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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.10.1994, Az.: I ZR 156/92
„Rosaroter Elefant“

Schutzfähigkeit; Tierfigur; Miturheber

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.10.1994
Aktenzeichen
I ZR 156/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15436
Entscheidungsname
Rosaroter Elefant
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • GRUR 1995, 47-48 (Volltext mit amtl. LS) "Rosaroter Elefant"
  • GRUR 1995, 70 (amtl. Leitsatz) "Rosaroter Elefant"
  • MDR 1995, 742 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1995, 307-309 (Volltext mit amtl. LS) "Rosarote Elefant"
  • SGb 1996, 119 (amtl. Leitsatz)
  • WRP 1995, 18-20 (Volltext mit amtl. LS) "Rosaroter Elefant"
  • ZUM 1995, 482-484

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Notwendigkeit einer erneuten Zeugenvernehmung im Berufungsverfahren, wenn Zeugen, deren Aussagen einander widersprechen, im landgerichtlichen Verfahren nur durch den beauftragten Richter vernommen worden sind.

2. Zur Frage der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit einer vermenschlichten Tierfigur.

3. Miturheber ist nur, wer das Werk als persönliche geistige Schöpfung mitgeschaffen hat. Dazu genügen bloße Ideen, die noch nicht Gestalt angenommen haben, oder Anregungen zu dem Werk nicht.

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Graphiker. Er hat für die Werbekampagne der Deutschen Bundesbahn mit dem "rosaroten Elefanten" im Auftrag der Werbeagentur M. zahlreiche Einzelzeichnungen des "rosaroten Elefanten" erstellt.

2

Bereits vor Gründung der Beklagten, die den "rosaroten Elefanten" außerhalb der Werbung der Deutschen Bundesbahn durch Lizenzvergabe vermarkten sollte, wurden Verhandlungen über die Einräumung von Nutzungsrechten geführt. Für die Deutsche Bundesbahn wurde das Warenzeichen Nr. 112 001 "Pink Elephant Production" mit einer vom Kläger gezeichneten Darstellung des "rosaroten Elefanten" eingetragen. Obwohl die Verhandlungen mit dem Kläger noch nicht beendet waren, schloß die Beklagte mit Lizenznehmern Verträge über die Vermarktung des "rosaroten Elefanten" ab. Sämtliche auf diese Weise verwerteten Zeichnungen des "rosaroten Elefanten" waren vom Kläger gefertigt worden. Die Beklagte zahlte für diese Arbeiten an den Kläger insgesamt 90.965,-- DM.

3

Am 14. September 1988 kam es zu einer erneuten Verhandlung zwischen den Parteien. Ob dabei eine Einigung erzielt wurde, ist streitig. Jedenfalls zahlte die Beklagte noch im Jahre 1988 an den Kläger weitere 20.000,-- DM.

4

Der Kläger hat vorgetragen, er sei Urheber des von ihm geschaffenen "rosaroten Elefanten". Die Parteien hätten am 14. September 1988 vereinbart, daß der Kläger für die Jahre 1987 und 1988 eine Lizenzgebühr von 50.000,-- DM erhalten solle, wobei 20.000,-- DM sofort, der Rest am 31. Dezember 1988 fällig sein sollten. Die Beklagte habe sich ferner verpflichtet, die Gebühren für die Tätigkeit des Rechtsanwalts Mi. aus einem Gegenstandswert von 500.000,-- DM unter Zugrundelegung einer 25/10-Gebühr zu begleichen.

5

Der Kläger verlangt mit der Klage unter Berufung auf den - nach seiner Behauptung - am 14. September 1988 geschlossenen Vertrag und sein Urheberrecht an dem "rosaroten Elefanten" die Zahlung weiterer 30.000,-- DM zuzüglich der von der Beklagten in dem Vertrag vom 14. September 1988 übernommenen Anwaltskosten.

6

Er hat beantragt,

7

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 41.133,92 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 31. März 1989 zu bezahlen.

