Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1992, Az.: I ZR 300/90
„Filmhersteller“
Urheberrecht; Filmhersteller; Wirtschaftliche Verantwortung; Organisatorische Tätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.10.1992
- Aktenzeichen
- I ZR 300/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14753
- Entscheidungsname
- Filmhersteller
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 94 UrhRG
Fundstellen
- BGHZ 120, 67 - 73
- AfP 1993, 482-483
- GRUR 1993, 472-474 (Volltext mit amtl. LS) "Filmhersteller"
- MDR 1993, 861 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 1470-1472 (Volltext mit amtl. LS) "Filmhersteller"
Amtlicher Leitsatz
Die das Schutzrecht des Filmherstellers begründende Leistung liegt nicht in einem künstlerisch-schöpferischen Beitrag zum Filmwerk, sondern in der Übernahme der wirtschaftlichen Verantwortung und der organisatorischen Tätigkeit, die erforderlich sind, um den Film herzustellen.
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Mutter des am 10. Juni 1982 verstorbenen Künstlers und Regisseurs Rainer Werner Fassbinder (im folgenden: RWF). Sie hat im Verlauf des Verfahrens, wie später auch ihr Miterbe, ihren Erbteil auf die "R. W. - F. Nachlaßstiftung GmbH" übertragen, deren alleinige Geschäftsführerin sie ist. Die Beklagte, die früher die Firma "a. T. F. GmbH" führte, betreibt seit Jahren die Verwertung des Films "Die Ehe der Maria Braun". Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Auszahlung eines Gewinnanteils an die Stiftung. RWF hatte Mitte der 70er-Jahre mit der Bearbeitung des Filmstoffs "Die Ehe der Maria Braun" begonnen. Nach Erstellung eines Exposes schlossen die Drehbuchautoren Peter M. und Pea Fr. mit dem Filmkaufmann Michael F., der unter der Firma A. Produktion handelte, am 10. August 1977 einen Drehbuchvertrag. RWF und F. wollten, wie bereits bei fünf Filmwerken zuvor, auch an diesem Film gemeinsam arbeiten. RWF lag daran, seine Rechtsbeziehungen zu F. hinsichtlich des Films schriftlich festzulegen. Zu einer abschließenden schriftlichen Vereinbarung kam es jedoch trotz des Austausches mehrerer schriftlicher Erklärungen nicht.
Der Film wurde im Frühjahr 1978 hergestellt, wobei RWF die Regie führte, während die Verwaltung und Organisation in erster Linie in der Hand von F. lagen.
F. hatte am 22. Dezember 1977 mit der Beklagten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Produktion eines anderen Films gegründet. Durch Zusatzvertrag vom 28. Dezember 1977 wurde der Gesellschaftszweck auf die Herstellung des Films "Die Ehe der Maria Braun" erweitert. Am 10. Januar 1978 schloß F. mit dem WDR, der dafür von RWF statt des ebenfalls interessierten ZDF ausgewählt worden war, für diesen Film einen sogenannten Produktionsvertrag.
Mit Vertrag vom 23. August 1978 übertrug F. "sämtliche Nutzungsrechte an dem Film "Die Ehe der Maria Braun nebst Drehbuch" auf die Beklagte.
Die Klägerin ist der Auffassung, RWF habe eine Gewinnbeteiligung von 50 % an den Verwertungserlösen des Films beanspruchen können, weil er Mithersteller des Films gewesen sei und zudem eine mündliche Koproduzentenvereinbarung mit F. - getroffen habe. Sie hat vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft nach dem am 10. Juni 1982 verstorbenen Rainer Werner Fassbinder, bestehend aus der R. W. F. Nachlaßstiftung GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Liselotte E. und Herrn Dr. med. Helmut Fa. zu Händen der Klägerin einen Betrag von 391.404, 09 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte hat gegen die Klage vorgebracht, RWF sei nicht gemeinsam mit F. Koproduzent des Films gewesen. Ein mündlicher Koproduktionsvertrag sei nicht geschlossen worden. Im übrigen hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 15. Juni 1988 die Beklagte verurteilt an die im Klageantrag bezeichnete Erbengemeinschaft 290. 154, 09 DM zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Teilurteil abgeändert und die darin zuerkannte Klageforderung abgewiesen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrt die Klägerin, das landgerichtliche Teilurteil vom 15. Juni 1988 wiederherzustellen mit der Maßgabe, daß die Beklagte verurteilt werden soll, an die R. W. F. Nachlaßstiftung GmbH zu zahlen.
