Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.08.1981, Az.: 1 StR 366/81
Strafbarkeit wegen gemeinsamen Parteiverrats; Rüge der Verletzung des materiellen Rechts ; Anforderungen an einen rechtlich erheblichen Sachverhalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.08.1981
- Aktenzeichen
- 1 StR 366/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11113
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Rottweil - 02.02.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1981, 479
Verfahrensgegenstand
Parteiverrat
Amtlicher Leitsatz
Einverständnis setzt zumindest gemeinsames Schädigungsbewußtsein des Täters und der Gegenpartei voraus. Die Feststellung, daß die Gegenpartei das Verhalten des Rechtsanwalts für unkorrekt, ihr eigenes Verhalten jedoch, die Entgegennahme der anwaltlichen Beistandsleistung, für gerechtfertigt hielt, vermag die Annahme eines Schädigungsbewußtseins der Gegenpartei nicht zu begründen.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 11. August 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Herdegen, Laufhütte und Dr. Schikora als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Freiherr von ... aus K. als Verteidiger des Angeklagten Bernhard S.,
Rechtsanwalt Prof. Dr. Werner ... aus F. als Verteidiger des Angeklagten Gerd S.
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 2. Februar 1981 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen "gemeinsamen Parteiverrats" nach § 356 Abs. 1 und Abs. 2 StGB verurteilt, und zwar den Angeklagten Bernhard S. zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten und die Angeklagten Gerd S. und Horst M. je zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten.
Die Revisionen der Angeklagten, die Verletzung des materiellen Rechts rügen, sind begründet, soweit sie sich gegen die Strafaussprüche richten.
I.
Die Angeklagten sind zu Recht wegen Parteiverrats verurteilt worden.
1.
Die Strafkammer hat festgestellt:
a)
Die drei Angeklagten sind Rechtsanwälte in Rottweil. Sie bilden eine Anwaltssozietät, die 1970 zwischen Bernhard S. und Horst M. begründet wurde und in die Gerd S., der Sohn von Bernhard S., am 1. Januar 1978 eintrat. Er war aber schon seit 1974 als Rechtsanwalt zugelassen und in der Anwaltskanzlei tätig.
b)
Im Mai 1973 erhielt die Sozietät ein Mandat der Firma B.. Sie war von einem Angestellten namens St. um den Geldbetrag von 21 563 DM gebracht worden und wollte dafür Ersatz erlangen. Der Angeklagte M. erwirkte gegen St. einen Zahlungsbefehl. Auf der Grundlage dieses Zahlungsbefehls wurde jedoch die Zwangsvollstreckung nicht betrieben, weil St., der wegen Betrugs zum Nachteil der Firma B. verurteilt wurde, in strafrichterlichen Entscheidungen die Auflage der Schadenswiedergutmachung erteilt wurde. St. mußte "durch Mahnungen und ähnliche Maßnahmen" zu Zahlungen angehalten werden. Sie gingen auf das Geschäftskonto der Anwaltssozietät. Am 28. Mai 1977 überwies der Angeklagte M. auf Grund von Zahlungen St. an die Firma B. 500 DM.
c)
Zu den Klienten der Anwaltssozietät gehörte seit 1973 auch die Firma H., deren Prokurist Heinz H. ein Bekannter des Angeklagten Gerd S. war. Ab 1976 überließ die Firma H. die Eintreibung ihrer Forderungen der Anwaltssozietät. Am 14. Oktober 1977 teilte Heinz H. dem Angeklagten Gerd S. mit, daß seine Firma gegen die Firma B. Forderungen in Höhe von etwas mehr als 5000 DM habe und beauftragte die Anwaltssozietät, die Forderungen geltend zu machen und beizutreiben. Die erfolgreiche Erledigung dieses Auftrags war von vornherein zweifelhaft. Ein gegen die Firma B. am 29. September 1977 gestellter Konkursantrag war am 10. Oktober 1977 mangels Masse zurückgewiesen worden. Das wußten die Angeklagten und Heinz H. .
