Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.03.1980, Az.: BVerwG 3 C 20.79
Zuerkennung von Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) als Vermögen der unmittelbar Geschädigten auf den Währungsstichtag
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.03.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 20.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11539
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 06.02.1979 - AZ: 9 A 38.76
Rechtsgrundlagen
- § 249 Abs. 1 LAG
- § 249 Abs. 5 Nr. 1 LAG
- § 1 Abs. 5 S. 1 LALeistungsDV 9
- § 3 Abs. 1 7. FeststellungsDV
Fundstellen
- AtBl BAA 1981, 144
- IFLA 1980, 138
- ZLA 1980, 170
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Eigentumsverlust an Wirtschaftsgütern, die gemäß REAO Art. 13 zurückerstattet wurden - sei es durch Rückerstattungsanordnung oder aufgrund einer gütlichen Einigung im Rückerstattungsverfahren -, gilt auch bei Anwendung des Feststellungsgesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes als nicht eingetreten.
- 2.
Leistungen, die nach BRüG § 7 zu erbringen sind, gehören nicht zum Währungsstichtagsvermögen des unmittelbar Geschädigten.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Februar 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla, Dr. Messerschmidt, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Februar 1979 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Höhe des Vermögens, das im Verfahren über die Zuerkennung von Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz - LAG - als Vermögen der unmittelbar Geschädigten auf den Währungsstichtag zugrunde zu legen ist.
Der am 15. März 1941 verstorbene Kaufmann E. N. war Eigentümer der Grundstücke D.straße ... und ... in Berlin-Grunewald sowie der Grundstücke T.straße ... und 23 in Berlin W 35, die ihm zu seinen Lebzeiten im Sinne der Rückerstattungsgesetze ungerechtfertigt entzogen wurden. Seine Alleinerbin war E. S., die unmittelbar Geschädigte hinsichtlich des 1943 am Grundstück D.straße ... entstandenen Kriegssachschadens, die ebenfalls zu dem Personenkreis der vom Nationalsozialismus aus Gründen der Rasse Verfolgten gehörte. Die unmittelbar Geschädigte ist durch Beschluß des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg mit Wirkung zum 31. Dezember 1944 für tot erklärt worden. Die Kläger sind Erben bzw. Erbeserben der unmittelbar Geschädigten.
Das Grundstück D.straße ... wurde den Erben der unmittelbar Geschädigten aufgrund des Beschlusses der Widergutmachungsämter von Berlin vom 24. August 1953 rückerstattet. Ebenso wurde ihnen das Grundstück D.straße ... durch einen vor der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts Berlin geschlossenen Vergleich vom 22. Oktober 1953 gegen Zahlung eines Rückgewährentgelts in Höhe von 14.500 DM zurückerstattet. Hinsichtlich der Grundstücke T.straße ... und ... schlossen die Erben der unmittelbar Geschädigten und das Deutsche Reich als Antragsgegner am 31. Januar 1958 vor der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts Berlin einen Vergleich. Darin verzichteten die Antragsteller auf alle Rückerstattungsansprüche wegen der ungerechtfertigten Entziehung dieser Grundstücke. Demgegenüber verpflichtete sich der Antragsgegner, zur Abgeltung dieses Verzichts an die Antragsteller den Betrag von 315.000 DM nach Maßgabe des Bundesrückerstattungsgesetzes zu zahlen.
Wegen der Zerstörung des Grundstücks D.straße ... durch einen Luftangriff im Februar 1943 stellte das Ausgleichsamt mit Bescheid vom 23. März 1971 einen der unmittelbar Geschädigten entstandenen Kriegssachschaden an Grundvermögen in Höhe von 37.900 RM fest.
Mit Bescheid vom 29. August 1974 lehnte das Ausgleichsamt den Antrag auf Zuerkennung von Hauptentschädigung ab. Als Währungsstichtagsvermögen der unmittelbar Geschädigten setzte das Ausgleichsamt die Einheitswerte der Grundstücke D.straße ... und ... sowie T.straße ... und ... in Höhe von insgesamt 325.200 DM an. Der Ansatz dieses Stichtagsvermögens führte zur völligen Kürzung des Grundbetrages der Hauptentschädigung. Die dagegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos.
