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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.03.1969, Az.: VI ZR 242/67

Ausschluss der Haftung eines Schädigers auf Grund einer grobfahrlässigen Handlungsweise des Geschädigten; Zurücktreten einer eventuell erhöhten Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Schädigers hinter den Verursachungsbeitrag des Geschädigten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.03.1969
Aktenzeichen
VI ZR 242/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11625
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 27.07.1967

Prozessführer

N. E.- und S.-Berufsgenossenschaft - gesetzliche Unfallversicherung - H., F.straße ...

Prozessgegner

1. Firma Horst Otto D., F.

2. Kraftfahrer Heinz S., W. Nr. ...

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1969
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Nüßgens und Sonnabend
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Juli 1967 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

1

Am 10. April 1964 um 6.45 Uhr kam es in der geschlossenen Ortschaft Hessisch-Oldendorf zu einem Verkehrsunfall, an dem der bei der Klägerin versicherte Arbeiter Otto S. und der von dem Zweitbeklagten gesteuerte VW-Kombiwagen der Erstbeklagten beteiligt waren und bei dem S. Verletzungen erlitt, die zu seiner Erwerbsunfähigkeit führten.

2

Der Zweitbeklagte befuhr die Bundesstraße 83 mit einer Geschwindigkeit von 45 km/st. Als er sich der - in seiner Fahrtrichtung gesehen - rechts einmündenden Waldenburgerstraße näherte, bog aus dieser S. auf seinem Fahrrad nach links in die Bundesstraße ein. Der Zweitbeklagte bremste scharf; sein Fahrzeug geriet etwa 1 m nach links. Kombiwagen und Radfahrer stießen auf der linken Fahrbahnhälfte zusammen; die Mitte der Frontseite des Kombiwagens traf auf die rechte Schulter des Radfahrers, der zu Fall kam und einen rechtsseitigen Unterschenkelkopfbruch erlitt.

3

Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner unter Berücksichtigung ihres Quotenvorrechts und unter Zugrundelegung einer auf die Beklagten entfallenden Haftungsquote von 30 % auf Ersatz eines Teiles der für die Unfallfolgen gemachten und künftigen Aufwendungen gemäß § 1542 HVO in Anspruch; sie hat mit der am 7. Oktober 1966 eingereichten Klageschrift von den Beklagten die Zahlung von 4.908,97 DM nebst Zinsen verlangt und die Feststellung begehrt, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihr 30 % der nach dem 1. Oktober 1966 entstandenen übergangsfähigen Kosten zu erstatten.

4

Das Landgericht hat den bezifferten Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die beantragte Feststellung getroffen.

5

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.

6

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten sowohl nach §§ 823, 831 BGB als auch nach §§ 7, 18 StVG verneint mit der Begründung, daß den Zweitbeklagten kein Verschulden treffe, daß die Erstbeklagte den Entlastungsbeweis nach § 831 BGB geführt habe und daß eine Haftung nach den Vorschriften des StVG wegen der vorzunehmenden Abwägung entfalle; zudem seien etwaige Ansprüche aus den StVG verjährt.

8

Der Zweitbeklagte sei nicht mit einer zu hohen Geschwindigkeit gefahren; diese habe unter der in einer geschlossenen Ortschaft zulässigen Höchstgeschwindigkeit gelegen; er habe auch nicht deswegen langsamer zu fahren brauchen, weil er sich der Einmündung der Waldenburgerstraße näherte. Als Benutzer der Vorfahrtsstraße habe er darauf vertrauen dürfen, daß der Radfahrer sein Vorfahrtsrecht beachtete. Der Zweitbeklagte habe auch nicht zu spät gebremst, wie sich aus der Bremsspur ergebe. Das Ausweichen nach links habe kein vorwerfbares fahrtechnisches Fehlverhalten dargestellt; durch das Verhalten des Radfahrers sei der Zweitbeklagte in eine Lage gebracht worden, die er nicht habe voraussehen und auf die er sich nicht habe einstellen können.

9

Die Erstbeklagte habe sich hinsichtlich Auswahl und Überwachung des Zweitbeklagten entlastet.

10

Das Berufungsgericht hat sich mit der Behauptung der Klägerin auseinandergesetzt, die Bremsen des Kombiwagens hätten unterschiedlich angesprochen und das Fahrzeug nach links gezogen, und ist zu der Ansicht gelangt, daß dieser Umstand für den Unfall nicht ursächlich gewesen sein könnte. Nach den Bremsspuren könne der Kombiwagen höchstens um einen Meter nach links ausgebogen sein. Der Radfahrer wäre auch dann angefahren worden, wenn der Kombiwagen im Augenblick des Zusammenstoßes einen Meter weiter rechts gewesen wäre. Der Radfahrer, der mit dem Kombiwagen in der Mitte von dessen Stirnseite zusammengestoßen ist, wäre dann etwa 13 cm neben dem Kombiwagen gewesen, da dieser 1,75 m breit sei, die Mitte bei 87 cm liege. Das Fahrzeug des Beklagten hätte dann zumindest das Hinterrad des Fahrrades erfaßt und den Radfahrer hierdurch zu Fall gebracht.

11

Es könne dahingestellt bleiben, ob sich die Beklagten auf § 7 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG berufen könnten. Auf jeden Fall führe - auch unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges - die nach § 9 StVG, § 254 BGB vorzunehmende Abwägung zu einem Ausschluß der Haftung der Beklagten, weil den verunglückten Radfahrer ein besonders schweres Verschulden treffe.

