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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.01.1957, Az.: 4 StR 530/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.01.1957
Aktenzeichen
4 StR 530/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 12858
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 16.08.1956

Verfahrensgegenstand

Erpressung u.a.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 24. Januar 1957,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Hoepner
Bundesrichter Prof. Dr. ... als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 16. August 1956 wird

    1. 1.

      im Falle A III (schwerer Parteiverrat) auf die Revision der Staatsanwaltschaft mit den Feststellungen in vollem Umfange, auf die Revision des Angeklagten im Strafausspruch mit den Feststellungen,

    2. 2.

      auf beide Revisionen im ganzen Strafausspruch aufgehoben.

  2. II.

    Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten, einen früheren Rechtsanwalt, für schuldig erachtet: auf Grund des Sachverhalts unter A I der Urteilsgründe der vollendeten Erpressung, im Falle A II der versuchten Erpressung, des versuchten Betrugs und des erschwerten Geheimnisbruchs und schließlich im Falle A III des schweren Parteiverrats.

2

Die Revision des Angeklagten bekämpft das Urteil in vollem Umfang. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Verurteilung im Falle A III ohne Einschränkung, im übrigen nur gegen das Strafmaß. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft muß zur Aufhebung des Urteils im Falle A III in vollem Umfang, im übrigen zur Aufhebung des Strafausspruchs in allen seinen Teilen führen. Diesen letzterwähnten Erfolg - und nur diesen - hat auch die Revision des Angeklagten.

3

I.

Zum Falle A I (vollendete Erpressung zum Nachteil des Heinrich H.).

4

1.

Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Die Arbeiterin Irmgard K. die in ehewidrigen Beziehungen zu dem verheirateten Helfer in Steuersachen Heinrich H. stand, hatte der Angestellten des Angeklagten, Frau Marianne B. die zu ihm ein ehewidriges Verhältnis unterhielt, erzählt, was sie von der Vermieterin des Angeklagten, Frau M., erfahren hatte: ihr, Frau M., habe Rechtsanwalt W. (der Angeklagte) Einblick in die Ehescheidungsakten der Frau B. gewährt, das wisse auch Herr H.; ferner: Rechtsanwalt W. unterhalte mit Frau B. ein Verhältnis.

5

Der Angeklagte erfuhr von Frau B. den Inhalt ihres Gesprächs mit Frau H. und teilte dieser schriftlich mit, sie habe beleidigende Behauptungen aufgestellt, erfordere von ihr eine Ehrenerklärung, und 500 DM, Herrn H., von dessen Beziehungen zu Frau K. er wußte, hatte er fernmündlich zu erreichen versucht, aber nur dessen Ehefrau sprechen können. Daraufhin suchten die Eheleute H. ihn in seinem Büro auf. Dabei gab er ihnen Kenntnis vom Inhalt seines Schreibens an Frau K.. Er erklärte, er müsse gegen diese Klage erheben; damit werde Herr H. als Zeuge in das Verfahrens hineingezogen, bei der Vernehmung werde er sein Verhältnis zu Frau K. offenbaren müssen. Das wollte H., wie dem Angeklagten wahrend des Gesprächs klar wurde, tunlichst vermeiden, unter Ausnutzung dieser Bedrängnis brachte der Angeklagte, der wußte, daß er von Frau K., einer Arbeiterin, die geforderten 500 DM nie erhalten werde, und sie deshalb von H. bekommen wollte, zum Ausdruck, er könne von einer Klage nur absehen, wenn Frau K. noch am selben Tag die verlangte Ehrenerklärung abgebe und wenn die geforderten 500 DM bezahlt würden. Den Einwendungen H.s gegen die Höhe dieses Betrages begegnete er mit dem unwahren Hinweg, diese Summe sei von der Anwaltskammer bestimmt worden, welche die Sache von sich aus aufrolle, wenn das Geld nicht bezahlt werde. Daraufhin zahlte H. die verlangten 500 DM.

6

Die Einwände der Revision des Angeklagten, die in diesem Falle nur auf sachlichrechtlichem Gebiet liegen, sind unbegründet.