8

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat widerklagend beantragt,

9

1. festzustellen, daß dem Kläger auch für die Zeit ab 1. Januar 1989 kein Anspruch aus Urheberrecht oder Vertrag im Zusammenhang mit dem "rosaroten Elefanten" gegen die Beklagte zusteht,

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2. den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 20.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. Dezember 1989 zu zahlen,

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hilfsweise

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festzustellen, daß dem Kläger für die Zeit ab 1. April 1990 kein Anspruch aus Urheberrecht oder Vertrag im Zusammenhang mit dem "rosaroten Elefanten" gegen die Beklagte zusteht.

13

Einen weiteren hilfsweise gestellten Feststellungsantrag haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt.

14

Die Beklagte hat geltend gemacht, bei den Verhandlungen am 14. September 1988 habe Rechtsanwalt S., der damals für sie gehandelt habe, keine Abschlußvollmacht gehabt.

15

Rechtsanwalt S. habe erklärt, daß ein Vertragsschluß unter der Bedingung stehe, daß die Geschäftsführung und der Aufsichtsrat der Beklagten zustimmten. Der Betrag von 20.000,-- DM sei an den Kläger auf dessen Bitte in der Annahme gezahlt worden, daß es zu einem Vertragsabschluß kommen werde.

16

Der "rosarote Elefant" sei kein urheberrechtsschutzfähiges Werk. Der Kläger sei jedenfalls nicht Urheber der Figur, weil die Idee des vermenschlichten Elefanten nicht von ihm stamme. Der "rosarote Elefant" sei von der Werbeagentur M. in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbahn entwickelt worden; dem Kläger seien für seine zeichnerische Tätigkeit stets detaillierte Vorgaben gemacht worden.

17

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen; die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Frankfurt a.M. ZUM 1994, 31). Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag und ihre Widerklageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

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A. Klage

19

I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, der Kläger habe gegen die Beklagte einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung von 41.133,92 DM. Es hat dazu ausgeführt, bei den Verhandlungen am 14. September 1988 hätten sich die Parteien über eine Lizenz für die Verwertung der Werke des Klägers in den Jahren 1987 und 1988 in Höhe von 50.000,-- DM geeinigt, wobei 20.000,-- DM sogleich fällig sein sollten. Ferner hätten die Parteien vereinbart, daß die Beklagte die Anwaltskosten des Klägers (11.133,92 DM) übernehme.

20

Die bei den Verhandlungen für die Beklagte tätigen Zeugen F. und R. hätten ebenso wie der Zeuge Mi. bekundet, daß Einigkeit über die zu zahlende Lizenz bestanden habe und nur noch die Rahmenbedingungen für den Vertrag auszuhandeln gewesen seien. Dem entspreche der von dem Zeugen S. handschriftlich auf den Vertragsentwurf gesetzte und von den Beteiligten unterschriebene Vermerk, nach dem man sich über die prozentuale Beteiligung des Klägers und über die Erstattung der Anwaltskosten einig gewesen sei. Nach den Aussagen der Zeugen F. und R. habe der Zeuge S. Abschlußvollmacht gehabt.

21

Sogar der Zeuge S. habe bekundet, man habe sich auf die Prozentstaffel der Beteiligung des Klägers geeinigt und darauf, daß die Rahmenbedingungen noch ausgehandelt werden sollten und der fertige Vertrag von den Geschäftsführern unterzeichnet werde. Der Aussage des Zeugen S., er habe das Ergebnis der Verhandlungen von der Genehmigung der Geschäftsführer oder des Aufsichtsrats der Beklagten abhängig gemacht, stünden die gegenteiligen Bekundungen aller anderen Zeugen gegenüber.

22

Aus der Aussage des Zeugen R., daß die Einigung von beiden Geschäftsführern der Beklagten hätte unterschrieben werden können, wenn sie ihnen zur Unterschrift vorgelegt worden wäre, sei nicht zu schließen, daß eine solche Vorlage auch notwendig gewesen sei, weil der Zeuge S. keine Abschlußvollmacht gehabt habe. Es bestehe kein Anlaß, die Beweisaufnahme zu wiederholen, weil das Landgericht die Zeugen zu den teilweise gegensätzlichen Bekundungen ausdrücklich befragt und die Aussagen zutreffend gewürdigt habe.