Das Verwaltungsgericht hat der deswegen erhobenen Klage durch Urteil vom 6. Februar 1979 stattgegeben und unter Aufhebung der angefochtenen Behördenentscheidungen den Beklagten verpflichtet, den Klägern eine Hauptentschädigung von insgesamt 17.650 DM nebst gesetzlichen Zinsen zuzuerkennen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt:
Die vorgenommene Kürzung des Grundbetrages der Hauptentschädigung gemäß § 249 Abs. 1 LAG sei rechtswidrig. Im Falle des Todes eines unmittelbar Geschädigten vor dem 21. Juni 1948 sei als Währungsstichtagsvermögen sein Vermögen am Todestag anzusetzen. Hierzu zählten nur die zu seinem Nachlaß gehörenden Wirtschaftsgüter. Die unmittelbar Geschädigte sei zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin der Grundstücke T.straße ... und ... gewesen. Gleiches gelte für den Betrag von 315.000 DM, der nach dem Vergleich vom 31. Januar 1958 zur Abgeltung des Verzichts auf Rückerstattung dieser Grundstücke gezahlt worden sei. Aus Artikel 13 der Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin über die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen - REAO - vom 26. Juli 1949 (VOBl. I S. 221), zuletzt geändert am 30. März 1963 (GVBl. S. 420), ergebe sich nichts anderes. Diese Vorschrift befasse sich nur mit den Rechtswirkungen einer - bezüglich der Grundstücke T.straße ... und ... nicht erfolgten - Rückerstattungsanordnung oder einer Rückerstattung entzogener Wirtschaftsgüter aufgrund einer gütlichen Einigung. Verzichte dagegen der Rückerstattungsberechtigte gegen Zahlung eines Abgeltungsbetrages auf seine Rückerstattungsrechte, werde keine Rückwirkung der Zahlung fingiert. Zum Nachlaß der unmittelbar Geschädigten habe ferner kein Anspruch auf Rückerstattung der Grundstücke T. straße ... und ... gehört. Solche Ansprüche - insbesondere die auf Naturalrestitution gerichteten Rückerstattungsansprüche - könnten frühestens mit dem 8. Mai 1945 entstanden sein; eine andere Auffassung sei weder mit den historischen Gegebenheiten noch mit den damals bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen vereinbar. Selbst wenn ein Rückerstattungsanspruch dem Grunde nach bereits mit dem Schadenseintritt entstanden sein sollte, so sei er - abgesehen von dem Erfordernis der Konkretisierung durch ausdrückliche Vorschriften - vermögens- und bewertungsrechtlich doch wertlos gewesen.
Auch die Rückerstattungsansprüche bezüglich der Grundstücke D.straße ... und ... seien erst nach dem Tode der unmittelbar Geschädigten entstanden. Die Fiktion des Artikel 13 REAO sei auf den Bereich des Rückerstattungsrechts beschränkt und gelte im übrigen nur zwischen den am Rückerstattungsverfahren Beteiligten. An einer ausdrücklichen Übernahme der Fiktion des Artikel 13 REAO für den Bereich des Lastenausgleichsrechts fehle es.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision des Beteiligten, mit der dieser die unrichtige Anwendung des § 249 Abs. 1 und 5 LAG in Verbindung mit § 1 Abs. 5 der 9. LeistungsDV-LA rügt. Der Beteiligte bezieht sich insbesondere auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 5. Dezember 1968 - BVerwG 3 C 81.68 - [Buchholz 427.3 § 249 Nr. 25 = Mtbl. BAA 1970, 219], dem eine andere Rechtsauffassung zu entnehmen sei, als sie im angefochtenen Urteil vertreten werde. Dafür, daß sämtliche Rückerstattungsansprüche auf den Todestag eines unmittelbar Geschädigten rückzubeziehen seien, spreche auch die für die Abgabenseite in § 27 LAG getroffene Regelung. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts führe zu einer ungerechtfertigten Begünstigung derjenigen Verfolgten, deren Erblasser als unmittelbar Geschädigter vor dem Währungsstichtag verstorben sei.
