Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.01.2025, Az.: B 9 BL 1/24 B
Gewährung von Blindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz (BayBlindG); Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 13.01.2025
- Aktenzeichen
- B 9 BL 1/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 10339
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:130125BB9BL124B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG München - 17.07.2023 - AZ: S 11 BL 4/22
- LSG Bayern - 09.07.2024 - AZ: L 15 BL 12/23
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Die Zulassung der Revision kann gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG nicht mit der Behauptung verlangt werden, die Berufungsinstanz habe gegen den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung verstoßen. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass die Beschwerde ausdrücklich eine Verletzung des § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG geltend macht, sondern auch dann, wenn sie ihre Angriffe gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz und die zugrunde liegenden sachverständigen Äußerungen in das Gewand einer Grundsatzrüge zu kleiden versucht. Ein Beschwerdeführer kann diese grundsätzlichen Beschränkungen der Verfahrensrüge in § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG - soweit sie reichen - nicht erfolgreich dadurch umgehen, dass er die Rügen in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung kleidet.
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. Januar 2025 durch den Richter Othmer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Röhl und Dr. Schmidt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In der Hauptsache erstrebt der Kläger die Gewährung von Blindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz (BayBlindG). Mit Urteil vom 9.7.2024 hat das LSG einen Anspruch des Klägers verneint, weil er weder nachgewiesen blind noch hochgradig sehbehindert sei. Es werde in vollem Umfang auf die sehr ausführlichen Darlegungen in den Gutachten von P, R und insbesondere von K verwiesen. Der Senat mache sich diese Feststellungen nach eigener Prüfung zu eigen. Auch wenn K in seinem Gutachten ausdrücklich darauf hinweise, dass mit Wahrscheinlichkeit eine hochgradige Sehbehinderung beim Kläger vorliege, sei der erforderliche Vollbeweis nicht erbracht. Eine Absenkung des Beweismaßstabs bzw Beweiserleichterungen kämen vorliegend nicht in Betracht. Es sei nicht ersichtlich, dass die Anforderungen an den Blindheitsbeweis nicht erfüllt werden könnten. Gegen Blindheit, aber auch gegen hochgradige Sehbehinderung sprechende bzw zu erheblichen Zweifeln Anlass gebende Aspekte seien von dem Sachverständigen K sehr detailliert dargelegt worden. Vor allem habe dieser Sachverständige plausibel darauf hingewiesen, dass die Angaben des Klägers zum Gesichtsfeld unsicher seien und keine sichere Beweisführung ermöglichten. Zu weiteren Ermittlungen ergebe sich kein Anhaltspunkt.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt und allein eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 19.3.2024 - B 9 SB 32/23 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 8.3.2021 - B 9 BL 3/20 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 2.5.2017 - B 5 R 401/16 B - juris RdNr 6).
Der Kläger misst folgenden Fragen grundsätzliche Bedeutung bei:
"1. Wo ist für die Anforderung an den Vollbeweis die Grenze zwischen erlaubten Restzweifeln und gewichtigen Zweifeln zu ziehen, wenn eine augenfachärztliche Begutachtung zu dem Ergebnis gelangt, dass in der Gesamtschau aller Untersuchungsergebnisse aller Wahrscheinlichkeit nach oder mit hoher Wahrscheinlichkeit von Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung ausgegangen werden kann und der Kläger während der Begutachtung gut mitgearbeitet hat?
2. Besteht für einen für die augenfachärztliche Begutachtung gerichtlich bestellten Sachverständigen bei der Beurteilung über das Vorliegen einer hochgradigen Sehbehinderung oder Blindheit die Befugnis zur rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, obwohl diese dem Aufgabenbereich des Gerichts zuzuordnen ist?"
Damit hat der Kläger keine grundsätzliche Bedeutung dargelegt. Er hat es bereits versäumt, klar und eindeutig eine als solche erkennbare Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zu einem konkreten gesetzlichen Tatbestandsmerkmal einer revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) zu formulieren (vgl BSG Beschluss vom 8.4.2024 - B 9 SB 36/23 B - juris RdNr 14 sowie allgemein zu diesem Erfordernis Karmanski in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Aufl 2023, § 160a RdNr 51 ff mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Nach § 162 SGG kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Verletzung des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt (vgl BSG Beschluss vom 31.1.2022 - B 9 BL 3/21 B - juris RdNr 9 mwN). Hierzu verhält sich die Beschwerdebegründung nicht, denn das LSG hat eine Entscheidung auf der Grundlage des BayBlindG getroffen. Zudem sind die vom Kläger ohne Angabe einer konkreten Rechtsnorm formulierten Fragen ersichtlich auf seinen Einzelfall zugeschnitten und lassen keine fallübergreifende Bedeutung erkennen (vgl BSG Beschluss vom 2.10.2020 - B 9 SB 10/20 B - juris RdNr 15).
