Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.05.2025, Az.: B 10/12 KR 38/24 B
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hinsichtlich Erstattung der Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 02.05.2025
- Aktenzeichen
- B 10/12 KR 38/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 19132
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:020525BB1012KR3824B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Würzburg - 12.12.2023 - AZ: S 6 KR 382/23
- LSG Bayern - 07.10.2024 - AZ: L 20 KR 80/24
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Einer ersichtlich auf den Einzelfall zugeschnittenen Frage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. Mai 2025 durch den Richter Othmer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Röhl und Dr. Schmidt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Oktober 2024 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache von der Beklagten die Erstattung (vermeintlich) zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab 1.1.2014.
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Die Vorinstanzen haben die Klage bereits für unzulässig gehalten, da alle Beitragsbescheide der Beklagten bestandskräftig geworden seien (Urteil des SG vom 12.12.2023, Urteil des LSG vom 7.10.2024).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt und ausschließlich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil kein Revisionszulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Der Kläger hat zunächst den von ihm ausdrücklich geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise dargelegt.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 19.3.2024 - B 9 SB 32/23 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 8.3.2021 - B 9 BL 3/20 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 2.5.2017 - B 5 R 401/16 B - juris RdNr 6).
Die Beschwerde misst der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, "ob das erstinstanzliche Gericht trotz Vorliegens des sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruches eine darauf gerichtete Klage als unzulässig abweisen darf, weil trotz Vorliegens der materiellrechtlichen Voraussetzungen des sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruches auf Seiten des Klägers und Berufungsklägers im Zeitpunkt der Klageerhebung am 05.09.2023 angeblich sämtliche Beitragsbescheide für die Zeit ab 1. Januar 2014 bindend gewesen seien".
Damit hat es der Kläger bereits versäumt, klar und eindeutig eine als solche erkennbare Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zu einem konkreten gesetzlichen Tatbestandsmerkmal einer revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) zu formulieren (vgl BSG Beschluss vom 8.4.2024 - B 9 SB 36/23 B - juris RdNr 14). Die vom Kläger ohne Angabe einer konkreten Rechtsnorm formulierte Frage ist ersichtlich auf seinen Einzelfall zugeschnitten und lässt keine fallübergreifende Bedeutung erkennen (vgl BSG Beschluss vom 2.10.2020 - B 9 SB 10/20 B - juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 13.1.2025 - B 9 BL 1/24 B - juris RdNr 6).
Dasselbe gilt, soweit der Kläger ergänzend ausführt, zu klären sei weiterhin "die Rechtsfrage, ob der vom Kläger geltend machte sozialrechtliche Herstellungsanspruch, nämlich Aufhebung angeblich bindender, gleichwohl rechtswidriger Beitragsbescheide für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2014, vom Gericht ohne sachliche Prüfung verworfen werden kann, weil die darauf gerichtete Klage angeblich wegen der im Zeitpunkt der Klageerhebung angeblich vorliegenden Bindung sämtlicher Beitragsbescheide für den Zeitraum ab 1. Januar 2014 Uhr unzulässig gewesen sei".
Darüber hinaus hat der Kläger auch die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragestellung nicht hinreichend aufgezeigt. Insbesondere prüft er nicht, inwiefern dieser Fragenkomplex durch die Rechtsprechung des BSG zu den Rechtsfolgen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bereits geklärt ist. Eine Rechtsfrage gilt bereits dann als geklärt, wenn sich aus der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ausreichende Anhaltspunkte zu ihrer Beantwortung ergeben (stRspr; zB BSG Beschluss vom 22.3.2018 - B 9 SB 78/17 B - juris RdNr 12 mwN). Der bloße Hinweis, die aufgeworfene Frage sei "weder vom Bundessozialgericht noch von den Tatsachengerichten der Sozialgerichtsbarkeit entschieden" und die Antwort ergebe "sich auch nicht zweifelsfrei aus dem Gesetz", reicht dafür nicht aus.
Schließlich hat der Kläger auch die Klärungsfähigkeit seiner Frage nicht ausreichend dargelegt. Die Beschwerdebegründung lässt schon nicht erkennen, dass deren Prämisse, die "materiell-rechtlichen Voraussetzungen des sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruches" seien im vorliegenden Fall erfüllt, auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG zutrifft.
Dasselbe gilt, soweit der Kläger ergänzend ausführt, die zu klärende Rechtsfrage sei "darauf gerichtet, ob die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Alterskasse wegen Abgabe eines landwirtschaftlichen Unternehmens einerseits eine Altersrente bewilligen und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Krankenkasse andererseits für denselben Zeitraum vom Kläger Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abverlangen kann mit der rechtsfehlerhaften Begründung, der Kläger sei weiterhin landwirtschaftlicher Mitunternehmer". Insofern kommt hinzu, dass derartige materiell-rechtliche Fragen nicht entscheidungserheblich sein können, wenn die Klage - wie von den Vorinstanzen angenommen - unzulässig ist.
2. Soweit der Kläger inzident auch den Erlass eines Prozessurteils anstelle eines Sachurteils durch die Vorinstanzen rügen wollte, hat er einen solchen Verfahrensmangel (dazu zuletzt BSG Beschluss vom 3.2.2025 - B 1 KR 22/24 BH - juris RdNr 9 mwN) nicht formgerecht bezeichnet. Denn in der Beschwerdebegründung wird nicht aufgezeigt, dass die Klage entgegen der Ansicht des LSG zulässig ist. Dafür hätte sich der Kläger zunächst mit der Frage beschäftigen müssen, welche Klageart für sein Begehren statthaft ist. Ausgehend hiervon hätte es der Darstellung bedurft, dass deren Sachurteilsvoraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.
Dass der Kläger die Entscheidung des LSG inhaltlich für unrichtig hält, kann als solches nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; BSG Beschluss vom 27.11.2023 - B 9 V 11/23 B - juris RdNr 15 mwN).
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.