Der Beteiligte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie halten die Auffassung des Verwaltungsgerichts für zutreffend, daß eine Zurechnung des entzogenen Vermögens auf den Todestag der unmittelbar Geschädigten zu unterbleiben habe. Artikel 13 REAO und § 27 LAG seien wegen ihres begrenzten Wirkungsbereichs keiner entsprechenden Anwendung im Rahmen des § 249 Abs. 1 LAG zugänglich. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 1968 sei nicht einschlägig. Im übrigen gehörten auch nach den Durchführungsbestimmungen des Präsidenten des Bundesausgleichsamts zur 11. LeistungsDV-LA (Nr. 19 Abs. 2) Ansprüche und Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz und dem Bundesrückerstattungsgesetz nicht zum Währungsstichtagsvermögen.
Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
II.
Die Revision des Beteiligten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
1.
Das dem Erblasser der unmittelbar Geschädigten entzogene Vermögen ist bei Anwendung des § 249 Abs. 1 LAG zwar nicht in vollem Umfange, jedoch - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - insoweit als Vermögen der unmittelbar Geschädigten zu berücksichtigen, als es sich um die an die Kläger rückerstatteten Grundstücke D.straße ... und ... handelt.
Nach § 249 Abs. 1 und 5 Nr. 1 LAG in Verbindung mit § 1 Abs. 5 Satz 1 der 9. LeistungsDV-LA ist im Falle des Todes des unmittelbar Geschädigten vor dem 21. Juni 1948 als Vermögen an diesem Stichtag sein Vermögen am Todestag anzusetzen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl.Urteile vom 21. Mai 1969 - BVerwG 3 C 173.67 - [Buchholz 427.3 § 249 Nr. 27] undvom 25. April 1972 - BVerwG 3 C 7.71 - [Buchholz, a.a.O., Nr. 30]) ist das Verwaltungsgericht zunächst richtig davon ausgegangen, daß sich das Vermögen eines unmittelbar Geschädigten am Todestag aus den Wirtschaftsgütern zusammensetzt, die seinen Nachlaß bilden. Zum Nachlaß der auf den 31. Dezember 1944 für tot erklärten unmittelbar Geschädigten gehörten aber auch die Grundstücke D.straße ... und .... Dem steht nicht entgegen, daß beide Grundstücke bereits dem Erblasser der unmittelbar Geschädigten zu dessen Lebzeiten entzogen worden waren und erst den Erben bzw. Erbeserben der unmittelbar Geschädigten im Jahre 1953 rückerstattet worden sind.
Nach Artikel 13 REAO hat eine Rückerstattungsanordnung die Wirkung, daß der Verlust der Rechte des Ansprucherhebenden oder seines Rechtsvorgängers auf Vermögensgegenstände, welche den Gegenstand einer ungerechtfertigten Entziehung darstellten, als nicht erfolgt gilt. Die gleiche Wirkung kommt einer Rückerstattung entzogener Wirtschaftsgüter aufgrund einer gütlichen Einigung im Rückerstattungsverfahren zu. Die beiden Grundstücke D.straße ... und ... sind den Verfolgten durch den im Rückerstattungsverfahren ergangenen Beschluß und geschlossenen Vergleich rückerstattet worden. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß der Eigentumsverlust in der Person des Erblassers der unmittelbar Geschädigten hinsichtlich der genannten Grundstücke als nicht erfolgt gilt. Das führt dazu, daß beide Grundstücke auch der unmittelbar Geschädigten als Vermögen auf ihren Todestag zugerechnet werden müssen. Damit folgt der Senat nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß die Fiktion des Artikel 13 REAO nur auf den Bereich des Rückerstattungsrechts beschränkt sei und nur zwischen den am Rückerstattungsverfahren Beteiligten gelte. Das Verwaltungsgericht beruft sich für seine gegenteilige Auffassung zu Unrecht auf Godin (Rückerstattungsgesetze, 2. Auflage 1950, Anm. 3 zu Artikel 15 des Gesetzes Nr. 59 über die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände in der amerikanischen Besatzungszone). In Artikel 13 REAO ist - ebenso wie in dem dieser Vorschrift entsprechenden Artikel 12 des Gesetzes Nr. 59 für die britische Zone - nicht die einschränkende Regelung des Artikel 15 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 59 für die amerikanische Besatzungszone übernommen worden, nach der eine Rückerstattungsanordnung nur für und gegen alle am Verfahren Beteiligten wirkt. Godin (a.a.O., Anm. II zu Artikel 12 des Gesetzes Nr. 59 für die britische Besatzungszone) stützt hierauf auch seine Ansicht, daß Artikel 12 des Gesetzes Nr. 59 für die britische Besatzungszone weitergehende Rechtswirkungen zukomme und die Rückerstattungsanordnung für und gegen alle wirke. Dem schließt sich der erkennende Senat für den Anwendungsbereich des Artikel 13 REAO an (vgl. bereitsUrteil vom 4. November 1971 - BVerwG 3 C 134.70 - [Buchholz 427.3 § 249 Nr. 29]).