12

Etwaige Ansprüche nach dem StVG seien im übrigen verjährt. Bei der Berechnung der Verjährungsfrist müsse sich die Klägerin die Kenntnis des Verunglückten anrechnen lassen, der alsbald nach dem Unfall die Möglichkeit gehabt haue Namen und Anschriften der Beklagten in Erfahrung zu bringen. Die am 10. April 1966 abgelaufene Verjährungsfrist sei nicht durch schwebende Verhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer der Beklagten gemäß § 14 Abs. 2 StVG gehemmt worden, weil dieser von Anfang an jede Beteiligung an dem Schaden abgelehnt habe; es sei ohne rechtliche Bedeutung, daß sich der Haftpflichtversicherer nach Eintritt der Verjährung der etwaigen Ansprüche nach dem StVG bereiterklärt habe, die Rechtslage nochmals zu prüfen.

13

II.

1.

Das Berufungsgericht hat zu Recht ein Verschulden der Beklagten verneint. Die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen lassen nicht den Schluß zu, daß der Zweitbeklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hätte. Es ist nicht bewiesen, daß seine Geschwindigkeit nicht den örtlichen Verhältnissen angepaßt war. Er durfte darauf vertrauen, daß der Radfahrer seiner Wartepflicht nachkam. Auch soweit das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, es lasse sich nicht beweisen, daß der Zweitbeklagte zu spät gebremst habe, ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich. Die Rügen der Revision erweisen sich als Angriff auf die tatrichterliche Würdigung des Parteivorbringens und des Ergebnisses der Beweisaufnahme. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch nicht als bewiesen angesehen, daß das Ausweichen nach links, also in Richtung auf den Radfahrer hin, eine dem Zweitbeklagten vorwerfbare Fehlreaktion gewesen sei.

14

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß sich die Erstbeklagte hinsichtlich des Zweitbeklagten gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB entlastet habe. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils lassen insoweit ebenfalls einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Erstbeklagte hatte im Schriftsatz vom 12. Juni 1967 substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß sie den Zweitbeklagten sorgfältig ausgewählt und ordnungsmäßig überwacht habe. Die Klägerin hat sich demgegenüber in der Berufungsbeantwortung (Schriftsatz vom 3. Juli 1967) auf ein generelles Bestreiten des Berufungsvorbringens beschränkt und nach den Fest Stellungen des Berufungsgerichts auch in der mündlichen Verhandlung trotz ausdrücklichen Hinweises die Frage des Entlastungsbeweises nicht aufgegriffen. Gegenüber dem eingehenden Vortrag der Beklagten genügte das formelhafte Bestreiten nicht (BGHZ 12, 49, 50) [BGH 19.12.1953 - II ZR 27/53].

15

2.

Das Berufungsgericht hat dahingestellt sein lassen, ob die Erstbeklagte den Nachweis des unabwendbaren Ereignisses gemäß § 7 Abs. 2 StVG geführt und ob sich der Zweitbeklagte gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG entlastet hat.

16

Im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung des Unfallgeschehens ist das Berufungsgericht bei der nach § 9 StVG, § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Haftung der Beklagten nicht in Betracht kommt. Diese auf tatsächlichem Gebiet liegenden Erwägungen sind der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur in der Richtung zugänglich, ob die von dem Tatrichter vorgenommene Abwägung der für den Unfall ursächlich gewordenen Umstände rechtsfehlerhaft ist. Das angefochtene Urteil läßt einen solchen Rechtsfehler nicht erkennen. Die von dem Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen stützen die Auffassung, daß der Radfahrer in leichtfertiger Weise das dem Zweit beklagten zustehende Vorfahrtsrecht verletzt habe. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Vorfahrtsregelung eine wesentliche Grundlage des Straßenverkehrsrechts ist und daß die Mißachtung der Vorfahrt besonders schwer wiegt. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend die eigentliche Unfallursache in der grobfahrlässigen Verhaltensweise des Radfahrers gesehen und ist demgegenüber zu der Ansicht gelangt, der Verursachungsbeitrag und die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten träten so weit zurück, daß jegliche Haftung der Beklagten entfalle und der verletzte Radfahrer seinen Schaden selbst tragen müsse. Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 14. Juli 1964 - VI ZR 124/63 - VersR 1964, 1113). An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn - was das Berufungsgericht dahingestellt sein läßt - die Bremsen des Fahrzeugs der Beklagten nicht gleichmäßig angesprochen haben sollten. Selbst wenn hierdurch die Betriebsgefahr des Kombiwagens erhöht worden wäre, so läßt sich doch nicht feststellen, daß dieser Umstand für das Unfollgeschehen und die Unfallfolgen ursächlich geworden ist. Bei der nach § 9 StVG, § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung dürfen indessen nur solche Umstände Berücksichtigung finden, die feststehen.

17

3.

Auf die Frage der Verjährung der Ansprüche der Klägerin nach dem StVG kommt es nach alledem nicht mehr an. Diese Frage wäre allerdings entgegen der von dem Berufungsgericht vertretenen Auffassung zu entscheiden gewesen (BGHZ 48, 181, 192) [BGH 10.07.1967 - III ZR 78/66].

Engels
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Nüßgens
Sonnabend