d)
In dieser für die Realisierung der Forderungen der Firma H. ungünstigen Situation schlug der Angeklagte Bernhard S. seinem Sohn Gerd S. vor, dieser Firma die Wiedergutmachungszahlungen St. zukommen zu lassen, soweit sie Gebühren und Kosten überstiegen, also von der Firma B. beansprucht werden konnten. Der Angeklagte Gerd S. griff diesen Vorschlag auf. Zunächst trug er dafür Sorge, "daß ein Teil der Forderungen der Firma H. gegen die Firma B. tituliert wurde" (UA S. 8). Auf Grund einer von ihm gefertigten Klage, in der er ausführte, daß die Beklagte "im Rechtssinne noch existiere", erging gegen die Firma B. am 4. April 1978 Versäumnisurteil auf Zahlung von 2525,17 DM nebst Zinsen an die Firma H.. Wiederum gemäß den Vorschlägen seines Vaters erteilte der Angeklagte Gerd S. der Firma B. am 5. Mai 1978 eine Abrechnung, in der er die "inzwischen" von St. geleisteten Zahlungen nicht angab, obwohl er festgestellt hatte, daß auf Grund dieser Zahlungen die Firma B. 2045,45 DM zu beanspruchen hatte. Der Brief mit der Abrechnung kam allerdings mit dem Postvermerk "Firma erloschen" an das Anwaltsbüro zurück.
e)
Am 7. Juni 1978 richtete der Angeklagte M. bei der Genossenschaftsbank R. ein Anderkonto ein, auf das vom Geschäft Skonto der Sozietät am 3. Juli 1978 der Betrag von 2045,45 DM überwiesen wurde. Am nächsten Tag informierte der Angeklagte Gerd S. die Firma H.. Er schlug vor, die sich aus dem Guthaben auf dem Sonderkonto ergebende Forderung der Firma B. zu pfänden, händigte Heinz H. das Formular eines Antrags auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aus, erklärte ihm, daß er den Antrag selbst ausfüllen müsse, "damit die Firma B. die Sozietät insoweit nicht verantwortlich machen könne" (UA S. 12) und erläuterte, wie der Antrag lauten müsse. Der Pfändungs- und Uberweisungsbeschluß wurde am 7. Juli 1978 antragsgemäß erlassen und den Angeklagten als Drittschuldnern am 12. Juli 1978 zugestellt. Am 28. August 1978 überwies der Angeklagte M. vom Anderkonto 2145,45 DM (St. hatte inzwischen weitere 100 DM gezahlt) auf das Konto der Firma H. .
f)
Die Firma B. wurde am 12. September 1978 von Amts wegen im Handelsregister gelöscht. Die Löschungsanzeige ging am 29. September 1978 bei den Angeklagten ein.
2.
Auf Grund der Feststellungen des Tatgerichts steht es außer Frage, daß die Angeklagten in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwälte bei ihnen anvertrauten Angelegenheiten "in derselben Rechtssache" zwei Parteien in entgegengesetztem Interesse dienten.
a)
Eine Rechtssache ist ein rechtlich erheblicher Sachverhalt, ein Lebensverhältnis in seinem Tatsachen- und materiellen Rechtsgehalt (BGHSt 15, 332, 338; 18, 192; Hübner in LK 10. Aufl. § 356 Rdn. 124). Eine Rechtssache umfaßt die Gesamtheit der rechtlich im Rahmen eines Sachverhalts in Betracht kommenden Interessen (BGH, Urt. vom 22. November 1957 - 2 StR 377/57; Hübner a.a.O. Rdn. 121). Um dieselbe Rechtssache handelt es sich bei (Teil-)Identität der Tatsachen- und Interessengesamtheit des materiellen Rechtsverhältnisses in einer alten und einer neuen anvertrauten Angelegenheit, auch wenn diese Angelegenheiten Gegenstand verschiedener Verfahren sind (BGHSt 5, 301, 304; 9, 341, 345; 15, 332, 338; 18, 192; Hübner a.a.O. Rdn. 123, 124; Lackner, StGB 14. Aufl. § 356 Anm. 4). Pflichtwidrig dient ein Anwalt einer Partei, wenn er in derselben Rechtssache bereits eine andere Partei bei Verfolgung gegensätzlicher Interessen beraten oder vertreten hat (BGHSt 5, 284, 285; 7, 261, 263; 9, 341, 346;15, 332, 334; 18, 192, 193; Hübner a.a.O. Rdn. 73, 77 und 80; Lackner a.a.O. Anm. 6).