Die Zurechnung jedenfalls des von Kriegssachschäden betroffenen Grundstücks D.straße ... zum Vermögen der unmittelbar Geschädigten auf ihren Todestag folgt darüber hinaus auch unmittelbar aus lastenausgleichsrechtlichen Vorschriften. Bei Kriegssachschäden an entzogenen Wirtschaftsgütern, die aufgrund der Rechtsvorschriften daß als unmittelbar Geschädigter im Sinne des § 229 LAG und des § 10 FG der Eigentümer im Zeitpunkt der Entziehung gilt. War dieser bei Eintritt des Kriegssachschadens bereits verstorben, gilt als unmittelbar Geschädigter sein Erbe (§ 3 Abs. 1 Satz 3 der 7. FeststellungsDV). Diese Fiktion hat Auswirkungen nicht allein im Hinblick auf die Geschädigteneigenschaft (als unmittelbar Geschädigter); sie hat vielmehr, da die Eigenschaft als unmittelbar Geschädigter dem Eigentümer des Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt der Entziehung verliehen wird, auch die rechtliche Zuordnung des rückerstatteten Wirtschaftsgutes auf den maßgeblichen Schadenszeitpunkt zum Inhalt. Die Fiktion der Rechtsinhaberschaft ist ferner nicht auf das Schadensfeststellungsverfahren nach dem Feststellungsgesetz beschränkt. Sie gilt vielmehr, wie sich aus der Bezugnahme auf § 229 LAG in § 3 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV ergibt, auch für das Verfahren über die Gewährung von Ausgleichsleistungen und damit auch für die Zuerkennung von Hauptentschädigung im Rahmen des § 249 Abs. 1 LAG. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bedurfte es somit keiner ausdrücklichen Bestimmung in den das Verfahren über die Zuerkennung von Hauptentschädigung regelnden Vorschriften dahin gehend, daß - die Fiktion der Rechtsinhaberschaft eines Verfolgten an einem entzogenen Wirtschaftsgut rückwirkend auf den Zeitpunkt der Entziehung auch bei Anwendung des § 249 Abs. 1 LAG zu gelten habe. Denn diese Rechtsfolge ergibt sich - wie dargelegt - bereits unmittelbar aus der Bezugnahme in § 3 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV auf § 229 LAG.
2.
Im übrigen hält das angefochtene Urteil der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand. Eine Kürzung des Grundbetrages der Hauptentschädigung bezüglich der beiden Grundstücke Tiergartenstraße 22 und 23 kommt nicht in Betracht.
