leistung von Schadensersatz von 40.949,13 öS. Der von dem jetzigen Kläger, dem damaligen Beklagten, gestellte Antrag, der jetzigen Beklagten eine Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten aufzuerlegen, wurde durch Beschluß des Landesgerichts Salzburg vom 17. Januar 1955 abgewiesen, nachdem die Beklagte eine polizeiliche Anmeldebestätigung der Gemeinde R. vorgelegt hatte; in den Gründen des Beschlusses ist ausgeführt, daß die Beklagte nachgewiesen habe, ihren Wohnsitz in R. in Bayern zu besitzen; zwischen Österreich und Bayern bestehe aber hinsichtlich der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten Gegenseitigkeit, deshalb brauche die Beklagte keine Sicherheit zu leisten. Tatsächlich hatte die Beklagte trotz Abmeldung in B. und Anmeldung in R. ihren Wohnsitz in B. behalten. Die Klage wurde durch Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 24. Oktober 1955 abgewiesen, die Berufung durch das Oberlandesgericht Linz vom 8. März 1956 und die Revision durch Urteil des Obersten Gerichtshofs der Republik Österreich vom 4. Juli 1956 zurückgewiesen. Das Landesgericht Salzburg stellte in den Entscheidungsgründen fest, daß nach der Beweisaufnahme erwiesen sei, die jetzige Beklagte sei auf der Fahrbahn gestürzt, für die eine Streupflicht des jetzigen Klägers nicht bestanden habe. Alle Entscheidungen der österreichischen Gerichte enthielten eine Verurteilung der jetzigen Beklagten zur Erstattung der dem Kläger erwachsenen Prozeßkosten, wobei entsprechend der österreichischem Regelung die Höhe der der Gegenseite zu ersetzenden Kosten jeweils für die Instanz im Urteil festgesetzt wurde, und zwar für alle Instanzen insgesamt auf 13.162,07 öS.

3

Diesen Betrag verlangt der Kläger von der Beklagten. Er trägt vor, er könne mangels Verbürgung der Gegenseitigkeit aus jenen Urteilen in der Bundesrepublik gegen die jetzige Beklagte nicht vollstrecken. Er hat den geforderten Betrag auf 2.193,34 DM umgerechnet.

4

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält eine Klage wegen jener Kosten in Deutschland für unzulässig, weil Gegenseitigkeit mit Österreich nicht verbürgt sei. Sie vertritt weiter die Auffassung, die österreichischem Urteile seien falsch; vor jedem deutschen Gericht hätte ihre Klage in Anbetracht der Aussagen der Unfallzeugen Erfolg gehabt. Auch wären vor einem deutschen Gericht niemals derart hohe Kosten entstanden.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr mit der Maßgabe stattgegeben, daß die Beklagte an den Kläger 13.162,07 öS. zum Umrechnungskurs am Zahlungstage zu bezahlen habe. Das Berufungsgericht hat die Revision "wegen der grundsätzlichen Bedeutung der von ihm erörterten Rechtsfrage (materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch aus dem Prozeßrechtsverhältnis)" im Urteil zugelassen. Mit der Revision begehrt die Beklagte Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe:

6

1.

Der Streitwert der Revisionsinstanz überschreitet unstreitig nicht die Revisionssumme. Die Revision ist nicht auf die Verletzung der in § 547 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO erwähnten Prozeßvorschriften gestützt; es handelt sich auch nicht um eine Rechtsstreitigkeit über eine der privilegierten Ansprüche des § 547 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO. Die Revision ist daher nur dann zulässig, wenn das Oberlandesgericht sie in dem anzufechtenden Urteil rechtswirksam zugelassen hat.

7

2.

Das Berufungsgericht (Urteil S. 16) hat die Revision "wegen der grundsätzlichen Bedeutung der hier erörterten Rechtsfrage (materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch aus dem Prozeßrechtsverhältnis)" zugelassen. Die mit dieser Begründung erfolgte Zulassung der Revision bindet das Revisionsgericht nicht, wenn sie offensichtlich entgegen dem Gesetz erfolgt ist (BGHZ 2, 396; LM Nr. 11 zu § 546 ZPO).