b)
Das Rechtsinteresse der Firma B. war darauf gerichtet, möglichst rasch und möglichst umfassend ihr zugute kommende Ersatzleistungen des Schädigers zu erlangen. Für dieses Interesse hatten die Angeklagten durch Erwirkung eines Zahlungsbefehls, "durch Mahnungen und ähnliche Maßnahmen" gestritten. Ihm dienten sie durch Überweisung eines Betrags nach Eingang einiger Zahlungen St. .
Dann aber stellten sich die Angeklagten in den Dienst des dem Rechtsinteresse der Firma B. entgegengesetzten, von ihnen selbst pflichtwidrig hervorgerufenen Interesses der Firma H., die Ersatzleistungen St. - wenn auch zur Realisierung von Forderungen gegen die Firma B. - zu erlangen. In Wahrnehmung dieses gegensätzlichen Interesses teilten sie der Firma B. eingehende Zahlungen nicht mit, erstellten sie eine unrichtige Abrechnung, erwirkten für die Firma H. einen Vollstreckungstitel, halfen ihr, einen sie als Drittschuldner betreffenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zu erwirken und führten das aus Zahlungen St. resultierende Guthaben auf dem Anderkonto an die Firma H. ab. Diese gegen das Rechtsinteresse der Firma B. gerichtete Überweisung war von vornherein das Ziel der Angeklagten. Ihm dienten als vorbereitende Akte die erwähnten vorausgehenden Handlungen und Unterlassungen. Die Frage, wie weit die Angeklagten hätten gehen dürfen, wenn sie dieses Ziel nicht von vornherein verfolgt hätten, bedarf keiner Erörterung. Der Sachverhalt findet in dem, der Gegenstand der Entscheidung BayObLGSt 1959, 219 war, keine Parallele. Die Erwägungen von Hübner über den Widerstreit von Interessen, der sich erst im Laufe der Zeit entwickelt (LK a.a.O. Rdn. 96), gelten weitgehend auch für das Verhalten der Angeklagten, die den Widerstreit selbst hervorgerufen haben, um das Rechtsinteresse zu vereiteln, für das sie sich einst auftragsgemäß einsetzten.
c)
Tatbestandsmäßiges Handeln der Angeklagten wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Firma B. am 28. Oktober 1976 in einer "Global-Zession" mit Wirkung vom 1. November 1976 ihre gesamten Forderungen "aus den laufenden Geschäften" abtrat und diese Abtretung in einer späteren Vereinbarung bestätigte. Diese Abtretung, eine Sicherungszession, welche die Firma B. "bis auf Widerruf" berechtigte, im Rahmen eines geordneten Geschäftsgangs die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen (UA S. 24), berührte das (unter b dargelegte) Rechtsinteresse der Firma B. und ihr Mandatsverhältnis zu den Angeklagten nicht. Ihre Schadensersatzforderung gegen S. war keine Forderung aus laufenden Geschäften. Aber selbst wenn die Abtretung auch diese Schadensersatzforderung erfaßt hätte, wäre allein dadurch das Mandatsverhältnis nicht beeinflußt worden (vgl. §§ 409, 410 BGB). Sogar im Falle seiner eine Ausschüttung an den Zessionar ermöglichenden oder gebietenden Modifikation hätte das, was die Angeklagten zugunsten der Firma H. taten, nichts an Pflichtwidrigkeit zum Nachteil der Firma B. eingebüßt.
d)
Für das tatbestandsmäßige Handeln der Angeklagten ist es ohne Bedeutung, ob die Firma B. sich zur Tatzeit in Liquidation befand. Davon, daß sie jedenfalls nicht erloschen war, gingen die Angeklagten aus (UA S. 9, 11, 13, 25).
3.