Entscheidungsgründe
I. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klageforderung sei nicht als Schadensersatzanspruch begründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne nicht festgestellt werden, daß RWF neben F., der unstreitig als Filmhersteller anzusehen sei, Mithersteller des Films "Die Ehe der Maria Braun" gewesen sei.
Die künstlerischen Beiträge, die RWF für das Filmwerk geleistet habe, wie die Drehbuchbearbeitung und die Regieleistung, hat das Berufungsgericht nicht als Tätigkeit eines Filmherstellers im Sinne des § 94 UrhG angesehen. RWF sei allerdings der alles überlagernde Künstler gewesen. Sein berühmter Name und der in Aussicht genommene Filmstoff hätten ausgereicht das ZDF und den WDR als Geldgeber zu interessieren. Die Entscheidung von RWF, den WDR statt des ZDF, das ein großzügigeres Angebot gemacht habe, an der Finanzierung zu beteiligen, habe F. akzeptiert. Dies genüge aber nicht, um RWF auch als (Mit-)Filmhersteller zu behandeln. Die von den Parteien vorgelegten Unterlagen sprächen als Indizien dagegen, daß RWF als Koproduzent tätig gewesen sei. Das Berufungsgericht hat dazu u.a. ausgeführt, in seinem eigenen Vertragsentwurf von (mutmaßlich) Mitte April 1978 spreche RWF an einer Stelle vom "Eigentum" der - F. gehörenden - Firma A. an dem Film, an anderer Stelle davon, daß A. der "Besitzer" des Films sei. Sich selbst bezeichne er darin als "Regisseur".
Es lasse sich nicht feststellen, daß RWF in irgendeiner Weise bereit gewesen sei, das wirtschaftliche Risiko des Films mitzutragen. In dem genannten Vertragsentwurf sei die Frage einer persönlichen Haftung von RWF mit keinem Wort erwähnt worden. Obwohl das Projekt schon recht früh in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei, habe RWF keine eigenen Geld- oder Kreditmittel eingesetzt. Er sei vornehmlich um die Festlegung und Sicherstellung seiner Ansprüche besorgt gewesen.
Die Verträge mit den Mitwirkenden (wie den Schauspielern oder Drehbuchautoren) seien sämtlich nur von F. geschlossen worden.
Weder im Vor- und Nachspann des Films noch in dem sogenannten Presseheft werde RWF als Produzent genannt. Er habe sich der Auswertung des Films in dieser Form lediglich im Jahr 1978 durch Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung - allerdings erfolglos - widersetzt. RWF habe weiterhin nicht widersprochen, als der Bundesminister des Innern F. - und die Beklagte als die Produzenten des Films mit dem Deutschen Filmpreis 1979 ausgezeichnet habe.
2. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler entschieden, daß der Klägerin keine Ansprüche wegen Verletzung eines dinglichen Rechts gegen die Beklagte zustünden, weil nicht feststellbar sei, daß RWF Mithersteller des Films "Die Ehe der Maria Braun" im Sinne des § 94 UrhG gewesen sei. Die durch Zuerkennung des Schutzrechts aus § 94 UrhG belohnte Leistung des Filmherstellers liegt nicht in einem künstlerisch-schöpferischen Beitrag zum Filmwerk, wenn dieser auch im Einzelfall gegeben sein kann, sondern in der Übernahme der wirtschaftlichen Verantwortung und der organisatorischen Tätigkeit, die erforderlich sind, um den Film als fertiges Ergebnis der Leistungen aller bei seiner Schaffung Mitwirkenden und damit als ein zur Auswertung geeignetes Werk herzustellen. Filmhersteller ist diejenige natürliche oder juristische Person, die tatsächlich in diesem Sinn tätig geworden ist (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10. 1. 1969 - I ZR 48/67, UFITA 55 (1970) 313, 319 f. = Schulze BGHZ 160 - Triumph des Willens). Maßgeblich ist dabei nicht wer im Einzelfall Hand angelegt hat, sondern wem die Tätigkeit die das Schutzrecht belohnen soll, zuzurechnen ist. Dies ist, wenn der Film in einem Unternehmen hergestellt worden ist, der Inhaber des Unternehmens. Der in § 85 Abs. 1 Satz 2 UrhG nur für das Schutzrecht des Herstellers eines Tonträgers verankerte Rechtsgedanke gilt nach allgemeiner Meinung auch im Rahmen des § 94 UrhG, da diese Vorschrift - wie § 85 UrhG - das Ergebnis eines besonderen unternehmerischen Aufwandes mit den Mitteln eines Schutzrechts demjenigen zuordnen will, der den Aufwand als Unternehmer getätigt hat (vgl. dazu Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, Vor §§ 88 ff. Rdn. 37 m.w.N.).
