Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.11.1962, Az.: BVerwG IV C 273.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.11.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 273.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14357
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 17.10.1961 - AZ: Nr. 6086/61
Rechtsgrundlagen
- § 249 Abs. 1 LAG
- § 249 Abs. 5 LAG
- § 1 Abs. 1 S. 1 9. LeistungsDV-LA
- Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG) vom 19. Juli 1957
Fundstellen
- BVerwGE 15, 163 - 166
- AS XV, 163
- IFLA 1963, 189
- MDR 1963, 343-344 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1963, 189
- ZLA 1963, 126
Amtlicher Leitsatz
Leistungen auf Grund des erst im Juli 1957 erlassenen BRüG für den Entzug von Wertpapieren führen nicht zur Kürzung des Grundbetrags der Hauptentschädigung.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1962
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 17. Oktober 1961, der Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 2. Juni 1961 und der Bescheid des Ausgleichsamtes vom 8. Februar 1961 werden aufgehoben, soweit sie der Klägerin einen 3.630 DM übersteigenden Endgrundbetrag für die Hauptentschädigung versagen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.400 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin ist rassisch Verfolgte. Sie hat ein in München belegenes kriegssachgeschädigtes Grundstück geerbt; der Kriegssachschaden an diesem Grundstück ist zu ihren Gunsten in Höhe von rund 40.000 RM - rechtsbeständig - festgestellt. Im Verfahren über die Zuerkennung von Hauptentschädigung haben die Ausgleichsbehörden der Klägerin - unter Berufung auf § 249 Abs. 1 LAG unter Abänderung einer früheren, noch ungünstigeren Entscheidung im Beschwerdeverfahren - lediglich einen Endgrundbetrag von 3.630 DM zuerkannt. Bei dieser Berechnung wurde lediglich noch eine der Klägerin auf Grund des Rückerstattungsgesetzes für den Entzug von Wertpapieren und Wertgegenständen zugeflossene Entschädigung von rund 6.600 DM im Kürzungsverfahren gemäß § 249 Abs. 1 LAG angerechnet.
Ihre mit dem Ziel völliger Freistellung von der Kürzung der Hauptentschädigung erhobene Klage war ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht führt aus: Streitbefangen sei nur noch die Anrechnung der der Klägerin auf Grund des Bundesrückerstattungsgesetzes vom 19. Juli 1957 - BRüG - im Januar 1960 gewährten Entschädigung für den Entzug von Wertpapieren und Wertgegenständen im Kürzungsverfahren bei der Berechnung der Hauptentschädigung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt erhalten gebliebenen Vermögens am Währungsstichtag (§ 249 Abs. 1 LAG). Die Ausgleichsbehörden stützten diese Anrechnung auf § 3 Abs. 1 der 11. LeistungsDV-LA. Danach gelte die Klägerin bzw. ihr Erblasser als fiktiver Eigentümer bereits im Zeitpunkt der Entziehung. In näherer Durchführung dieser Regelung bestimme Ziff. 19 der Durchführungsbestimmungen zur 11. LeistungsDV-LA - Mtbl. BAA 1960 S. 120 -, daß auch ein erst nach dem Währungsstichtag rückerstattetes Vermögen bei dem Rückerstattungsberechtigten stets als Vermögen am 21. Juni 1948 (Währungsstichtag) im Sinne des § 249 Abs. 1 LAG in Verbindung mit § 1 der 9. LeistungsDV-LA