Wie unabhängig davon seine umfangreiche Kritik an Methode und Ergebnis der medizinischen Beweiserhebung durch das LSG zeigt, zielt die Fragestellung auf die Klärung und Bewertung von Tatsachen und damit auf die Beweiswürdigung im Einzelfall des Klägers ab (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG), zu der auch die Bewertung der Fachkunde des Sachverständigen durch das LSG gehört (BSG Beschluss vom 15.10.2024 - B 5 R 6/24 B - juris RdNr 9 mwN). Die Zulassung der Revision kann gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG aber nicht mit der Behauptung verlangt werden, das LSG habe gegen den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung verstoßen (BSG Beschluss vom 8.3.2021 - B 9 BL 3/20 B - juris RdNr 6 mwN). Dies gilt nicht nur für den Fall, dass die Beschwerde ausdrücklich eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG geltend macht, sondern auch dann, wenn sie ihre Angriffe gegen die Beweiswürdigung des LSG und die zugrunde liegenden sachverständigen Äußerungen in das Gewand einer Grundsatzrüge zu kleiden versucht. Ein Beschwerdeführer kann diese grundsätzlichen Beschränkungen der Verfahrensrüge in § 160 Abs 2 Nr 3 SGG - soweit sie reichen - nicht erfolgreich dadurch umgehen, dass er die Rügen in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung kleidet (vgl BSG Beschluss vom 14.2.2020 - B 9 V 41/19 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 28.2.2018 - B 1 KR 65/17 B - juris RdNr 5). Der Kläger zeigt nicht auf, dass es hier um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung geht, bei denen die gesetzlichen Beschränkungen der Verfahrensrüge nicht gelten.
Sofern der Kläger in diesem Kontext mit der Amtsermittlung des LSG (§ 103 SGG) nicht einverstanden sein sollte, hat er bereits keinen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG gerügt und erfüllt sein Vortrag auch im Übrigen nicht die besonderen Darlegungsanforderungen einer Sachaufklärungsrüge wie insbesondere die Bezeichnung eines bis zuletzt aufrechterhaltenen prozessordnungsgemäßen Beweisantrags (s hierzu allgemein BSG Beschluss vom 21.12.2017 - B 9 SB 70/17 B - juris RdNr 4).
Schließlich hat der Kläger auch die Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Fragestellungen nicht aufgezeigt, sofern er hinsichtlich der Anforderungen an den Vollbeweis noch weiteren grundsätzlichen Klärungsbedarf sehen sollte. Er selbst weist auf die vom LSG zugrunde gelegte Rechtsprechung des BSG zur Absenkung des Beweismaßstabs bzw Beweiserleichterungen hin (vgl BSG Urteil vom 14.6.2018 - B 9 BL 1/17 R - BSGE 126, 63 = SozR 4-5921 Art 1 Nr 4, RdNr 13; BSG Urteil vom 11.8.2015 - B 9 BL 1/14 R - BSGE 119, 224 = SozR 4-5921 Art 1 Nr 3, RdNr 24), nach der diese vorliegend keine Anwendung finden und führt aus, dass es "sicher richtig" sei, dass grundsätzlich der Antragsteller, "also der Kläger", die Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen trage. Gegen diese Rechtsprechung erhebt er damit keine substantiierten Einwendungen und zeigt daher insoweit auch keinen fortbestehenden oder erneut entstandenen Klärungsbedarf auf (allgemein zu dieser Voraussetzung BSG Beschluss vom 20.11.2023 - B 12 KR 41/22 B - juris RdNr 8 mwN). Vielmehr stellt er lediglich die Schlussfolgerungen des LSG aus den genannten Entscheidungen des BSG bezogen auf seinen Einzelfall infrage. Damit wendet er sich jedoch lediglich gegen eine aus seiner Sicht fehlerhafte Rechtsanwendung des Berufungsgerichts. Hierauf kann eine Grundsatzrüge nicht gestützt werden (vgl BSG Beschluss vom 31.1.2022 - B 9 BL 3/21 B - juris RdNr 11 mwN).
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.