23

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision beanstandet die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit Erfolg als verfahrensfehlerhaft (§ 286 ZPO).

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1. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Beurteilung ausschließlich auf die Beweiswürdigung im landgerichtlichen Urteil und die Protokolle der Zeugeneinvernahmen durch den beauftragten Richter des Landgerichts gestützt. Dies war - wie die Revision zutreffend rügt - schon deshalb verfahrensfehlerhaft, weil sich die Zeugenaussagen dazu widersprachen.

25

Das Berufungsgericht hat den Inhalt der Vernehmungsprotokolle zu dieser Frage nur unvollständig ausgewertet. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß der Zeuge S. ausweislich des Vernehmungsprotokolls erklärt hat, seine Vollmacht habe sich nicht auf den Abschluß des Vertrags erstreckt. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht die.Aussage des Zeugen R., der am 14. September 1988 einer der beiden Geschäftsführer der Beklagten war, nicht im Zusammenhang gewürdigt. Der Zeuge R. hat ausweislich des Sitzungsprotokolls ausgesagt, er habe Rechtsanwalt S. bevollmächtigt, die Gespräche mit dem Kläger zum Abschluß zu bringen und einen Vertrag herzustellen. Dieser Vertrag habe nicht der Zustimmung des Aufsichtsrats der Beklagten bedurft, sondern hätte von beiden Geschäftsführern unterzeichnet werden können. Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, aus der Verwendung des Wortes "können" sei nicht zu schließen, daß die Vereinbarung von den Geschäftsführern auch hätte unterzeichnet werden müssen, hat es die Aussage des Zeugen nicht - wie erforderlich - in ihrem Sinnzusammenhang verstanden. Denn das Wort "können" bezog sich auf die vorausgegangene Aussage über die Notwendigkeit der Zustimmung des Aufsichtsrats der Beklagten. Das Berufungsgericht hat auch unberücksichtigt gelassen, daß der Zeuge weiterhin lediglich bekundet hat, Rechtsanwalt S. sei bevollmächtigt gewesen, für die Beklagte unterschriftsreif zu verhandeln und den Vertragsentwurf vorzulegen, und daß der Vertragsentwurf den Geschäftsführern zur Unterschrift vorgelegt worden wäre, falls es zu einer abschließenden Verhandlung gekommen wäre.

26

Auch der Zeuge F. hat nach dem Sitzungsprotokoll lediglich ausgesagt, der Zeuge R. habe ihm gegenüber erklärt, er habe Rechtsanwalt S. bevollmächtigt, die Verhandlungen zu führen und zum Abschluß zu bringen.

27

Diesen Bekundungen kann - wie die Revision zutreffend rügt - nicht eindeutig entnommen werden, daß Rechtsanwalt S. außer einer Verhandlungsvollmacht auch eine Abschlußvollmacht hatte. Der vom Berufungsgericht nicht gewürdigte Umstand, daß der von Rechtsanwalt S. ausgearbeitete Vertragsentwurf die Unterzeichnung durch den Geschäftsführer der Beklagten (den Zeugen R.) vorsah, spricht eher dafür, daß der Zeuge S. lediglich Verhandlungsvollmacht hatte.

28

Schon im Hinblick auf die sich hieraus ergebenden Zweifel hätte das Berufungsgericht seine Beurteilung nicht allein auf die bei den Akten befindlichen Vernehmungsprotokolle und die Beweiswürdigung des Landgerichts stützen dürfen. Es wäre vielmehr gehalten gewesen, die Beweisaufnahme zu wiederholen, um sich angesichts der einander widersprechenden Aussagen der Zeugen eine eigene Überzeugung von deren Glaubwürdigkeit zu bilden. Das Berufungsgericht wäre auch deshalb dazu verpflichtet gewesen, weil sich das Landgericht - was die Revision allerdings nicht rügt - verfahrensfehlerhaft auf die Ergebnisse der nur durch einen beauftragten Richter durchgeführten Beweisaufnahme gestützt hat, obwohl die Entscheidung maßgeblich von der Glaubwürdigkeit der Zeugen abhing (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.1992 - I ZR 300/90, GRUR 1993, 472, 474 - Filmhersteller, insoweit nicht in BGHZ 120, 67 abgedruckt).