anzusetzen sei. Ob das rückerstattete Vermögen der Vermögenssteuerhauptveranlagung 1949 zugrunde gelegen habe, sei dabei ohne Bedeutung, denn es sei stets auf das wirtschaftliche Ergebnis des Rückerstattungsverfahrens abzustellen. Diese Regelung sei nicht rechts- und verfassungswidrig. Sinn und Zweck der Rückerstattungsgesetze sei, Verfolgte vermögensrechtlich so zu behandeln, als ob die während der Verfolgungszeit gegen sie verfügten Entziehungsmaßnahmen niemals eingetreten wären. Der Regelung der Rückerstattungsansprüche der Verfolgten sei der Rechtsgedanke einer Rückwirkung der Wiedergutmachung "ex tunc" übergeordnet. Dies sei in § 3 Abs. 1 der 11. LeistungsDV-LA mit der fiktiven Einweisung der Geschädigten in die Eigentümerstellung im Zeitpunkt der Entziehung im Gesetz eindeutig zum Ausdruck gekommen. Folgerichtig hätten die vorstehend erwähnten Durchführungsbestimmungen bestimmt, daß auch das nach der Währungsreform rückerstattete Vermögen beim Rückerstattungsberechtigten bereits als Stichtagsvermögen anzusehen sei. Diese Regelung sei durch die gesetzliche Ermächtigung des § 319 Abs. 2 LAG rechtlich gedeckt; eine Ausnahme sehe nur § 3 Abs. 3 der 11. LeistungsDV-LA dahin vor, daß lediglich das nach der Entziehung erworbene, außerhalb des Geltungsbereichs des Lastenausgleichsgesetzes belegene Vermögen nicht zu berücksichtigen sei. Alles andere Vermögen und folgerichtig auch alle Vermögenssurrogate, mögen sie auch - wie hier - über ein Jahrzehnt nach dem Währungsstichtag gewährt worden sein, träten rückwirkend in das Vermögen des Verfolgten an Stelle des ursprünglichen, infolge der gesetzlichen Fiktion bereits im Zeitpunkt der Entziehung weiter im Eigentum der Verfolgten stehenden Vermögens. Daraus ergebe sich zwangsläufig, daß sie auch bei der Bestimmung des Stichtagsvermögens im Rahmen der Berechnung der Hauptentschädigung in die Kürzung der Hauptentschädigung einbezogen würden.
Gegen dieses Urteil wendet sich die zugelassene Revision der Klägerin. Sie rügt Verletzung des § 249 Abs. 1 LAG. Die darin niedergelegte Anrechnungsbestimmung umfasse sowohl nach ihrem Wortlaut wie nach dem Gesamtsinn des Lastenausgleichs nur am Stichtag bereits tatsächlich vorhandenes Vermögen. Die Bestimmung sei lediglich ein Ausgleich gegenüber den ungleichen wirtschaftlichen Startbedingungen der Kriegsgeschädigten an dem auf den Zeitpunkt des Wiederbeginns normaler Wirtschaftsverhältnisse festgesetzten Stichtag. Geschädigte, die ihr Vermögen über Krieg und Nachkriegszeit ganz oder teilweise hätten hinwegretten können, um mit ihm bei Eintritt gefestigter Wirtschaftsverhältnisse alsbald ihre neue Existenz aufzubauen, wären gegenüber den Geschädigten, bei denen diese Voraussetzungen nicht vorliegen, ohne diese Ausgleichsregelung ungerechtfertigt begünstigt gewesen und deshalb der Kürzung bei der Hauptentschädigung mit Recht unterworfen worden. Eindeutig gehöre die Klägerin zu diesem Kreis nicht; denn der im Kürzungsverfahren herangezogene Anspruch der Klägerin sei erst durch das Bundesrückerstattungsgesetz - damit mehr als neun Jahre nach dem Währungsstichtag - geschaffen und erst weitere 2 1/2 Jahre später zuerkannt und erfüllt worden. Diesen eindeutigen Tatsachen könne die systematische Regelung der Wiedergutmachung