7

a)

Das Vorbringen der Revision, der Angeklagte habe sein Zahlungsverlangen nicht an Herrn H., sondern an Frau K. gerichtet, jenem habe er dies nur bekanntgegeben, muß an den gegenteiligen Feststellungen der Strafkammer scheitern. Danach forderte er, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch unmißverständlich, das Geld von H.. Dem widerspricht nicht die von der Strafkammer für glaubwürdig erachtete Zeugenaussage H.s, "der Angeklagte habe ihn nicht unmittelbar 'unter Druck gesetzt', sondern sich vielmehr am ihn besorgt gezeigt". Aus den Darlegungen zur Beweiswürdigung ergibt sich nämlich außerdem die unmittelbar im Anschluß an diese Aussage gemachte Bekundung H.s, "der Zwang habe gewissermaßen wie ein Fluidum im Raum geschwebt". Offensichtlich hat die Strafkammer aus der Aussage H.s, der Angeklagte habe sich um ihn besorgt gezeigt, nicht geschlossen, daß er es auf eine Zahlung H.s nicht abgesehen hatte; vielmehr hat sie aus dem Gesamtinhalt jener Verhandlung "die erpresserische Willensrichtung" des Angeklagten entnommen.

8

b)

Zutreffend ist die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich zu Unrecht bereichern wollen. Denn ihm stand, selbst wenn er von Frau K. beleidigt worden sein sollte, deswegen jedenfalls gegen H. kein Entschädigungsanspruch zu. Es braucht deshalb nicht auf die Revisionsausführungen eingegangen zu werden, die dartun wollen, daß eine Geldforderung des Angeklagten gegen Frau K. begründet gewesen sei.

9

c)

Der Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe dem Ehemann H. rechtswidrig mit einem empfindlichen Übel gedroht, möchte die Revision mit dem Hinweis darauf begegnen, daß H., weil er Ehebruch getrieben habe, damit habe rechnen müssen, "gerichtlich gegebenenfalls als Zeuge darüber vernommen zu werden". Eine solche Ankündigung sei nicht rechtswidrig, weil sie nur ein Übel in Aussicht stelle, mit dem im Verkehr gerechnet werden müsse.

10

Dabei übersieht die Revision, daß sich aus einer Klage gegen Frau K. keineswegs als selbstverständliche Folge die Vernehmung H.s über seine Beziehungen zu ihr ergab. Für die Klärung der Frage, ob etwa Frau K. den Angeklagten beleidigt hatte, war es ohne jede Bedeutung, ob H. zu ihr ein ehewidriges Verhältnis unterhielt. Denn Frau K. hatte über den Inhalt ihres Gesprächs mit Frau M. der Angestellten B. den Namen H.s lediglich als den eines Mitwissers der von Frau M. behaupteten Tatsache genannt, daß der Angeklagte ihr, Frau M., Einblick in die Ehescheidungsakten B. gewährt habe. Daß dies auch die Auffassung der Strafkammer ist, lassen ihre Strafzumessungserwägungen zum Falle H. erkennen; denn sie erklärt, die skrupellose Ausnutzung der seelischen Bedrängnis H.s, "der mit der angeblichen Beleidigung der Frau B. in keiner Weise sachlich etwas zu tun hatte", sei eines Anwalts besonders unwürdig gewesen (UA S 25). Die Ankündigung des Angeklagten, H. werde als Zeuge sein Verhältnis offenbaren müssen, enthielt deshalb die Drohung mit einem Übel, das H. keineswegs als verkehrsüblich betrachten mußten außerdem hing die Verwirklichung des in Aussicht gestellten Übels vom Willen des Angeklagten ab. Seine Erklärungen gegenüber H. enthielten somit eine Drohung im Sinne des § 253 StGB.

11

3.

Obwohl demnach die Verurteilung des Angeklagten im Falle A I rechtlich einwandfrei und an sich auch der Strafausspruch nicht zu beanstanden ist, kann dieser nicht bestehen bleiben. Denn im Falle A III muß das Urteil in vollem Umfange aufgehoben werden (siehe unten III). Es ist nicht auszuschließen, daß der Strafausspruch in diesem Falle (A III) das Strafmaß auch im übrigen zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat.

12

II.

Dasselbe gilt im Falle A II, also für die Verurteilungen des Angeklagten wegen versuchten Betrugs, versuchter Erpressung und erschwerten Geheimnisbruchs. Für sich genommen unterliegen auch diese Entscheidungen weder im Schuld- noch im Strafausspruch rechtlichen Bedenken. Was die Revision des Angeklagten dagegen einwendet, geht offensichtlich fehl. Der Senat sieht keinen Anlaß, näher darauf einzugehen.

13

III.