29

2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Davon, daß ein am 14. September 1988 etwa vollmachtlos geschlossener Vertrag jedenfalls durch die Zahlung von 20.000,-- DM genehmigt worden ist, kann nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht ausgegangen werden. Nach der Behauptung der Beklagten handelte es sich nicht um eine Abschlagszahlung, sondern um eine Zahlung, die auf Bitte des Klägers in der Annahme geleistet worden ist, es werde zu einem Vertrag zwischen den Parteien kommen.

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3. Der Kläger hat seinen Zahlungsanspruch auch auf Urheberrecht gestützt, ohne allerdings substantiiert zur Höhe des behaupteten Schadensersatz- oder Bereicherungsanspruchs vorzutragen. Im erneuten Berufungsverfahren wird er Gelegenheit haben, dies nachzuholen.

31

B. Widerklage

32

I. Das Berufungsgericht hat das Feststellungsbegehren der Widerklage als unbegründet angesehen. Es hat hierzu im Hinblick auf Ansprüche des Klägers aus Urheberrecht ausgeführt, die Urheberschaft des Klägers an den von der Beklagten benutzten Zeichnungen des "rosaroten Elefanten" sei unstreitig. Diese Zeichnungen seien schutzfähige Werke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Andere von der Beklagten vorgelegte Darstellungen vermenschlichter Elefanten - wie der "Elefantenschuh-Elefant" - hätten im Formenschatz und im ästhetischen Gesamteindruck keine Übereinstimmungen mit den vom Kläger geschaffenen Zeichnungen.

33

Die Feststellungswiderklage sei aber auch unbegründet, soweit sie sich auf vertragliche Ansprüche des Klägers beziehe, da sich die Parteien am 14. September 1988 über die prozentuale Beteiligung des Klägers an den Lizenzeinnahmen geeinigt hätten. Aufgrund dieses Vertrages stünden dem Kläger Vergütungsansprüche zu, die nicht durch Zahlung erfüllt seien.

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Auch das in der Berufungsinstanz eingeführte Hilfsbegehren zum Feststellungsantrag sei abzuweisen, soweit darüber noch zu entscheiden sei. Es könne nicht festgestellt werden,.daß dem Kläger für die Zeit ab dem 1. April 1990 keine Ansprüche aus Vertrag oder Urheberrecht mehr zustünden. Entgegen der Ansicht der Beklagten könne ihr Schreiben vom 11. Mai 1989 nicht als Kündigung des mit dem Kläger geschlossenen Vertrages angesehen werden, zumal die Beklagte beabsichtigt habe, weiterhin die ihr eingeräumten Nutzungsrechte auszuüben und die Zeichnungen des Klägers zu verwerten.

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II. Auch die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Widerklage kann keinen Bestand haben.

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1. Soweit die Beklagte die Feststellung begehrt, daß dem Kläger für die Zeit ab dem 1. Januar 1989 kein vertraglicher Anspruch im Zusammenhang mit dem "rosaroten Elefanten" zustehe, und beantragt, den Kläger dazu zu verurteilen, 20.000,-- DM zurückzuzahlen, hängt die Entscheidung davon ab, ob zwischen den Parteien am 14. September 1988 ein Vertrag zustande gekommen ist. Da das Berufungsgericht diese Frage - wie dargelegt - erneut zu prüfen haben wird, kann auch seine Entscheidung über die Widerklage insoweit nicht aufrechterhalten werden.

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2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch die Abweisung der Widerklage, soweit sie auf die Feststellung gerichtet ist, daß dem Kläger für die Zeit ab dem 1. Januar 1989 gegen die Beklagte auch keine urheberrechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit dem "rosaroten Elefanten" zustehen.

38

a) Das Berufungsgericht hat diesen Antrag dahingehend ausgelegt, daß er sich auf urheberrechtliche Ansprüche des Klägers aufgrund von Rechten an seinen Zeichnungen des "rosaroten Elefanten" beziehe. Dieses Antragsverständnis wird dem Widerklagebegehren der Beklagten nicht gerecht.