und Rückerstattung nicht entgegengehalten werden. Sie gelte mit ihrer Rückwirkung ex tunc lediglich für die nach dem Zusammenbruch noch vorhandenen und bereits nach den alliierten Rückerstattungsgesetzen der ersten Nachkriegsjahre in der Regel bereits am Währungsstichtag zurückerstattet gewesenen Vermögensgegenstände, nicht aber für Ersatzansprüche, die gesetzlich erst nach dem Erlaß der 11. LeistungsDV-LA, in der die fiktive Rückbeziehung niedergelegt sei, geschaffen [worden seien. In diesem Zusammenhang sei durchaus von Bedeutung, daß die hier streitigen Leistungen nach dem BRüG weder bei der Vermögenssteuerveranlagung noch bei der Berechnung der Vermögensabgabe jemals als bereits am Stichtag vorhandenes Vermögen angesehen worden seien. Im übrigen stünde die von den Ausgleichsbehörden verteidigte und vom angefochtenen Urteil bestätigte Rechtsauffassung auch in eindeutigem Widerspruch mit grundgesetzlichen Formen (Gleichheitsgrundsatz) und internationalen Verträgen (Überleitungsvertrag und Israelabkommen). Auch eine wirtschaftliche Betrachtung bestätige die Richtigkeit der Rechtsmeinung der Revision. Angesichts der wirtschaftlichen Möglichkeiten in dem Jahrzehnt nach dem Währungsstichtag hätte ein Geschädigter, der am Währungsstichtag real über erhalten gebliebenes Vermögen verfügen konnte, dieses Vermögen vorteilhaft nutzen und in seiner Substanz - in vielen Bällen um das Mehrfache - vermehren können. Demgegenüber erhalte der Kreis der Rückerstattungsberechtigten den Ausgleich für seinen Vermögensverlust erst viele Jahre nach diesem Währungsstichtag zu gemindertem Geldwert. Auf alle Fälle wäre es schließlich - selbst bei Bestätigung der Rechtsauffassung des angefochtenen Urteils - rechtlich unmöglich, der Kürzung die Hohe des Wiederbeschaffungswerts zu einem lange Jahre nach dem Währungsstichtag liegenden Termin zugrunde zu legen.
Der Beteiligte beantragt Zurückweisung der Revision unter Bezugnahme auf die weitere für zutreffend gehaltene Begründung des angefochtenen Urteils. Entscheidend sei, daß die Besatzungsmächte die Rückerstattung von den Verfolgten entzogenen Vermögenswerten als eine ihrer vordringlichsten Nachkriegsaufgaben angesehen hätten. Die diesem Ziel gewidmeten alliierten Wiedergutmachungs- und Rückerstattungsgesetze seien bereits vor dem Währungsstichtag erlassen und in weitem Umfang durchgeführt worden. Schon sie hätten rechtssystematisch das "dem deutschen Rechtsleben bisher unbekannte Institut der Rückerstattung" dahin geregelt, daß durch Unrechtshandlungen unterbrochene Rechtsbeziehungen der Geschädigten zu ihrem Vermögen rückwirkend wiederhergestellt werden mit dem Ziel, den Verfolgten so zu stellen, als ob ihm das Vermögen niemals entzogen worden sei. Die Bundesrückerstattungsgesetzgebung sei lediglich eine Abrundung der bereits am Währungsstichtag bestehenden Wiedergutmachungsgesetzgebung gewesen. Ihre Verzögerung habe lediglich in den großen Schwierigkeiten dieser Aufgabe ihren Grund gehabt. Eine gegen Grundrechtsnormen und internationale Normen verstoßende Schlechterstellung der Geschädigten liege bei Anwendung der Kürzungsbestimmungen unter dem Gesichtspunkt der Rückbeziehung der Wiedergutmachung und Rückerstattung nicht vor.
II.
Die Revision hatte Erfolg.