Die Verurteilung des Angeklagten im Falle A III (schwerer Parteiverrat nach § 356 Abs. 2 StGB) zur Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus ist Gegenstand von Angriffen sowohl der Staatsanwaltschaft wie des Angeklagten. Dieser allerdings wendet sich nur gegen die Annahme der Strafkammer, sein Verhalten erfülle den Tatbestand von Absatz 2 des § 356 StGB; gegen die Bejahung des Grundtatbestandes des Abs. 1 a.a.O. wendet er ausdrücklich nichts ein.

14

1.

Die Staatsanwaltschaft bekämpft in erster Linie die Darlegungen über den angeblichen Verbotsirrtum, in dem der Angeklagte sich nach Auffassung der Strafkammer befunden hat.

15

a)

Für die Beurteilung dieses Einwandes sind folgende Feststellungen der Strafkammer bedeutsam:

16

Der Angeklagte war von der Ehefrau Anneliese S. beauftragt worden, gegen ihren Mann eine Scheidungsklage wegen Ehebruchs einzureichen. Bei einer Aussprache mit ihm einigten sich beide Ehegatten über eine "einverständliche" Scheidung so, daß Herr S. die Alleinschuld übernehmen und Frau S. auf Unterhalt nach rechtskräftiger Scheidung verzichten wollte. Daraufhin reichte der Angeklagte die Scheidungsklage für Frau S. bei Gericht ein. Bald danach äußerte Herr S. gegenüber dem Angeklagten den Verdacht, seine Frau unterhalte unerlaubte Beziehungen zu dem kaufmännischen Angestellten Herbert H. Als dieser kurz darauf - allerdings der Wahrheit zuwider im Einverständnis mit Frau S., welche die Anwaltstreue des Angeklagten erproben wollte, ihm gelegentlich eines Gesprächs "gestand", mit Frau S. geschlechtlich verkehrt zu haben, teilte dies der Angeklagte, der nach wie vor die Vertretung für Frau S. beibehielt, Herrn S. mit und riet ihm, er solle einen Rechtsanwalt damit beauftragen, Widerklage gegen seine Frau wegen Ehebruchs zu erheben. Anschließend trat er mit Rechtsanwalt W. in Verbindung und unterrichtete ihn über den mit Herrn S. besprochenen Sachverhalt. Rechtsanwalt W. ließ Herrn S. durch Vermittlung des Angeklagten zu sich kommen, erfuhr, was diesem der Angeklagte geraten hatte, und erhob Widerklage gegen Frau S. wegen Ehebruchs mit dem Antrag auf Ehescheidung aus ihrem alleinigen Verschulden. Im Scheidungstermin, zu dem der Angeklagte erschienen war, bemühte er sich vor Verhandlungsbeginn erfolglos, seine Mandantin zu einer "Schuldteilung" zu bewegen, konnte aber für sie nicht auftreten, da sie ihm das Mandat entzog. Nach dem Termin erzählte er dem Rechtsanwalt W., daß H. ihm einen Ehebruch mit Frau S. gestanden habe und wies darauf hin, "daß er unter diesen Umständen eine "einverständliche" Scheidung nicht mehr mit seinem Gewissen habe vereinbaren können".

17

Dieses letzte Vorbringen hält die Strafkammer insbesondere auf Grund der Bekundungen des Rechtsanwalts W. für nicht widerlegbar.

18

Zum Verteidigungsvorbringen des Angeklagten, er sei sich der Pflichtwidrigkeit seines Handelns im übrigen, also soweit er der Gegenpartei, Herrn S. im Ehescheidungsprozeß diente, nicht bewußt gewesen, legt die Strafkammer dar, seine Einlassung erschöpfe sich ihrem Wesen nach in der Behauptung, daß er sein Verhalten trotz Kenntnis der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Umstände für erlaubt gehalten habe. Er berufe sich damit auf einen Verbotsirrtum. Dieser aber sei auf jeden Fall vermeidbar gewesen, deshalb strafrechtlich unbeachtlich.

19

Wie diese Ausführungen der Strafkammer erkennen lassen, hat sie die Verteidigung des Angeklagten, er habe geglaubt, nicht pflichtwidrig zu handeln, hingenommen, ohne zu prüfen, ob sie selbst von der Richtigkeit oder wenigstens von der Unwiderlegbarkeit dieses Vorbringens überzeugt sei. Sie hätte aber das Vorbringen des Angeklagten nicht ohne weiteres der Urteilsfindung zu Grunde legen dürfen. Sie hätte sich vielmehr eine eigene Überzeugung davon bilden müssen, ob, inwieweit und warum das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten insoweit Glauben verdiene oder wenigstens nicht zu widerlegen sei. Dieser sachlichrechtliche Mangel des Urteils muß im Fall A III zu seiner Aufhebung führen.