Aus den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß RWF in diesem Sinn nicht Hersteller des Films "Die Ehe der Maria Braun" gewesen ist. Der Umstand, daß RWF wegen seiner überragenden Stellung als Künstler erheblichen Einfluß auf die Entscheidungen von F. nehmen konnte, der unstreitig die Filmherstellung in erster Linie organisiert hat, bedeutet nicht, daß er auch selbst als Mithersteller des Films anzusehen ist. Zur Begründung der Filmherstellereigenschaft genügt nicht die Einflußnahme auf die zum Zweck der Filmherstellung zu treffenden Entscheidungen. Vielmehr kommt es darauf an, wer letztlich die notwendigen Entscheidungen als Unternehmer - insbesondere durch den Abschluß der entsprechenden Verträge (z.B. mit Rechteinhabern, Geldgebern, ausübenden Künstlern oder sonst Mitwirkenden) als Vertragspartner - in die Tat umsetzt und in ihren wirtschaftlichen Folgen verantwortet. Dies war hier, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt hat, F., der den Vertrag mit dem WDR und die Verträge mit den Mitwirkenden allein geschlossen hat. Nach dem Gesagten kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob und welchen künstlerischen Einfluß RWF auf die Auswahl des Filmstoffs sowie die Ausarbeitung des Exposes und des Drehbuchs genommen hat.
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung, daß RWF nicht Filmhersteller gewesen sei, den Inhalt der Vertragsentwürfe, die RWF und F. für einen schriftlichen Koproduktionsvertrag erstellt hatten, und den Inhalt der Bestätigung der Firma A. vom 27. Februar 1978 nicht ausreichend gewürdigt, greift nicht durch. Wer Filmhersteller ist, bestimmt sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen der Beteiligten, wie sie in derartigen Urkunden ihren Niederschlag gefunden haben, sondern nach den tatsächlichen Verhältnissen bei der Filmherstellung. Für die Frage, in wessen Person das Schutzrecht entstanden ist, kommt es dementsprechend auch nicht darauf an, ob RWF und F. die Absicht gehabt haben, ihre Rechtsbeziehungen hinsichtlich des Films ganz oder teilweise so zu regeln, als seien sie Koproduzenten, oder ob sie sogar bereits entsprechende mündliche Vereinbarungen getroffen hatten. Der Inhalt der Urkunden, auf die sich die Revision beruft, konnte deshalb für die Beantwortung der Frage, wer als Filmhersteller anzusehen ist, ohnehin nur indizielle Bedeutung haben. Es ist nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht insoweit Gesichtspunkte, die entscheidende Rückschlüsse auf die tatsächlichen Verhältnisse bei der Filmherstellung erlaubt hätten, übersehen hat. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, in den Entscheidungsgründen auf alle vorgebrachten Indizien einzugehen. Zwar hat der Tatrichter nach § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Gründe anzugeben die für seine richterliche Entscheidung leitend gewesen sind. Dies erfordert jedoch nicht eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit allen denkbaren Gesichtspunkten, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (vgl. BGH, Urt. v. 13. 2. 1992 - III ZR 28/90, WM 1992, 1031, 1034). Diesen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zu der Frage, ob RWF Filmhersteller gewesen sei wenn auch nicht - wie noch darzulegen sein wird - seine Beweiswürdigung zu der Frage, ob RWF ein Anspruch auf hälftige Beteiligung an den Gewinnen aus der Auswertung des Films zustand.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß sich RWF nicht am finanziellen Risiko des Films beteiligt habe. Darauf, ob RWF im Verlauf der Verhandlungen mit F. seine Bereitschaft erklärt hat, das wirtschaftliche Risiko mitzutragen, kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht an, weil allein entscheidend ist, ob RWF tatsächlich das mit der Stellung eines Filmherstellers verbundene wirtschaftliche Risiko getragen hat. Umstände, aus denen sich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - ergeben könnte, daß sich RWF an der Filmherstellung mit eigenen Geld- und Kreditmitteln beteiligt hat, legt die Revision nicht dar. Eine lediglich im Innenverhältnis zu F. wirksame Risikobeteiligung hätte im übrigen ohnehin nicht allein genügen können, um anzunehmen, daß RWF Mithersteller des Films gewesen sei.
