Bundessozialgericht
Urt. v. 15.03.1967, Az.: 7 RAr 19/65
Arbeitssuchende Person; Eingeschränktes Leistungsvermögen; Behinderte Arbeitssuchende; Arbeitsförderungsmaßnahmen; Berufsförderungsmaßnahmen; Pflichtleistungen der BfA
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 15.03.1967
- Aktenzeichen
- 7 RAr 19/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 10427
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 39 Abs. 3 S. 1 AVAVG
- § 39 Abs. 4 AVAVG
Fundstellen
- BSGE 26, 155 - 160
- NJW 1967, 2332 (amtl. Leitsatz)
- SozR Nr 1 zu § 39 AVAVG
Amtlicher Leitsatz
1. Als arbeitsuchend iS des AVAVG § 39 Abs. 3 hat jede Person zu gelten, die eine Tätigkeit, für die Arbeitskräfte eingestellt zu werden pflegen, ausüben kann. Daß deren Leistungsvermögen eingeschränkt oder vorübergehend aufgehoben ist, steht der Eigenschaft als Arbeitsuchender nicht entgegen.
2. Die notwendigen Maßnahmen der Arbeits- und Berufsförderung bei geistig oder körperlich behinderten Arbeitsuchenden sind Pflichtleistungen der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG § 39 Abs. 3 und 4), sofern aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht anderweit hierfür ein Kostenträger vorrangig zuständig ist.