20

Bei diesem Ergebnis braucht auf die sonstigen Einwände der staatsanwaltschaftlichen Revision nicht eingegangen zu werden, die sich ebenfalls gegen die "Annahme" der Strafkammer richten, der Angeklagte habe sich in einem Verbotsirrtum befunden. Die Strafkammer wird bei ihrer neuen Entscheidung Gelegenheit haben, dieses Vorbringen zu berücksichtigen. Sie wird dabei insbesondere die Rüge beachten müssen, die unter I b) der staatsanwaltschaftlichen Revisionsbegründung enthalten ist; dort wird der Strafkammer deshalb eine Verletzung ihrer Aufklärungspflicht vorgeworfen, weil sie nicht berücksichtigt habe, was "nach voller Sachaufklärung" hinsichtlich eines anderen strafrechtlichen Vorwurfs gegen den Angeklagten in der Hauptverhandlung bewiesen worden sei. Es ist der Revision zuzugeben, daß dann, wenn die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, bereits den Nachweis gegen den Angeklagten erbracht hatte, Frau S. in dem dargelegten Sinn beleidigt zu haben, daraus ungünstige Schlüsse hinsichtlich seines Vorbringens, sein Vorgehen für erlaubt gehalten zu haben, gezogen werden könnten.

21

Was die Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung des Landgerichts, insbesondere gegen die Begründung der Gesamtstrafhöhe vorbringt, geht fehl. Der Senat sieht jedoch keinen Anlaß, es im einzelnen zu erörtern. Die Strafkammer wird es bei ihrer Entscheidung berücksichtigen können. Sie wird dabei beachten müssen, daß dann, wenn sie bei ihrer Beweiswürdigung zu der Bejahung eines vermeidbaren Verbotsirrtums des Angeklagten kommen sollte, die Möglichkeit einer Strafmilderung nach Versuchsgrundsätzen besteht (BGHSt 2, 194 [BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51] [210]). Insofern ist es, im Gegensatz zur Meinung der Strafkammer nicht "strafrechtlich unbeachtlich", wenn ein Angeklagter vermeidbar über das Verbotensein seines Tuns irrte.

22

2.

Die Revision des Angeklagten beanstandet zu Unrecht die Annahme der Strafkammer, er habe sich in einem schweren Fall des Parteiverrats schuldig gemacht (§ 356 Abs. 2 StGB). Die von ihm vermißte Voraussetzung für die Bejahung eines Handelns im Einverständnis mit der Gegenpartei, im vorliegenden Fall also mit Herrn S., hat die Strafkammer auf Grund ihrer Feststellungen mit Recht für erfüllt angesehen. Das Einverständnis mit der Gegenpartei ergibt sich mit aller Deutlichkeit daraus, daß der Angeklagte Herrn S. nicht nur den Rat zu einer Widerklage wegen Ehebruchs erteilte, sondern ihm außerdem die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vermittelte. Daß nicht nur Herr S. mit diesem Rat und dieser Hilfe einverstanden war - er nahm sie ja an -, sondern auch der Angeklagte dies erkannte und wollte, liegt klar zu Tage. Daran müssen die Ausführungen der Revision scheitern.

23

Auch kann kein begründeter Zweifel bestehen, daß der Angeklagte zum Nachteil seiner Partei gehandelt hat. Für die innere Einstellung des Täters genügt jedenfalls in dieser Richtung ein Handeln mit bestimmtem Vorsatz, also sicheres Wissen und Wollen. Daß der Angeklagte mit dieser Vorstellung handelte, ergibt sich aus den Feststellungen der Strafkammer mit Sicherheit. Bei diesem Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, ob auch ein Handeln mit bedingtem Vorsatz im Falle des § 356 Abs. 2 für eine Verurteilung des Täters ausreicht.

24

Auch auf die Revision des Angeklagten kann der Strafausspruch im Fälle A III deshalb nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer, obwohl sie zu seinen Gunsten von einem vermeidbaren Verbotsirrtum ausgeht, nicht erörtert hat, ob sie von der Milderungsmöglichkeit im Sinne BGHSt 2, 194 [BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51] [210] Gebrauch machen will. Dieser Erfolg der Revision des Angeklagten muß sich zur Aufhebung des ganzen Strafausspruchs ausweiten, da die Strafe im Falle A III die Höhe der übrigen Einzelstrafen und die der Gesamtstrafe beeinflußt haben kann.

Krumme
Dr. Sauer
Seibert
Hoepner
Lang-Hinrichsen