Die Voraussetzungen für Ansprüche gegen die Beklagte wegen eines von RWF erworbenen originären Rechts als Mithersteller des Films hat das Berufungsgericht danach rechtsfehlerfrei verneint.
II. Dem Berufungsgericht kann jedoch auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht in seiner Beurteilung beigetreten werden, daß der Klägerin gegen die Beklagte kein vertraglicher Gewinnbeteiligungsanspruch zustehe.
1. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, es sei zwar denkbar, daß RWF und F. übereingekommen seien, RWF an den Gewinnen des Films wie einen Koproduzenten oder - wie die Klägerin hilfsweise vortrage - für seine Tätigkeit als Regisseur hälftig zu beteiligen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei aber eine entsprechende vertragliche Vereinbarung nicht feststellbar.
Zu einer schriftlich niedergelegten Abrede zwischen RWF und F. sei es nicht gekommen, obwohl beide Seiten dazu bereit gewesen seien. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lasse sich auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, daß dem Bemühen um eine schriftliche Vertragsniederlegung ein mündlicher Beteiligungsvertrag vorausgegangen sei. Die hierzu gehörten Zeugen hätten ein gesichertes Bild nicht vermitteln können. Für den Vortrag der Klägerin sprächen insoweit nur die Behauptungen des Zeugen H. und verschiedene Urkunden.
Auch eine mündliche Abrede des Inhalts, daß RWF an den Gewinnen aus der Verwertung des Films zu 50 % zu beteiligen sei, lasse sich nicht feststellen. In Übereinstimmung mit einer eidesstattlichen Versicherung von RWF vom 3. August 1978 wolle der Zeuge H. sowohl von RWF als auch von F. gehört haben, daß zwischen beiden abgesprochen gewesen sei, daß RWF als Koproduzent zur Hälfte an den Gewinnen aus dem Film beteiligt sein sollte. Demzufolge müßte auch das Schreiben vom 27. Februar 1978 (in dem der Zeuge H. als Filmproduktionsleiter unter dem Briefkopf der A. Filmproduktion bestätigt hat, daß RWF "als 50 %iger Co-Produzent an allen Produktionsgewinnen, Preisen und Prämien mit 50 Prozent beteiligt ist" ), als inhaltlich richtig bezeichnet werden. Dieses Schreiben habe der Zeuge H. auf Veranlassung von F. diktiert und unterzeichnet. Der Senat habe jedoch erhebliche Zweifel, ob sich die Äußerungen gegenüber dem Zeugen H., die F. als Zeuge nicht bestätigt habe, auf eine tatsächliche Vertragslage oder nur auf Absichten oder Pläne bezogen hätten. Berücksichtige man die schriftlichen Unterlagen der Beteiligten, die objektiven Gegebenheiten und die sich in den entscheidenden Punkten widersprechenden Zeugenaussagen, so sehe sich das Berufungsgericht außerstande, eine vertragliche Gewinnbeteiligung von RWF als bewiesen anzusehen. Konkrete Anhaltspunkte, daß die Zeugen die Unwahrheit gesagt hätten, seien bei ihrer Vernehmung nicht hervorgetreten. Zwar habe es zur Durchführung der Vernehmung des Zeugen F. erheblicher Anstrengungen bedurft, die darauf schließen ließen, daß der Zeuge nur ungern vor Gericht habe aussagen wollen. Bei seiner Anhörung habe er jedoch nicht den Eindruck vermittelt, bewußt die Unwahrheit zu sagen. Das Vorbringen der Klägerin, der Zeuge sei wegen seines Eigeninteresses unglaubwürdig, sei nicht bestätigt worden.
2. Diese Beurteilung wird von der Revision mit Erfolg angegriffen.
a) Das Berufungsgericht hat allerdings nicht dargelegt, aus welchem Rechtsgrund der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch unmittelbar gegen die Beklagte begründet wäre. Der von der Klägerin behauptete Beteiligungsvertrag zwischen RWF und F. hatte Rechtswirkung nur zwischen diesen Vertragsparteien. Das Berufungsgericht ist aber offenbar ohne weiteres davon ausgegangen, daß dann, wenn F. - gegenüber RWF zur hälftigen Gewinnbeteiligung verpflichtet sei, eine solche Verpflichtung auch die Beklagte treffen würde. Gegen diesen Ausgangspunkt bestehen aufgrund der hier getroffenen Feststellungen und der Urkundenlage aus revisionsrechtlicher Sicht keine Bedenken.