Die allein noch streitige Einbeziehung der der Klägerin auf Grund Rückerstattungsbescheids vom Januar 1960 zuerkannten, zu ihren Gunsten durch das im Juli 1957 in Kraft getretene Bundesrückerstattungsgesetz begründeten Entschädigungsleistungen für den Entzug von Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten in die Berechnung der Hauptentschädigung ist gesetzlich nicht gedeckt. Von den im Lastenausgleichsgesetz geregelten, hier möglicherweise einschlägigen Kürzungstatbeständen scheidet § 249 Abs. 2 LAG ohne weiteres aus, weil es sich hier lediglich um eine Anrechnung "objektbezogener" Leistungen handelt. Die der Klägerin entgegengehaltenen Leistungen sind aber nicht für den Verlust des bei der Berechnung des Schadensbetrags berücksichtigten Vermögens (das Münchner Grundstück) gezahlt worden, sondern für die Entziehung von anderen Vermögensstücken. Übrig bleibt - von dieser zutreffenden Erkenntnis ist auch das angefochtene Urteil ausgegangen - also lediglich noch die Prüfung, ob unter dem Gesichtspunkt des Stichtagsgesamtvermögens (Anfangs- bzw. Endvermögens) die Kürzung rechtlich begründet ist. Was unter diesem Vermögen zu verstehen ist, wurde erst in § 1 Abs. 1 der 9. LeistungsDV-LA auf Grund der gesetzlichen Ermächtigung des § 249 Abs. 5 Nr. 1 LAG genauer bestimmt. Danach handelt es sich hier um das Gesamtvermögen, das der Vermögenssteuerhauptveranlagung 1949 "zugrunde lag oder zugrunde zu legen wäre". Die letztgenannte Formulierung läßt zweifellos erkennen, daß es entscheidend zunächst nicht darauf ankommt, ob das Vermögensstück wirklich steuerlich erfaßt worden ist; sie will vielmehr auch die Fälle einbezogen wissen, in denen trotz Unterlassung der Vermögenssteuerhauptveranlagung nach den dafür maßgeblichen Normen eine Heranziehung zur Vermögenssteuer rechtlich möglich gewesen wäre. Im Gegensatz zu der von den Ausgleichsbehörden vertretenen - vom angefochtenen Urteil bestätigten - rechtlichen Beurteilung hält der Senat aber im vorliegenden Fall diese Voraussetzung nicht für gegeben. Richtig ist zweifellos, daß von der Verpflichtung zur Vermögensbesteuerung auch Ansprüche auf zukünftige Leistungen erfaßt werden, vorausgesetzt, daß sie einen auf den Zeitpunkt der Heranziehung zur Vermögenssteuer bezogenen gegenwärtigen wirtschaftlichen Wert haben. Einen solchen gegenwärtigen wirtschaftlichen Wert können zweifellos auch solche Ansprüche haben, deren gesetzliche Regelung noch nicht abgeschlossen vorliegt. Der III. Senat des erkennenden Gerichts hat - allerdings unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Abtretungsmöglichkeit - als gegenwärtig bestehende Ansprüche auf Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz auch solche anerkannt, die erst mit dem späteren Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes ihre gesetzliche Ausgestaltung gefunden haben (Urteil vom 25. Oktober 1956 - BVerwG III C 77.56 - in BVerwGE 4, 128 [130-32]). Diese Erkenntnis ist im wesentlichen darauf gestützt, daß die zu bewertenden Ansprüche bereits im Soforthilfegesetz - dem Vorläufer zum Lastenausgleichsgesetz - gesetzlich anerkannt worden waren und daß die endgültige Regelung im Lastenausgleichsgesetz vor einem jedenfalls zeitnahen Abschluß stand und deshalb in Inhalt und Umfang an Hand der Regelung durch das Soforthilfegesetz im wesentlichen bereits zuverlässig bestimmt werden konnte. Die hier streitigen Ansprüche gehören zu dem großen Gesetzgebungswerk der Beseitigung von Unrechtsmaßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gegenüber politisch oder rassisch Verfolgten. Der Beteiligte hebt in der Revisionsentgegnung grundsätzlich zu Recht hervor, daß die gesetzliche Ordnung dieser Ansprüche eines der hervorragendsten Anliegen der deutschen Nachkriegsgesetzgebung war, die in den ersten Jahren nach dem Zusammenbruch im wesentlichen von den Besatzungsmächten wahrgenommen worden ist. Die vordringlichste und verhältnismäßig am leichtesten zu regelnde Teilregelung, die im wesentlichen - mindestens in ihren Grundzügen - bereits von den Besatzungsmächten durchgeführt worden ist, war die Rückerstattung von entzogenen Vermögenswerten, die in ihrer wirtschaftlichen Substanz noch erhalten waren. Insoweit bestehen auch nach Ansicht des erkennenden Senats keine Bedenken, derartige Ansprüche, auch wenn sie am Vermögensstichtag in einer Reihe von Einzelfällen noch nicht auf dem hierfür sich anbietenden Wege der Naturalrückerstattung erfüllt waren, dem Endvermögen des Geschädigten auf den Stichtag mit den sich daraus ergebenden Folgerungen für die Kürzung des Grundbetrages der Hauptentschädigung zuzurechnen. Diese Werte hätten auch nach den Grundsätzen des Vermögenssteuerrechts in aller Regel dem Vermögen am Währungsstichtag bei der hierauf bezogenen Steuerveranlagung zugerechnet werden können. Anders verhält es sich aber mit den hier streitigen Ansprüchen und Leistungen. Daß die Entschädigung der Verfolgten grundsätzlich eine volle Wiedergutmachung ohne Rücksicht auf die Erhaltung der entzogenen Werte in der Substanz fordert, war zwar zweifellos bereits in den ersten Nachkriegsjahren und damit am Währungsstichtag gemeinsame Rechtsüberzeugung sowohl der Besatzungsbehörden wie der deutschen Gesetzgebungsorgane und schließlich der überwältigenden Mehrheit der Bevölkerung. Eindeutig bestimmbar und für die nähere Zukunft vorhersehbar war aber lediglich eine gesetzliche Regelung und Durchführung der sogenannten Naturalrückerstattung der in ihrer wirtschaftlichen Substanz erhaltenen Vermögenswerte. Ob und in welchem Umfange darüber hinaus sich auch eine Schadloshaltung für die Entziehung von Vermögensstücken, die im Rahmen der Kriegsereignisse durch höhere Gewalt untergegangen sind, ermöglichen lassen würde, war in weitem Umfange nicht in erster Linie - wie bei den erhalten gebliebenen Gegenständen - von der Rechtsüberzeugung der gesetzgebenden Organe, sondern von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Nachkriegszeit abhängig, die mindestens in den ersten Nachkriegsjahren und damit um den Währungsstichtag und den Zeitpunkt der ersten Hauptsteuerveranlagung nach der Neuordnung der Geldverhältnisse wenig Aussicht auf eine befriedigende und erschöpfende Regelung auch dieses Teils der Wiedergutmachungsverpflichtungen erkennen ließen. Auf alle Fälle war damals der Umfang und der rasche Verlauf der wirtschaftlichen Erholung nach der Neuschaffung einer geordneten Währung im später bestätigten Ausmaß schwerlich vorherzusehen. Diese Erkenntnis gewinnt aber bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfange die hier allein zu beurteilenden Ansprüche der Klägerin, die gesetzlich erst Mitte 1957 geschaffen und gegenüber der Klägerin erst im Januar 1960 zuerkannt und erfüllt worden sind, im Sinne von § 249 Abs. 1 LAG und § 1 Abs. 1 der 9. LeistungsDV-LA anerkennungspflichtig sind, besondere Bedeutung. Aus ihr ergibt sich, daß bei einer - an sich rechtlich zulässigen - nachträglichen Überprüfung der Grundlagen für die Vermögenssteuerhauptveranlagung der Klägerin am Stichtag die zu beurteilenden - hinsichtlich ihrer rechtlichen Anerkennung und ihrer Befriedigungsmöglichkeit im Gegensatz zu den Ansprüchen auf naturale Rückgabe im Beurteilungszeitpunkt noch in wesentlichem Umfange offenen, jedenfalls weitgehend unbestimmten und unbestimmbaren - Ansprüche außer Betracht bleiben müssen.
Unter diesen Umständen bedarf es keiner Prüfung, ob durch die Handhabung der Ausgleichsbehörden grundrechtliche Normen verletzt wären. Einer abschließenden Auseinandersetzung bedarf es auch nicht gegenüber dem zuletzt von der Revision noch gegebenen Hinweis darauf, daß auf alle Fälle der Ansatz der in der Entschädigungsleistung der Klägerin enthaltenen Verzinsung über den Währungsstichtag hinaus gesetzlich nicht gedeckt wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.400 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung folgt aus § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.
Oswald
Dr. Müller
Klein
Clauß