Die unmittelbar Geschädigte ist bis zu ihrem Tode nicht Eigentümerin dieser Grundstücke geworden, weil der Rechtsverlust durch Entziehung schon vorher in der Person ihres Erblassers eingetreten war. Das Eigentum hieran kann ihrem Nachlaß auch nicht rückwirkend zugerechnet werden. Nach rückerstattungsrechtlichen Vorschriften gilt ein Rechtsverlust nur in den Fällen als nicht eingetreten, in denen ein entzogenes Wirtschaftsgut aufgrund einer Rückerstattungsanordnung oder einer gütlichen Einigung tatsächlich rückerstattet worden ist. Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Nach lastenausgleichsrechtlichen Vorschriften gilt die Fiktion einer Rechtsinhaberschaft rückwirkend auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts nur hinsichtlich solcher entzogenen Wirtschaftsgüter, an denen ein Kriegssachschaden eingetreten ist (§ 3 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV). Auch dies trifft für die beiden in Rede stehenden Grundstücke nicht zu. Die mit der Revision vertretene gegenteilige Auffassung läßt sich nicht auf § 27 LAG stützen. Nach dieser Vorschrift gelten die dinglichen und schuldrechtlichen Folgen einer rechtskräftigen Entscheidung oder Vereinbarung, die nach dem 20. Juni 1948 über einen Rückerstattungsanspruch nach den Rückerstattungsgesetzen getroffen wird, für die Ermittlung des der Vermögensabgabe unterliegenden Vermögens, vorbehaltlich des hier nicht interessierenden Absatzes 2, als zu Beginn des 21. Juni 1948 eingetreten. Der darin zum Ausdruck kommende Gedanke einer Rückwirkung von Entscheidungen im Rückerstattungsverfahren läßt sich nicht verallgemeinern. Wie der Beteiligte selbst nicht verkennt, gilt die Regelung des § 27 Abs. 1 LAG nur für die Abgabenseite des LAG (vgl. auchUrteil vom 4. November 1971 - BVerwG 3 C 134.70 -, a.a.O.); eine entsprechende Regelung für die Leistungsseite fehlt. Auch schränkt § 27 Abs. 1 LAG die Rückbeziehung der schuldrechtlichen und dinglichen Folgen einer Entscheidung oder Vereinbarung im Rückerstattungsverfahren - wenn auch nur wegen der Bindung der Vermögensabgabe an den Währungsstichtag - zeitlich ein; eine Rückbeziehung über den 21. Juni 1948 hinaus, auf die es gerade hier ankommen würde, fehlt also. Hinzu kommt, daß von der Rückbeziehung der schuldrechtlichen und dinglichen Folgen des Rückerstattungsverfahrens gemäß § 27 LAG nur der Vermögensabgabepflichtige betroffen wird. Für eine Beantwortung der hier erheblichen Frage, ob eine Rückbeziehung des Ergebnisses des Rückerstattungnverfahrens auf den Todestag der unmittelbar Geschädigten zulässig ist, gibt die Vorschrift des § 27 LAG somit nichts her.
Damit entfällt eine Zurechnung der Grundstücke T. straße ... und ... zum Vermögen der unmittelbar Geschädigten auf den Todestag. Gleiches gilt aus den vorstehend dargelegten Gründen für den zur Abgeltung der Rückerstattungsansprüche wegen dieser Grundstücke ihren Erben bzw. Erbeserben gezahlten Betrag von 315.000 DM.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht schließlich entschieden, daß zum Nachlaß der unmittelbar Geschädigten auch keine Ansprüche auf Rückerstattung der beiden Grundstücke T.straße ... und ... gehörten. Ansprüche rückerstattungsrechtlicher und entschädigungsrechtlicher Art, die einem Verfolgten aus Unrechtsmaßnahmen während der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erwachsen sind, mögen zwar dem Grunde nach bereits mit dem schadenstiftenden Ereignis entstanden sein (vgl. Blessin-Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, Anm. 4 zu § 140 BEG, Anm. 2 zu § 13 BEG; BGH in RzW 1957, 194; 1957, 238; 1968, 417; Blessin-Wilden, Bundesrückerstattungsgesetze, 1958, Einleitung RdNrn. 