Die Klägerin hat im Verlauf des Rechtsstreits den zwischen F. und der Beklagten geschlossenen Vertrag vom 23. August 1978 (Anlage K 17) vorgelegt, aus dem sich ein unmittelbarer Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergeben könnte. In Nr. IV 2 dieses Vertrages hat sich die Beklagte gegenüber F. u.a. verpflichtet, alle Verträge einzuhalten, die "von A. allein mit Dritten geschlossen sind, insbesondere mit dem WDR und allen Filmschaffenden". In dieser vertraglichen Regelung könnte ein Schuldbeitritt zu sehen sein, der auch mündlich und ohne Beteiligung von RWF vereinbart werden konnte.
Das Berufungsgericht wird deshalb gegebenenfalls zu prüfen haben, ob diese Vereinbarung zugunsten von RWF wirken sollte mit der Folge, daß RWF Ansprüche, die ihm aus Verträgen betreffend den Film "Die Ehe der Maria Braun" gegen F. zugestanden haben, unmittelbar auch gegen die Beklagte hätte geltend machen können (vgl. dazu § 328 Abs. 2, § 329 BGB). Als Indizien, die für eine derartige vertragliche Regelung sprechen, werden dabei u. a. die Schreiben der Beklagten vom 23. Juni 1978 (Anlage K 18), vom 11. Juni 1980 (Anlage K 19), vom 26. August 1980 (Anlage C 7) und vom 28. April 1982 (Anlage K 8) mitabzuwägen sein.
b) Die Frage, ob F. gegenüber RWF zu einer hälftigen Gewinnbeteiligung verpflichtet gewesen sei, hat das Berufungsgericht geprüft und verneint. Das Berufungsgericht hat dabei untersucht, ob RWF und F. schriftlich oder mündlich - in letzterem Fall mit der Absicht der späteren Niederlegung der Vereinbarung zu Beweiszwecken - einen umfassenden Beteiligungsvertrag geschlossen haben, nach dem RWF wie ein Koproduzent an den Gewinnen des Filmes zu beteiligen sei. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beweiswürdigung aber rechtsfehlerhaft nicht ausreichend berücksichtigt, daß ein Vertragsanspruch von RWF auf Gewinnbeteiligung nicht nur dann gegeben sein kann, wenn bereits ein derartiger umfassender Vertrag geschlossen war. Ein Vertragsanspruch von RWF kann vielmehr auch dann bestehen, wenn RWF und F. trotz gemeinsamer Absicht, später einen ins einzelne gehenden Beteiligungsvertrag abzuschließen, bereits vorweg mit dem Willen, sich in jedem Fall vertraglich zu binden und diese Regelung gegebenenfalls mit nur deklaratorischer Wirkung in die spätere umfassendere Vereinbarung aufzunehmen, eine hälftige Gewinnbeteiligung vereinbart haben.
c) Gerade auch unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht wie die Revision mit Erfolg vorbringt, die vorgelegten Urkunden und Zeugenaussagen nur unzureichend gewürdigt (§ 286 ZPO).
Das Berufungsgericht ist bei seiner Beweiswürdigung nicht darauf eingegangen, ob sich aus diesen Urkunden Indizien für die Behauptung der Klägerin ergeben, daß RWF und F. bereits vorweg eine bindende mündliche Einigung über eine hälftige Gewinnbeteiligung von RWF getroffen hatten. Hierauf finden sich aber, wie die Klägerin im einzelnen dargetan hat, vor allem Hinweise im Vertragsentwurf von RWF von etwa Mitte Februar 1978 (Anlage B 3, dort Nr. 12), im Antwortschreiben von F. vom 20. Februar 1978 (Anlage B 4, dort Nr. 8), in dem von F. unterschriebenen Vertragsentwurf vom 1. März 1978 (Anlage K 5, dort Nr. 3), in dem als Anlage K 6 vorgelegten Entwurf eines "Co-Produktionsvertrages" von F. (dort § 7 Abs. 4) und in dem vorgelegten Vertragsentwurf von RWF von Mitte April 1978 (Anlage B 6, dort Nr. 6; vgl. dazu Handschreiben F. Anlage C 4/GA II 461 sowie Schriftsatz der Klägerin vom 25. 9. 1989/GA II 457 ff. ). In diesen Urkunden wird in verschiedener Weise, aber durchweg von einer hälftigen Teilung der Gewinne gesprochen oder eine solche dem Grundsatz nach zugestanden, wenn auch die Frage, was unter Gewinn verstanden werden soll, unterschiedlich gesehen wird.
