Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.05.1991, Az.: IX ZR 245/90
Sittenwidrigkeit; Bürgschaftsversprechen; Verwandte; Bürgschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.05.1991
- Aktenzeichen
- IX ZR 245/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14347
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1991, 1291-1293 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1991, 1720-1722 (Volltext mit amtl. LS)
- FamRZ 1991, 1040-1042 (amtl. Leitsatz)
- JuS 1991, 856
- LM H. 37 / 1991 § 765 BGB Nr. 74
- MDR 1991, 748-749 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 2015-2018 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1991, 1154-1158 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 1991, 183
- ZIP 1991, 787-791 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1991, A74 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Ein Bürgschaftsversprechen ist nicht schon deshalb sittenwidrig und nichtig, weil es für den Hauptschuldner von einem Verwandten abgegeben wurde, der kein nennenswertes Vermögen besitzt, wenn sich dessen zukünftige Vermögensverhältnisse nicht absehen lassen.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten als Bürgen für die Schulden einer Firma ELG-Elektro Anlagen GmbH (im folgenden Firma ELG) in Anspruch. Gesellschafter der Firma waren die Eltern des Beklagten; sein Vater war zudem deren Geschäftsführer.
Zur Begründung ihres Anspruchs bezieht sich die Klägerin auf eine Bürgschaftsurkunde vom 4. März 1985, in der.unter anderem folgendes bestimmt ist:
Zur Sicherheit aller bestehenden und künftigen - auch bedingten und befristeten - Ansprüche aus der Geschäftsverbindung (insbesondere aus Krediten irgendwelcher Art, Bürgschaften, Gewährleistungen, Wechseln, Schecks, Sicherungsverträgen, Lieferungen oder Leistungen) und der Ansprüche aus im Rahmen der üblichen Bankgeschäfte von Dritten erworbenen Forderungen, Wechseln und Schecks - auch wenn die Sicherheit anläßlich einer bestimmten Kreditgewährung bestellt wird - der (Klägerin)... gegen Firma ELG... übernehme(n) (Beklagter)... die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Betrag von.DM 100.000 (in Worten: Deutsche Mark einhunderttausend).
Auf der Rückseite der Bürgschaftsurkunde befindet sich eine Unterschrift mit dem Namenszug des Beklagten, eines damals 21jährigen Studenten. Hinter der Unterschrift schließt sich folgender Vermerk an: "Der Bürge hat vor mir diesen Vertrag unterschrieben. Er hat sich ausgewiesen durch Personalausweis Nr. ... ". Es folgt die Unterschrift eines Mitarbeiters der Klägerin.
Zur Zeit des in der Bürgschaftsurkunde angegebenen Datums vom 4. März 1985 bestanden Darlehensschulden der Firma ELG gegenüber der Klägerin von mehr als 200.000 DM. Da die Firma ELG weiteren Kredit benötigte und eine Absicherung.dieses Zusatzkredits durch eine Lebensversicherung des Vaters des Beklagten wegen bestehender Gesundheitsrisiken nicht in Frage kam, unterzeichnete der Beklagte am 4. März 1985 in den Geschäftsräumen der Klägerin einen Antrag auf Abschluß einer Lebensversicherung und trat der Klägerin den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag in schriftlicher Form ab.
Nachdem die Firma ELG, deren Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin über den Bürgschaftsbetrag von 100.000 DM weit hinausgehen, zahlungsunfähig geworden war, forderte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 25. November 1987 zur Zahlung der in der Bürgschaftsurkunde genannten Verpflichtungen auf.
Mit der Klage fordert die Klägerin Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 100.000 DM nebst Zinsen und Mahnauslagen aus der nach ihrem Vorbringen vom Beklagten persönlich unterschriebenen Bürgschaftsurkunde.
Das Landgericht hat der Klage, nachdem die Sache wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 539 ZPO vom Berufungsgericht zurückverwiesen worden war, nach Vernehmung von Zeugen weitgehend stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten ist im wesentlichen erfolglos geblieben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Die Revision is| nicht begründet.
I. Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus §§ 765, 766 BGB. Es hält in Übereinstimmung mit der Beweiswürdigung des Landgerichts aufgrund der Aussage des in erster Instanz vernommenen Zeugen H. für erwiesen, daß der Beklagte die Unterschrift auf der Bürgschaftsurkunde vom 4. März 1985 persönlich geleistet hat, daß ihm Inhalt und Umfang der damit abgegebenen Bürgschaftserklärung bekannt war und daß er auch verstanden hatte, welche Verpflichtung er einging. Der Einholung eines Schriftssachverständigengutachtens zur Frage der Echtheit der Unterschrift des Beklagten bedurfte es daher nach Meinung des Berufungsgerichts nicht. Für eine Anfechtung der Bürgschaftserklärung sei kein Raum.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Die Revision meint, das Verfahren des Berufungsgerichts sei rechtsfehlerhaft, weil es die Ausführungen des Beklagten in dessen Berufungsbegründung vom 6. März 1989 nicht als Beweisantritt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angesehen und deshalb nicht sämtliche angebotenen Beweise erhoben habe, obwohl ihm offensichtlich die notwendige Sachkunde zur Beurteilung der Echtheit der Unterschrift des Beklagten fehlte.
Diese Verfahrensrüge bleibt ohne Erfolg.
a) In der Begründungsschrift der ersten Berufung des Beklagten vom 6. März 1989 ist ausgeführt, er, der Beklagte, habe das Beweismittel Sachverständigengutachten gar nicht angeboten, sondern lediglich die Echtheit der Unterschrift auf der Bürgschaftsurkunde bestritten. Folgerichtig habe die Klagepartei gemäß § 440 Abs. 1 ZPO Beweis für die Echtheit der Bürgschaftsurkunde durch Sachverständigengutachten angeboten. Das Gutachten sei zu erholen.
Mit diesen Ausführungen hat der Beklagte das erste, am 21. Oktober 1988 verkündete Urteil des Landgerichts angegriffen, in dessen Entscheidungsgründen seine Behauptungen zur Unterschriftsfälschung als "ins Blaue hinein aufgestellt" gewertet wurden und in denen weiter ausgeführt ist, das als Beweismittel angebotene Schriftgutachten könne unter diesen Umständen nur der unzulässigen Ausforschung dienen. Die Darlegungen des Beklagten in der Berufungsbegründungsschrift vom 6. März 1989 sind demnach lediglich als Hinweis auf die vom Landgericht verkannte, gemäß § 440 Abs. 1 ZPO bei der Klägerin liegende Beweislast für die Echtheit der Urkunde zu verstehen. In diesem Sinne hat sie auch das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 12. April 1989, mit dem die erste Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wurde, aufgefaßt und deshalb ausdrücklich ausgeführt, der Sachverständigenbeweis sei von der Klägerin als beweispflichtiger Partei und nicht vom Beklagten angeboten worden. Dieser Auslegung hat der Beklagte im weiteren Verlauf des Rechtsstreits nicht mehr widersprochen. Nach alledem bestand kein Anlaß, in seinem Vorbringen in der Berufungsbegründungsschrift vom 6. März 1989 den Antritt eines Gegenbeweises zu sehen.
b) Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens als Beweisantritt der Klägerin unerledigt gelassen hat. Zwar sind die für eine bestimmte streitige Behauptung angetretenen Beweise grundsätzlich zu erschöpfen. Gleichwohl bedarf es der Einholung des angetretenen Beweises dann nicht, wenn die zu beweisende Tatsache bereits erwiesen ist (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 48. Aufl. § 286 Anm. 3 B a; Zöller/Stephan, ZPO 16. Aufl. § 284 Rdn. 4; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. § 284 Rdn. 77; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 286 Anm. C IV a 1). Davon ist das Berufungsgericht ausgegangen; denn es hat bereits aus dem Umstand, daß der Beklagte selbst in der mündlichen Verhandlung vom 12. April 1989 eingeräumt hat, der auf der Bürgschaftsurkunde angebrachte Namensschriftzug könne von ihm stammen, gewisse Anhaltspunkte dafür entnommen, daß der Beklagte die Bürgschaftsurkunde unterschrieben habe. Seine endgültige Überzeugung hat es schließlich aus der Aussage des Zeugen H. gewonnen, die es auch nicht durch die Angaben der als Zeugin vernommenen Mutter des Beklagten als entkräftet angesehen hat. Die Beweiswürdigung umfaßt das gesamte Ergebnis der Beweisaufnahme und ist in sich widerspruchsfrei und schlüssig. Sie genügt damit den an die Überzeugungsbildung des Tatrichters zu stellenden Anforderungen (vgl. hierzu Zöller/Schneider aaO., § 550 Rdn. 13 und Baumbach/Albers aaO., § 550 Anm. 2, jeweils m.w.N.).
c) Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung bestand für das Berufungsgericht auch kein Anlaß, ein Schriftsachverständigengutachten von Amts wegen einzuholen. Denn eine Begutachtung von Amts wegen ist dann entbehrlich, wenn ein entsprechender Beweisantrag der Parteien abzulehnen wäre, weil die Voraussetzungen für die Anordnung einer solchen Beweisaufnahme nicht gegeben sind (vgl. BGHZ 5, 302, 307; Zöller/Stephan aaO., § 144 Rdn. 2; Baumbach/Hartmann aaO., § 144 Anm. l A). Infolgedessen konnte die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen aus den gleichen Gründen unterbleiben, aus denen das Berufungsgericht den Beweisantrag der Klägerin unerledigt gelassen hat.
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht die aus der vo} Beklagten unterzeichneten Urkunde resultierende Bürgschaftsverpflichtung für wirksam erachtet.
a) Eine Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages zwischen der Klägerin und der Firma ELG als Hauptschuldnerin, die gemäß § 767 Abs. 1 BGB die Unwirksamkeit des Bürgschaftsversprechens nach sich ziehen könnte, wird von der Revision nicht behauptet und ist auch sonst nicht erkennbar.
b) Ebensowenig liegen Unwirksamkeitsgründe vor, die der Bürgschaftserklärung unmittelbar anhaften.
aa) Die von der Revision vertretene Ansicht, der Bürgschaftsvertrag sei nichtig, weil der Beklagte bei dessen Abschluß vermögenslos gewesen sei und die übernommenen Zahlungsverpflichtungen nie oder nur unter besonders günstigen Bedingungen erfüllen könne, steht im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Senats, derzufolge bei einem Volljährigen grundsätzlich davon ausgegangen werden muß, daß er auch ohne besondere Erfahrung in der Lage ist, das mit der Abgabe einer Bürgschaftserklärung verbundene Risiko zu erkennen und die Tragweite seines Handelns entsprechend abzuschätzen (Senatsurt. v. 19.1.1989 - IX ZR 124/88, BGHZ 106, 269 [BGH 19.01.1989 - IX ZR 124/88] = WM 1989, 245, 246; v. 28.2.1989 - IX ZR 130/88, BGHZ 107, 92 = WM 1989, 480, 483 und vom 16.3.1989 - IX ZR 171/88, WM 1989, 667, 668). Danach bleibt es dem Einzelnen aufgrund der Freiheit der Vertragsgestaltung als Teil der Privatautonomie unbenommen, auch risikoreiche Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen zu verpflichten, die nur unter besonders günstigen Bedingungen, gegebenenfalls unter dauernder Inanspruchnahme des pfändungsfreien Einkommens erbracht werden können (Senatsurt. v. 19.1.1989 und vom 28.2.1989, jeweils aaO.). Besondere Umstände in der Person des Beklagten, die seine Fähigkeit zur Abgabe des Bürgschaftsversprechens in Frage stellen könnten, liegen auch unter Berücksichtigung von dessen Lebensalter und Bildungsstand als Student im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vor.