20 und 68; Begründung zum BEG, BT-Drucks. II/1949 S. 99). Am 31. Dezember 1944 standen der unmittelbar Geschädigten jedoch noch keine Ansprüche zu, die ihrem Gesamtvermögen (§ 73 BewG) hätten zugerechnet werden können. Hierzu bedurfte es, wie der Senat in bezug auf Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz bereits entschieden hat (vgl.Urteil vom 27. April 1967 - BVerwG 3 C 23.66 - [Buchholz 427.3 § 249 Nr. 22]), noch ihrer Konkretisierung durch Gesetz. Auf einem Entziehungstatbestand beruhende Ansprüche haben ihre nähere rechtliche Ausgestaltung aber erst mit dem Erlaß der alliierten und deutschen Rückerstattungsgesetze erfahren. Dies gilt insbesondere für rückerstattungsrechtliche Ansprüche, die sich - wie hier - gegen das Deutsche Reich gerichtet haben, aufgrund deren Leistungen nur nach Maßgabe und im Umfang des Bundesrückerstattungsgesetzes vom 19. Juli 1957 (BGBl. I S. 734) gefordert werden konnten (§ 7 BRüG). Art und Umfang rückerstattungsrechtlicher Ansprüche der unmittelbar Geschädigten waren jedenfalls im Zeitpunkt ihres Todes noch nicht hinreichend bestimmt. Im Ergebnis folgt der erkennende Senat damit der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, der in seinem Urteil vom 23. November 1962 - BVerwG 4 C 273 - 61 - (ZLA 1963, 126 [BVerwG 23.11.1962 - BVerwG IV C 273.61]) Leistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz von einer Berücksichtigung im Rahmen des § 249 Abs. 1 LAG ausgenommen hat. Dem schließt sich der erkennende Senat auch für den hier vorliegenden Fall an, daß die nach Maßgabe des Bundesrückerstattungsgesetzes gewährten Entschädigungsleistungen für die Grundstücke Tiergartenstraße 22 und 23 nicht zur Abgeltung erst "neubegründeter" Ansprüche im Sinne der §§ 12 und 13 BRüG gewährt worden sind. Ob bei Anwendung des § 249 Abs. 1 LAG eine Differenzierung zwischen "neubegründeten" Ansprüchen nach dem BRüG (§§ 12, 13) und den übrigen nach Maßgabe des Bundesrückerstattungsgesetzes zu erfüllenden Rückerstattungsansprüchen sachlich gerechtfertigt wäre und demgemäß als Vermögen auf den Währungsstichtag gemäß Nr. 19 Abs. 2 Satz 3 der Durchführungsbestimmungen zur 11. LeistungsDV-LA nur die erstgenannten Ansprüche unberücksichtigt bleiben dürfen, kann unter diesen Umständen offenbleiben.
Soweit demUrteil des erkennenden Senats vom 5. Dezember 1968 - BVerwG 3 C 81.68 - (Buchholz 427.3 § 249 Nr. 25) eine andere Rechtsauffassung zugrunde liegt, wird hieran nicht mehr festgehalten.
Ein Lastenausgleichsberechtigter, dessen Erblasser als unmittelbar Geschädigter vor dem Währungsstichtag verstorben ist, kann bei diesem Ergebnis allerdings gegenüber einem Anspruchsberechtigten, dessen Erblasser erst nach dem Währungsstichtag verstorben ist, günstiger gestellt sein, sofern im letzteren Fall zum Währungsstichtagsvermögen des unmittelbar Geschädigten Rückerstattungsansprüche gehören. Dieses Ergebnis kann andererseits aber auch zu einer wirtschaftlichen Benachteiligung des Anspruchsberechtigten führen, dessen Erblasser als unmittelbar Geschädigter vor dem Währungsstichtng verstorben ist, nämlich dann, wenn dem Erben seinerseits lastenausgleichsrechtliche Entschädigungsansprüche zustehen und nunmehr seinem Vermögen am Währungsstichtag rückerstattungsrechtliche Ansprüche wegen eines seinem Erblasser entstandenen Entziehungsschadens zugerechnet werden müssen. Solche Ergebnisse sind jedoch bei Stichtagsregelungen unvermeidbar und hinzunehmen.
3.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht wird nunmehr bei dem Ansatz des Vermögens der unmittelbar Geschädigten auf den Todestag die rückerstatteten Grundstücke Douglasstraße 8 und 10 einzubeziehen und die Bewertung dieses Vermögens gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 der 9. LeistungsDV-LA unter Berücksichtigung auch etwaiger Verbindlichkeiten vorzunehmen haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 17.650 DM festgesetzt.
Sigulla
Dr. Messerschmidt
Schäfer
Schmidt