Auch bei der Würdigung der Zeugenaussagen hat das Berufungsgericht dem Gesichtspunkt, daß RWF und F. einen hälftigen Gewinnbeteiligungsanspruch vereinbart haben können, auch ohne daß bereits ein umfassender Vertrag über die Beteiligung von RWF an der Filmherstellung vorlag, nicht ausreichend Rechnung getragen. Insoweit wird abzuwägen sein, daß die Zeugin L. und der Zeuge H. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, wenn auch in unterschiedlicher Deutlichkeit, im Sinne der Behauptung der Klägerin ausgesagt haben, es sei eine hälftige Gewinnbeteiligung vereinbart worden. Ein Indiz für die Richtigkeit dieser Behauptung können weiter die vom Berufungsgericht selbst aufgeführten Urkunden sein (Schreiben der A. Produktion vom 27. 2. 1978, Anlage K 4; eidesstattliche Versicherung von RWF vom 3. 8. 1978, Anlage K 2).
Bei der Beurteilung der Frage, ob RWF und F. mündlich in bindender Weise einen Gewinnbeteiligungsanspruch von RWF vereinbart haben, kann auch deren frühere Vertragshandhabung bei der gemeinsamen Arbeit an Filmen von indizieller Bedeutung sein.
Wesentliche weitere Urkunden, auf die sich die Klägerin als Beweis für ihr Tatsachenvorbringen berufen hat, sind vom Berufungsgericht nicht so gewürdigt worden, daß die Beurteilung ihres Beweiswertes in dem erforderlichen Umfang nachvollziehbar wäre. Dies gilt einmal für den Vertrag zwischen F. und der Beklagten vom 23. August 1978 (Anlage K 17), in dessen Abschnitt V davon die Rede ist, daß der Beklagten der Anspruch von RWF "auf hälftige Beteiligung" an dem Film bekannt sei, aber auch für die Schreiben der Beklagten vom 23. Juni 1978 (Anlage K 18) und 11. Juni 1980 (Anlage K 19), in denen von einem "Teilen" mit RWF sowie dessen "Anteil" gesprochen wird. Ebenso fehlt eine Wertung des Umstands, daß die Beklagte RWF mit Schreiben vom 26. August 1980 eine Abrechnung der Erlöse aus dem Film zum 30. Juni 1980 erteilt hatte (Anlage C 7) und mit Schreiben vom 28. April 1982 (Anlage K 8) eine Abrechnung für den Film übersandt hat, dem ein Scheck über den als Anteil von RWF ermittelten Betrag in Höhe von 69. 669, 77 DM beigefügt war. Diese Schreiben stützen nicht nur die Aussagen der Zeugen L. und H., sondern wären auch kaum erklärbar, wenn nicht - wie die Klägerin behauptet - zuvor zwischen F. und RWF eine Gewinnbeteiligung vereinbart gewesen wäre.
d) Die Revision rügt weiter mit Recht, daß sich das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Zeugen gestützt hat, obwohl diese nur vor dem Einzelrichter vernommen worden waren. Dieses Verfahren war unzulässig.
Die Grundsätze der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) und der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gebieten es, daß das Gericht bei einer Entscheidung nur das berücksichtigen darf, was auf der Wahrnehmung aller an der Entscheidung beteiligten Richter beruht oder aktenkundig ist und wozu die Parteien sich zu erklären Gelegenheit hatten. Nur unter diesen Voraussetzungen kann der persönliche Eindruck, den ein Zeuge bei der Beweisaufnahme gemacht hat, von dem Prozeßgericht zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen herangezogen werden (BGH, Urt. v. 30. 1. 1990 - XI ZR 162/89, NJW 1991, 1302; Urt. v. 4. 12. 1990 - XI ZR 310/89, NJW 1991, 1180 [BGH 04.12.1990 - XI ZR 310/89], jeweils m.w.N. ). Zu einer Einvernahme der Zeugen durch den gesamten Senat hätte hier um so mehr Anlaß bestanden als sich die Aussagen der Zeugen H. und F., wie das Berufungsgericht selbst ausgeführt hat, in den entscheidenden Punkten widersprachen.
III. Das Berufungsurteil war danach aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.