Zutreffend ist das Berufungsgericht ferner davon ausgegangen, daß für eine Anfechtung der dem Bürgschaftsvertrag zugrundeliegenden Willenserklärung des Beklagten kein Raum besteht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde dem Beklagten vor Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde deren rechtliche Bedeutung und Tragweite durch den Zeugen H. erklärt, so daß weder für einen Inhalts- oder Erklärungsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 BGB, noch für eine arglistige Täuschung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB Anhaltspunkte bestehen.
Umstände, die eine Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsvertrages und damit dessen Nichtigkeit zur Folge haben könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Ein Rechtsgeschäft ist nur dann gemäß § 138 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Zweck und Beweggrund zu entnehmenden Gesamtcharakter nicht mit den guten Sitten vereinbart werden kann (BGHZ 86, 82, 88; Senatsurt. v. 19.1.1989 und v. 28.2.1989, jeweils aaO.). Seinem Inhalt nach ist das Bürgschaftsversprechen nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere auch für die Klausel des Bürgschaftsvertrages, derzufolge die Bürgenhaftung sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Klägerin mit der Firma ELG umfassen soll (vgl. Senatsurt. v. 7.11.1985 - IX ZR 40/85, WM 1986, 95, 96 und v. 28.2.1989 aaO., 483 f.).
Zweck und Beweggrund der Bürgschaft bestanden darin, der Hauptschuldnerin die Inanspruchnahme weiteren Kredits bei der Klägerin zur Führung ihres Geschäftsbetriebs zu.ermöglichen. Darin kann nichts Anstößiges erblickt werden. Daß die beabsichtigte Finanzierung von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Im übrigen war die Klägerin als Bürgschaftsgläubigerin zu einer besonderen Aufklärung des Beklagten über das von ihm übernommene Risiko nicht verpflichtet (Senatsurt. v. 19.1.1989 aaO., 246; v. 28.2.1989 aaO., 484; v. 16.3.1989 aaO., 669, v. 22.10.1987 - IX ZR 267/88, WM 1987, 1481, 1483 und v. 17.10.1985 - IX ZR 168/84, WM 1986, 11, 12). Ebensowenig begründet die Tatsache, daß der Beklagte bei Abschluß des Bürgschaftsvertrages über kein nennenswertes Vermögen verfügte, hier eine Sittenwidrigkeit; denn die weitere Entwicklung der Vermögensverhältnisse des Beklagten war völlig offen. Der Klägerin war nach ihrem insoweit nicht bestrittenen Vortrag erklärt worden, er werde nach Abschluß seiner Ausbildung in die von seinem Vater geführte Hauptschuldnerin eintreten. Auch der Umstand, daß der Beklagte möglicherweise durch familiäre Hilfsbereitschaft gegenüber seinen Eltern zur Abgabe des Bürgschaftsversprechens veranlaßt gewesen sein mag, führt nicht zur Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsvertrages (Senatsurt. v. 19.1.1989 aaO., 246 und v. 7.6.1988 - IX ZR 245/86, WM 1988, 1156, 1159).