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Der Kläger trägt vor, daß er mit dem "rosaroten Elefanten" eine vermenschlichte Tierfigur geschaffen habe, die schon als solche - als Gestalt - unabhängig von ihren konkreten zeichnerischen Darstellungen in verschiedenen Körperhaltungen und Situationen urheberrechtlichen Schutz genieße (vgl. BGHZ 122, 53, 56 f. - Alcolix). Die Beklagte geht demgegenüber davon aus, daß die Figur des "rosaroten Elefanten" mangels schöpferischer Eigentümlichkeit nicht urheberrechtlich schutzfähig sei. Zudem bestreitet sie - für den Fall der Urheberrechtsschutzfähigkeit der Figur -, daß der Kläger deren Urheber sei. Das Feststellungsbegehren der Widerklage bezieht sich dementsprechend, soweit es um dingliche Ansprüche des Klägers geht, auf die Frage, ob dieser aufgrund eines Urheberrechts an der Gestalt des "rosaroten Elefanten" Ansprüche wegen der Verwertung der Figur durch Lizenzvergabe geltend machen kann.

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Wäre das Feststellungsbegehren der Beklagten so auszulegen, wie dies das Berufungsgericht getan hat, wäre es im übrigen unbestimmt, da weder aus dem Antrag noch aus dessen Begründung mit ausreichender Deutlichkeit ersichtlich wäre, auf welche Zeichnungen sich die beantragte Feststellung beziehen soll.

41

b) Das Berufungsgericht hat nur zur Frage der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Zeichnungen des "rosaroten Elefanten", die zu den Akten gereicht worden sind (Anlagen F 9 bis F 15), Stellung genommen. Es hat nicht - wie dies im Hinblick auf den gestellten Antrag erforderlich gewesen wäre - geprüft, ob es eine als solche urheberrechtlich schutzfähige Gestaltung eines "rosaroten Elefanten" gibt, die als vermenschlichte Tierfigur durch unverwechselbare äußere Merkmale sowie Eigenschaften, Fähigkeiten und typische Verhaltensweisen zu einer besonders ausgeprägten Persönlichkeit geformt ist und dementsprechend in den verschiedenen Situationen, in die sie gestellt wird, jeweils in charakteristischer Weise auftritt (vgl. BGHZ 122, 53, 56 f. - Alcolix). Diese Prüfung wird nachzuholen sein.

42

c) Da das Berufungsgericht den Feststellungsantrag der Widerklage nicht auf etwaige Ansprüche bezogen hat, die aufgrund eines Urheberrechts an dem "rosaroten Elefanten" als Gestalt bestehen könnten, hat es folgerichtig auch nicht geprüft, ob der Kläger gegebenenfalls als Urheber einer solchen Gestalt anzusehen wäre. Die Beklagte stellt dies in Abrede, weil dem Kläger die Idee eines vermenschlichten "rosaroten Elefanten" von der Werbeagentur M. vorgegeben gewesen sei. Dieser Einwand ist allerdings nicht substantiiert. Urheber oder Miturheber ist nur, wer das Werk als persönliche geistige Schöpfung (mit-) geschaffen hat (vgl. BGH, Urt. v. 14.7.1993 - I ZR 47/91, GRUR 1994, 39, 40 [BGH 14.07.1993 - I ZR 47/91] - Buchhaltungsprogramm, zum Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehen). Dazu genügen bloße Ideen, die noch nicht Gestalt angenommen haben, oder Anregungen zu dem Werk nicht (vgl. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 186; v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, § 8 Rdn. 7; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 7 Rdn. 7; Plett, Urheberschaft, Miturheberschaft und wissenschaftliches Gemeinschaftswerk, S. 50 f.). Ihre Behauptung, dem Kläger seien bei seiner zeichnerischen Tätigkeit stets detaillierte Vorgaben gemacht worden, hat die Beklagte in keiner Weise konkretisiert. In dem erneuten Berufungsverfahren wird die Beklagte Gelegenheit haben, ihr Vorbringen zu ergänzen.

43

C. Der Rechtsstreit ist danach insgesamt zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.