8

Der Sinn der Zulassung der Revision durch die Berufungsgerichte besteht darin, daß dem Revisionsgericht auch in Rechtsstretigkeiten, in denen die Revision wegen Nichtüberschreiten der Revisionssumme nicht schlechthin gegeben ist, die Nachprüfung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung ermöglicht werden soll. Die Eröffnung des Revisionsrechtszuges auf diesem Wege kommt aber nur für solche Rechtsfragen in Betracht, die auch bei Erreichung der Revisionssumme vom Revisionsgericht nachgeprüft werden dürfen. Wo der Gesetzgeber dem Revisionsgericht die Nachprüfung bestimmter Fragen oder Fragengebiete allgemein untersagt hat, kann daher durch die Zulassung der Revision dieser Fragenkreis, der auch bei Erreichung der Revisionssumme nicht nachgeprüft werden darf, der Prüfung durch das Revisionsgericht nicht zugeführt werden. Deshalb kann die nach allgemeinen Bestimmungen unzulässige Revision gegen die Bejahung der Örtlichen uständigkeit des Landgerichts (§ 549 Abs. 2 ZPO) auch durch Zulassung der Revision nicht zulässig werden (OGHZ 1, 296); ebensowenig macht die Zulassung der Revision in einer revisionsunfähigen Sache, z.B. in einer Arrestsache die Revision zulässig (R. ArbG 1, 11). In Landwirtschaftssachen hat der Bundesgerichtshof in dem Beschluß vom 22. Mai 1951 - V BLw 23/51 - (LM, Nr. 1 zu § 2 LVR) entschieden, daß eine ihrer Art nach unanfechtbare Entscheidung nicht dadurch der Rechtsbeschwerde zugänglich werde, daß das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen habe. Nun kann nach § 549 ZPO die Revision nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf der Verletzung einer Vorschrift des (deutschen) Bundesrechtes oder der Verletzung einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt oder die einem der im einzelnen aufgeführten Rechte angehört. Durch Zulassung der Revision kann nicht erreicht werden, daß eine nach § 549 ZPO im Revisionsrechtszug nicht nachprüfbare Rechtsfrage der Nachprüfung unterliegt. In Fällen, in denen der Gesetzgeber eine Frage oder einen Fragenkomplex der Nachprüfung im Revisionsrechtszug nicht mangels Erreichung der Revisionssumme, sondern schlechthin entzogen hat, muß die Zulassung der Revision zur Nachprüfung gerade der Frage, die der Gesetzgeber der Nachprüfung im Revisionsverfahren schlechthin oder ganz allgemein entzogen hat, als offensichtlich entgegen dem Gesetz erfolgt angesehen werden. Ist die Revision ausdrücklich zwecks Prüfung einer Rechtsfrage zugelassen worden, die nach § 549 ZPO irrevisibel ist, so ist die Zulassung daher rechtsunwirksam. Eine solche Zulassung bindet das Revisionsgericht nicht.

9

3.

Das Berufungsgericht bejaht in seinem Urteil zunächst das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der vorliegenden Klage, mit der die dem Kläger in dem Vorprozeß vor den österreichischem Gerichten erwachsenen außergerichtlichen Kosten von der jetzigen Beklagten, der damaligen Klägerin, verlangt werden, weil der Kläger aus der Kostenentscheidung jenes Verfahrens die Zwangsvollstreckung gegen die Beklagte mangels eines wirksamen Staatsvertrages zwischen Österreich und der Bundesrepublik über die Anerkennung österreichischer Urteile in Deutschland nicht betreiben könne.

10

Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, auf den in den österreichischem Urteilen festgelegten Kostenerstattungsanspruch als solchen könne der jetzige Kläger die Klage nicht stützen, da infolge des Fehlens einer Voraussetzung für die Anerkennung der österreichischem Urteile dieses Urteil hinsichtlich der durch es festgestellten Ansprüche schlechthin unbeachtlich sei, so daß aus jenem Urteil selbst, auch wenn es als Beweismittel erheblich sein könne, ein klagbarer Anspruch nicht hergeleitet werden könne. Die sogenannte actio judicati, welche die Geltendmachung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs zum Gegenstand hätte, sei nach deutschem Recht ausgeschlossen.

11

Das Berufungsgericht hat der Klage aber stattgegeben mit folgender Begründung: Unabhängig vom Prozeß und den prozessualen Auswirkungen des Kostenerstattungsausspruchs des Gerichts könne der Anspruch auf Kostenerstattung auch den Inhalt eines privatrechtlichen Anspruchs bilden. Allerdings sei die Geltendmachung dieses materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs im Wege selbständiger Klage insoweit ausgeschlossen, als ein sich mit ihm deckender, im Kostenfestsetzungsverfahren verfolgbarer prozessualer Erstattungsanspruch bestehe, da es dann am Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage fehle. Da nach deutschem und nach österreichischem Recht auf Grund der Kostenentscheidung des Vorprozesses ein Kostenfestsetzungs- und Beitreibungsverfahren in Deutschland gegen die jetzige Beklagte nicht erfolgen könne, sei der Weg für eine Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs aus einem selbständigen materiellrechtlichen Rechtsverhältnis eröffnet. Da es sich um die Kosten eines in Österreich geführten Rechtsstreits handle, müsse die Frage, ob das Prozeßrechtsverhältnis einen Kostenerstattungsanspruch ausgelöst habe, nach österreichischem Recht beurteilt werden, denn welche Wirkungen ein Prozeßrechtsverhältnis zwischen den Parteien bewirke, könne zunächst nur nach dem Recht des Staates beurteilt werden, vor dessen Gerichten und nach dessen Prozeßrecht der Rechtsstreit geführt worden sei. Der Kostenerstattungsanspruch des Klägers sei bereits durch die Rechtshängigkeit der von der Beklagten anhängig gemachten Klage aufschiebend bedingt oder als Anwartschaftsrecht entstanden gewesen und durch die Entscheidungen der österreichischen Gerichte zum Vollrecht, gegründet auf das zwischen den Parteien bestehende Prozeßrechtsverhältnis, erwachsen. Alsdann wird ausgeführt, daß nach österreichischem Recht der mit der Klage verfolgte Anspruch in dem Umfange gegeben sei, in dem er im Tenor zugesprochen worden ist.