bb) Die von der Revision im Anschluß an verschiedene Stimmen im Schrifttum und der Rechtsprechung der Instanzgerichte geübte Kritik an der bisherigen Rechtsprechung des Senats bietet keinen Anlaß zu abweichender Beurteilung. Soweit vereinzelt die Ansicht vertreten wird, in.Fällen der vorliegenden Art folge die Nichtigkeit des Bürgschaftsvertrags aus einer analogen Anwendung des § 310 BGB, weil derjenige, der sich vermögenslos bis an die Grenze des Existenzminimums verschulde, faktisch im gleichen Maße seine wirtschaftliche Handlungsfreiheit aufgebe, wie derjenige, der von vornherein über sein künftiges Vermögen im Ganzen oder über einen Bruchteil davon verfüge (vgl. zum Beispiel Schwintowski ZZB 1989, 91 ff; Bender EWiR 1989, 239 f), hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 28.2.1989 (aaO., 483 m.w.N.) ausgeführt, daß eine entsprechende Anwendung des § 310 BGB nach Sinn und Zweck der Norm ausscheidet (vgl. auch BGH, Urt. v. 16.3.1989 - III ZR 37/88, WM 1989, 595, 596). Denn der wesentliche Unterschied zu den Fällen des § 310 BGB besteht darin, daß derjenige, der nur eine bestimmte - wenngleich sehr hohe - Summe abzuführen hat, zumindest durch die Pfändungsschutzbestimmungen der §§ 850 ff. ZPO geschützt bleibt und deshalb nicht im gleichen Maße den Antrieb zum Erwerb verliert, wie derjenige, der durch die Verfügung über sein Vermögen als Ganzes oder über einen Vermögensteil jedweden künftigen Erwerb schlechterdings oder zu einer festen Quote einbüßt und deshalb um so mehr verliert, je mehr er erwirbt (Medicus ZIP 1989, 817, 818 und AcP 188, 489, 502; Reinicke/Tiedtke ZIP 1989, 613, 614; Eckert WM 1990, 85, 86; vgl. auch Westermann JZ 1989, 746; Rümker EWiR 1989, 441, 442). Hinzu kommt, daß im entscheidenden Zeitpunkt des Vertragsschlusses niemals mit hinreichender Sicherheit vorhergesagt werden kann, wie sich das Vermögen des Schuldners im Laufe seines weiteren Lebens entwickeln wird und ob die Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeit in der Zukunft tatsächlich den Einsatz des gesamten Vermögens oder einer.bestimmten Quote des Vermögens erfordert (BGH, Urt. v. 16.3.1989 - III ZR 37/88 aaO.; Westermann aaO.; Eckert aaO.).
Auch die Kritik im Schrifttum, die eine Sittenwidrigkeit von Bürgschaftsversprechen in Fällen der vorliegenden Art aus § 138 BGB herleiten will, vermag nicht zu überzeugen. Eine Anwendung des Wuchertatbestandes (§ 138 Abs. 2 BGB) kommt dabei von vornherein schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der Bürgschaft um einen den Bürgen einseitig verpfichtenden Vertrag handelt, der in keinem Äquivalenzverhältnis zu einer Leistung des Gläubigers steht, auf dessen Ausgewogenheit es für die Frage der Sittenwidrigkeit ankommen könnte (Senatsurt. v. 7.6.1988 aaO.; Medicus ZIP 1989, 817, 820; Eckert aaO., 90; aA allein Wochner BB 1989, 1354, 1356 f).
Auch aus § 138 Abs. 1 BGB kann nicht generell auf die Nichtigkeit eines Bürgschaftsversprechens geschlossen werden, das von einem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über kein nennenswertes Vermögen verfügenden Familienmitglied des Hauptschuldners abgegeben wird (Knütel ZIP 1991, 493). Teilweise wird das Gegenteil mit der Begründung vertreten, der Abschluß eines Bürgschaftsvertrages sei für den Bürgen stets von Nachteil. Daher sei Sittenwidrigkeit bei Ausnutzung der Unerfahrenheit, die bereits dann vorliegen soll, wenn der Gläubiger für den Abschluß des Bürgschaftsvertrages bewußt kausal geworden ist, leichter gegeben als bei einem Vertrag mit einander im Gegenseitigkeitsverhältnis gegenüberstehenden Leistungen (Reinicke/Tiedtke aaO., 615). Unabhängig von der Frage, ob dem Gläubiger Alter und Vermögensverhältnisse des Bürgen bei. Vertragsschluß bekannt gewesen seien, liege Sittenwidrigkeit jedenfalls dann vor, wenn das Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung zu einer voraussichtlich lebenslangen Verschuldung des Bürgen führe. Denn der Umstand, daß durch den Bürgschaftsvertrag allein der Bürge Verpflichtungen eingehe und der Gläubiger nur Rechte erhalte, verpflichte den Gläubiger zu besonderer Sorgfalt und Rücksichtnahme gegenüber dem Bürgen, dem auf seiten des Bürgen gerade dann ein besonderes Vertrauen entspreche, wenn es sich beim Gläubiger um eine Bank handele (Reinicke/Tiedtke aaO., 616).
