Bundessozialgericht
Urt. v. 13.11.1969, Az.: 7 RAr 42/68
Körperbehinderter; Berufsanwärterschaft; Erwerbsfähigkeit; Erfolgsaussichten; Ausbildungsmaßnahmen; Förderungsmaßnahmen; Kosten der Maßnahmen; Leistungspflicht der BfA
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 13.11.1969
- Aktenzeichen
- 7 RAr 42/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 10707
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 39 Abs. 2 AVAVG
- § 39 Abs. 3 AVAVG
- § 39 Abs. 4 AVAVG
- § 46 Abs. 2 AVAVG
Fundstellen
- BSGE 30, 139 - 144
- SozR Nr 3 zu § 39 AVAVG
Amtlicher Leitsatz
1. Ein körperbehinderter Jugendlicher ist Berufsanwärter iS der AVAVG §§ 39, 46, wenn er sich Ausbildungs- und Förderungsmaßnahmen unterzieht, die mit Aussicht auf Erfolg dahin zielen, ihn für den Eintritt in das Erwerbsleben zu befähigen.
2. Der Verpflichtung der Bundesanstalt für Arbeit, die Kosten für die notwendigen Maßnahmen der Arbeits- und Berufsförderung bei einem Berufsanwärter zu übernehmen, steht nicht entgegen, daß der körperbehinderte Jugendliche zum Zwecke seiner Ausbildung für den späteren Eintritt in das Erwerbsleben in einer Anstalt oder in einem Heim untergebracht ist.
(Weiterentwicklung von BSG 15.03.1967 7 RAr 19/65 = BSGE 26, 155 und SozR Nr. 2 zu § 39 AVAVG).