12

4.

Daraus ergibt sich: Die vom Berufungsgericht zum Anlaß der Zulassung der Revision genommene "Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch aus dem Prozeßrechtsverhältnis)" ist vom Berufungsgericht allein nach österreichischem Recht entschieden worden. Diese vom Berufungsgericht aus österreichischem Recht entschiedene Rechtsfrage unterliegt nach § 549 ZPO nicht der Nachprüfung im Revisionsrechtszug, weil die Revision nur darauf gestützt werden kann, daß die Entscheidung auf der Verletzung einer Vorschrift des (deutschen) Bundesrechtes oder der Verletzung einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt oder die einem der im einzelnen aufgeführten Rechte angehört. Keine dieser Voraussetzungen trifft hinsichtlich des vom Berufungsgericht angewendeten österreichischen Prozeßrechts zu. Das hat zur Folge: Selbst wenn die Revisionssumme überschritten wäre, könnte die Revision nicht darauf gestützt werden, die Entscheidung des Berufungsgerichts beruhe auf einer rechtsirrigen Anwendung oder Auslegung des österreichischem Prozeßrechts. Die vom Berufungsgericht als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung angesehene Frage, ob ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch aus dem nach österreichischem Recht zu beurteilenden Prozeßrechtsverhältnis begründet ist, könnte also auch bei überschreiten der Revisionssumme im Revisionsverfahren nicht nachgeprüft werden.

13

Die Revision meint zwar, die Zulassung der Revision beziehe sich nicht nur eng auf die Frage, ob "ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch aus dem Prozeßrechtsverhältnis hergeleitet werden könne", eine Frage, die allerdings vom Berufungsgericht zutreffend nach österreichischem Recht beurteilt worden sei, und die deshalb nicht der Nachprüfung vor dem deutschen Revisionsgericht unterliege; sie meint, die Zulassung der Revision erstrecke sich auch auf die damit zusammenhängende Frage, ob die Bejahung eines solchen materiellrechtlichen Anspruches, der auf der Tatsache der Abweisung der Klage vor den österreichischen Gerichten aufbaue, nicht praktisch eine Anerkennung der Urteile der österreichischen Gerichte bedeute, obgleich Gegenseitigkeit hinsichtlich der Anerkennung solcher Urteile weder tatsächlich verbürgt noch durch Staatsverträge vereinbart sei. Die Revision sei also auch zur Ermöglichung der Prüfung der Frage zugelassen worden, ob die Anerkennung eines materiellrechtlichen Kostenanspruchs allein auf Grund der durch die Österreichischen Gerichte ausgesprochenen Klageabweisung eine Verletzung des § 328 ZPO und des "Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Österreich" vom 21. Juni 1923 (RGBl. II 55) bedeute.

14

Der Revision ist zuzugeben: Wenn die Zulassung der Revision auch diese Frage umfaßt, so bestehen keine Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Revisionszulassung. Jedoch kann dem Gedankengang der Revision über den Umfang der Zulassung nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat bei der Zulassung der Revision als Rechtsfrage "grundsätzlicher Bedeutung" nur die Frage bezeichnet, ob ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch sich aus dem Prozeßrechtsverhältnis - hier nach österreichischem Recht - herleiten lasse. Die Frage, ob die Zulassung eines solchen Anspruches mit § 328 ZPO oder dem deutsch-österreichischen Rechtsschutz- und Rechtshilfevertrag in Widerspruch steht oder nicht, ist vom Berufungsgericht in seinem Urteil nicht erörtert worden. Hat aber das Berufungsgericht die Bedeutung dieser Frage nicht erwogen, so hat es sie offenbar auch nicht gesehen. Eine überhaupt nicht erkannte Rechtsfrage kann das Berufungsgericht, als es - ohne daß ein gesetzliches Erfordernis dazu bestand - die von ihm zur Begründung der Zulassung der Revision als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage durch die Wendung "Möglichkeit eines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruches aus dem Prozeßrechtsverhältnis" genau bezeichnete, als die die Zulassung der Revision rechtfertigende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gemeint haben.

15

Eine Nachprüfung wäre bei Erreichung der Revisionssumme zwar hinsichtlich der Frage zulässig, ob das Prozeßrechtsverhältnis nach österreichischem Recht zu beurteilen ist. In dieser Frage hat das Berufungsgericht aber nach seiner eigenen Begründung für die Zulassung der Revision die die Zulassung "rechtfertigende" Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesehen.

16

Die Revision ist daher trotz Zulassung durch das Berufungsgericht unzulässig. Infolgedessen ist das Rechtsmittel der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Kreft Dr. Beyer Dr. Hußla