Diese Ansicht verkennt, daß der Bürgschaftsvertrag allein die Pflicht des Bürgen begründet, für die Schulden eines Dritten einzustehen und folglich das Risiko von dessen Leistungsunfähigkeit ohne Gegenleistung des Gläubigers zu tragen. Wegen dieses allgemein bekannten und durch das Schriftformerfordernis des § 766 BGB nochmals deutlich gemachten Risikos bestehen grundsätzlich keine Sorgfaltspflichten des Gläubigers gegenüber dem Bürgen (vgl. Senatsurt. v. 17.10.1985, 22.10.1987, 19.1.1989, 28.2.1989 und 16.3.1989, jeweils aaO.; Medicus ZIP 1989, 817, 820; Eckert aaO., 93). Wenn der Bürge hofft, aus der Bürgschaft nicht in Anspruch genommen zu werden, so beruht dies auf seinem Vertrauen in die Bonität des Hauptschuldners und damit auf seiner möglicherweise fehlerhaften Einschätzung des Bürgenrisikos. Für ein besonderes Vertrauen zum Gläubiger, der mit dem Verlangen nach einer Bürgschaft ja gerade sein eigenes Sicherungsinteresse wahrnimmt und bekundet, daß er dem Hauptschuldner nicht unbegrenzt vertraut, besteht hingegen kein Anlaß (vgl. Medicus aaO., 821).
Eine Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB läßt sich schließlich auch nicht damit begründen, daß man generell die Fähigkeit junger, volljähriger Menschen in Frage stellt, weitreichende und gefährliche Verpflichtungen einzugehen (so jedoch Honsell JZ 1989, 495, 496; Wochner aaO., 1355; Tiedtke EWiR 1989, 567, 568), oder aber von vornherein bei der Bürgschaft eines nahen Familienangehörigen des Hauptschuldners davon ausgeht, dessen Verpflichtung entspringe der Ausnutzung einer psychischen Zwangslage durch den Gläubiger (so wohl Reifner ZIP 1990, 427, 434; Wochner aaO., 1357; Schwintowski aaO., 92; Tiedtke aaO., 568). Eine solchermaßen ausdehnende Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB führt zu einer Einschränkung der Privatautonomie ganzer Bevölkerungskreise und ist daher mit den Grundanforderungen an eine Gesellschaft von Freien und Gleichen unvereinbar (Westermann aaO., 747; vgl. auch Medicus, ZIP 1989, 817, 819). Sie würde - hergeleitet allein aus einer rückschauenden Betrachtungsweise - vielen Mitbürgern Kreditchancen nehmen, die diese sonst erfolgreich nützen können. Entgegen der von der Revision unter Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Februar 1990 (BVerfGE 81, 242) vertretenen Ansicht ist eine solche Beschränkung auch nicht zur Abwehr der Verletzung von Grundrechten des Bürgen geboten. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 19. Januar 1989 (aaO., 246) ausgeführt hat, besteht kein Anlaß zur Anerkennung einer "Sozialwidrigkeit" als Maßstab für eine verbraucherschützende Sittenwidrigkeit bei der Bürgschaft..Zwar mögen der Schutz der Menschenwürde und das Sozialstaatsprinzip es erfordern, jedem Schuldner ein bestimmtes Existenzminimum zu gewährleisten. Diesem Verfassungsgebot ist indessen durch die. Pfändungschutzbestimmungen des Zwangsvollstreckungsrechts, gegebenenfalls durch eine Neuordnung des Insolvenzrechts Rechnung zu tragen (BGH, Urt. v. 16.3.1989 - III ZR 37/88, aaO., 596). Für eine Berücksichtigung der darin festgelegten Maßstäbe bereits auf der materiell-rechtlichen Ebene des § 138 BGB besteht keine Notwendigkeit, denn es erscheint durchaus sinnvoll, den Vertragspartnern im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Einschätzung ihrer Leistungsfähigkeit selbst zu überlassen und dem Schuldner erst bei einer späteren Vollstreckung den Schutz zu gewähren, den er wirklich benötigt (BGH, Urt. v. 19.3.1989 - III ZR 37/88, aaO.; Westermann aaO., 747; Medicus aaO., 822 ff; Rümker aaO., 442; Eckert aaO., 88, 91).