Die rechtsfehlerfreien Feststellungen des Tatgerichts tragen seine Folgerungen, daß die Angeklagten vorsätzlich und mittäterschaftlich gehandelt haben und sich nicht auf Verbotsirrtum berufen können. Was die Angeklagten dagegen vorbringen, ist offensichtlich unbegründet.
II.
Die Strafaussprüche können keinen Bestand haben. Der Strafrahmen des § 356 Abs. 2 StGB kann nur Anwendung finden, wenn der Täter im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei handelt. Es ist umstritten, unter welchen Voraussetzungen von einem solchen Einverständnis die Rede sein kann, und ob die Tatvollendung davon abhängt, daß wirklich ein Nachteil zugefügt wird (vgl. Hübner a.a.O. Rdn. 149 bis 151 m.w.N.; Lackner, StGB 14. Aufl. § 356 Anm. 9). Der Eintritt eines Nachteils ist hier nicht fraglich. Durch das Verhalten der Angeklagten ist der Erfolg der gegenüber St. betriebenen Rechtsverfolgung weitgehend vereitelt, der Zufluß eines Betrags von 2145,45 DM, über den sie hätte disponieren können, an die Firma B. unterbunden worden. Der Gesichtspunkt, daß Schulden der Firma B. getilgt worden sind, läßt die Nachteilszufügung nicht entfallen. Die Tatsache der Schuldentilgung mindert aber das Erfolgsunrecht und die Schuld der Angeklagten.
Einverständnis im Sinne von § 356 Abs. 2 StGB setzt zumindest gemeinsames Schädigungsbewußtsein des Täters und der Gegenpartei voraus (Hübner a.a.O. Rdn. 149; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 20. Aufl. § 356 Rdn. 26). Ob die Gemeinsamkeit des Schädigungsbewußtseins schon vorliegt, wenn die "Gegenpartei" die auf Schädigung der "eigenen Partei" gerichteten Beistandsleistungen des Rechtsanwalts widerspruchslos annimmt (so BGH, Urt. vom 24. Januar 1957 - 4 StR 530/56 -, wiedergegeben bei Hübner a.a.O.), kann hier unerörtert bleiben. Denn was die Strafkammer über die Vorstellungen und Motive des Zeugen Heinz H. ausgeführt hat, der das Verhalten der Angeklagten "für unkorrekt" und sein eigenes Verhalten für "gerechtfertigt" hielt, "weil ihm eine entsprechende Forderung gegen die Firma B. zugestanden habe" (UA S. 31), vermag den Schluß, daß er Schädigungsbewußtsein hatte, keinesfalls zu tragen. Daß er das Verhalten der Angeklagten für "unkorrekt" hielt, besagt nicht, daß er ihre Beistandsleistungen als auf Schädigung der Firma B. gerichtete Handlungen bewertete. Die Beurteilung des eigenen Verhaltens als "gerechtfertigt" spricht gegen eine solche Bewertung. Möglicherweise ist die "Parallelwertung in der Laiensphäre" des Zeugen entscheidend vom Gesichtspunkt bestimmt worden, daß die Firma B. per Saldo keinen Schaden erleide. Infolgedessen muß noch einmal geprüft werden, ob der Strafrahmen des § 356 Abs. 2 StGB zur Anwendung kommen kann.
III.
Folgender Hinweis ist veranlaßt:
Auch wenn der neue Tatrichter wiederum Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr verhängen sollte, müßte die Frage der Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung eingehender behandelt werden, als es bisher geschehen ist. Die Strafkammer ist vor allem auf die Tatsache der Schuldentilgung, durch die das Erfolgsunrecht und die Schuld der Angeklagten gemindert worden sind (vgl. II.), nicht näher eingegangen. Ihre Ausführungen lassen eher eine Überbewertung des Unrechtsgehalts erkennen. Das "Gewinnstreben", das sie den Angeklagten vorwirft, hätte verdeutlicht werden müssen. Es folgt nicht ohne weiteres aus dem Bestreben, die Firma H., als gute Mandantin zufriedenzustellen und ihr keinen Anlaß zu einem Anwaltswechsel zu geben.
IV.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner ist durch Urlaub an der Unterschriftsleistung verhindert. Pikart
Herdegen
Laufhütte
Schikora