cc) Auch das von der Revision zur Begründung ihres Standpunktes herangezogene Urteil des XI. Zivilsenats vom 22.1.1991 (XI ZR 111/90, WM 1991, 313 [BGH 22.01.1991 - XI ZR 111/90]; dazu Ackmann EWiR 1991, 231; Grün NJW 1991, 925 [BGH 22.01.1991 - XI ZR 111/90]; Knütel ZIP 1991, 493) gibt dem erkennenden Senat keine Veranlassung, von den Grundsätzen seiner bisherigen Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaftsverträgen Abstand zu nehmen. Der XI. Zivilsenat hat sich in seinem Urteil vom 22.1.1991 einer abschließenden und umfassenden Prüfung der an der Rechtsprechung des erkennenden Senats geübten Kritik ausdrücklich enthalten und die zustimmenden Äußerungen in der Literatur nicht erwähnt (Medicus ZIP 1989 aaO.; H. P. Westermann JZ 1989 aaO.; Rümker EWiR 1989 aaO.; Eckert WM 1990 aaO., Rehbein JR 1989, 468; Bales EWiR 1988, 1055 u..1990, 547; ebenso schon OLG Hamburg WM 1988, 1261).
In der Sache kann aus den Umständen, die den XI. Zivilsenat für den seiner Entscheidung zugrundeliegenden Einzelfall zur Bejahung der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB veranlaßt haben, für den hier zu entscheidenden Fall nichts hergeleitet werden. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte an der Firma ELG oder an deren unternehmerischen Entscheidungen beteiligt war oder ob ihm unmittelbare persönliche Vorteile aus der Kreditgewährung zuteil wurden. Solche Umstände haben hier schon deshalb außer Betracht zu bleiben, weil dem Bürgschaftsvertrag als einseitig verpflichtendem Rechtsgeschäft, bei dem der Bürge keine Gegenleistung zu erwarten hat, ein Äquivalenzverhältnis fehlt (vgl. Senatsurt. v. 19.1.1989 aaO., 246).
Ebensowenig kann der Klägerin ein schutzwürdiges Interesse an einer Haftung des Beklagten aus seiner Bürgschaftsverpflichtung abgesprochen werden. Zwar mag die Bürgschaft für die Klägerin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses angesichts der wirtschaftlichen Lage des Beklagten zunächst nur geringe Sicherheit geboten haben. Der weitere Lebensweg des Beklagten war jedoch durchaus offen und ließ es keineswegs von vornherein als völlig ausgeschlossen erscheinen, daß er nach Abschluß seiner Berufsausbildung einmal dazu fähig sein würde, seine Verpflichtung vollständig zu erfüllen, zumal sein späterer Eintritt in das von seinen Eltern geführte Unternehmen nach dem Vortrag der Klägerin über die Kreditverhandlungen möglich erschien. Schließlich is| der Umstand, daß die Klägerin eine Verpflichtung des Beklagten als Bürge dadurch durchgesetzt haben mag, daß sie die Kreditgewährung an die Firma ELG von der Stellung weiterer Sicherheiten abhängig machte, kein Grund zur Annahme einer Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsversprechens. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich oder auch nur behauptet, die darauf schließen lassen könnten, auf den Beklagten sei in einer unangemessenen Weise Druck zur Abgabe der Bürgschaftserklärung ausgeübt worden. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob die in diesem Zusammenhang für eine gesamtschuldnerisch übernommene Darlehensmithaftung herangezogenen Überlegungen überhaupt für die Bürgschaft Geltung beanspruchen könnten (vgl. hierzu z. B. Reifner aaO., 437). Allein die tatsächliche Verknüpfung des der Hauptschuldnerin von der Klägerin gewährten Kredits mit der Abgabe der Bürgschaftserklärung durch den Beklagten ist angesichts der Natur der Bürgschaft als Sicherungsmittel nicht zu beanstanden.