Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.04.1993, Az.: 1 StR 838/92
Strafe; Vorwegvollzug; Rehabilitationsinteresse
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.04.1993
- Aktenzeichen
- 1 StR 838/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 12304
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- wistra 1993, 263
Amtlicher Leitsatz
Richtschnur für die Frage eines Vorwegvollzuges ist das Rehabilitationsinteresse des Verurteilten. Dies gilt nicht nur dahingehend, ob überhaupt ein Vorwegvollzug geboten ist, sondern in gleicher Weise auch für die Frage, wie lange dieser Vorwegvollzug zu bemessen ist.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ausweislich des Urteilstenors wegen Betrugs in fünf Fällen und versuchten Betrugs in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Zugleich wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, daß fünf Jahre der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind.
Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat nur zum geringen Teil Erfolg.
1. a) Hinsichtlich des Schuldspruchs wendet sich die Revision mit Einzelausführungen nur gegen die Verurteilung wegen des Betrugs zum Nachteil der Zeugin K.. Ein Rechtsfehler ist insoweit jedoch nicht ersichtlich. Die Erwägungen der Revision zur Frage, ob der Angeklagte die Geschädigte über den Verwendungszweck des Geldes getäuscht hat, gehen ins Leere. Sie verkennen, daß es bei der betrügerischen Erlangung eines Darlehens nicht auf eine Täuschung über den Verwendungszweck, sondern auf eine Täuschung über die beabsichtigte Rückzahlung ankommt. Besonderheiten, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung gebieten könnten, etwa daß die Art der Verwendung des Geldes unmittelbare Rückschlüsse auf die Möglichkeiten der Rückzahlung zuließen, liegen nicht vor. Der Angeklagte wußte bereits bei der Hingabe der Geldbeträge, daß keine "reale Rückzahlungschance" bestand. Diese Feststellung beruht ersichtlich darauf, daß der Angeklagte ein umfassendes Geständnis abgelegt hat. Sie trägt den Schuldspruch auch in subjektiver Hinsicht. Die Revision verkennt, daß das Revisionsgericht nicht Gang und Ergebnis der Beweisaufnahme rekonstruiert und unter Berücksichtigung auch des gesamten Akteninhalts eigene Feststellungen trifft, sondern an - wie hier - rechtsfehlerfrei getroffene Feststellungen des Tatrichters gebunden ist.
b) Auch in den übrigen Fällen hat die aufgrund der Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Allerdings hat die Strafkammer im Urteilstenor zu Unrecht ausgesprochen, daß der Angeklagte in nur fünf Fällen des (vollendeten) Betrugs und in einem Fall des versuchten Betrugs schuldig ist. Dies. steht im Widerspruch zu den Urteilsgründen, in denen die Strafkammer die von ihr rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zutreffend als sechs Vergehen des (vollendeten) Betrugs gewertet hat. Der Senat hat daher den Schuldspruch entsprechend berichtigt. § 358 Abs. 2 StPO steht dem nicht entgegen (vgl. BGH bei Dahs NSTZ 1981, 205, 206; OLG Düsseldorf MDR 1984, 253; vgl. auch Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 349 Rdn. 22; Pikart in KK 2. Aufl. § 354 Rdn. 12), ebensowenig § 265 StPO, da bereits in der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage in sämtlichen abgeurteilten Fällen von vollendetem Betrug ausgegangen ist.
2. Auch der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden.
a) Soweit die Revision meint, das Landgericht habe bei den Taten zum Nachteil B. und P. einen zu hohen Schadensumfang zugrundegelegt, finden ihre Ausführungen in den Urteilsgründen keine Stütze; Sie sind daher für das Revisionsgericht unbeachtlich.
b) Auch im übrigen ist die Strafzumessung nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat alle Nach ihrer maßgeblichen Beurteilung wesentlichen Gesichtspunkte (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Gesamtwürdigung, fehlerfreie 3) angesprochen. Die Erwähnung jedes denkbaren Gesichtspunkts ist hierbei weder vorgeschrieben noch möglich (BGHSt 3, 179 [BGH 30.09.1952 - 2 StR 675/51]; 24, 268 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]; Hürxthal in KK 2. Aufl. § 267 Rdn. 24).
Im übrigen ist die Strafzumessung Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann nur ausnahmsweise eingreifen, etwa wenn der Tatrichter rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht läßt oder wenn sich die Strafe so weit Nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß Sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 1 m.w.N.,). Eine darüber hinausgehende "Richtigkeitskontrolle" der Strafzumessungserwägungen durch das Revisionsgericht ist dagegen nicht möglich. Es ist nicht zu erkennen, daß die Strafkammer den dargelegten Spielraum überschritten hätte.
c) Es gefährdet den Bestand des Strafausspruchs auch nicht, daß die Strafkammer trotz der - auf "Spielsucht" beruhenden - i.S.d. § 21 StGB erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten die in der Ausführung der Taten zum Ausdruck gekommene "Hartnäckigkeit, Dreistigkeit und Unbelehrbarkeit" des Angeklagten erwogen hat. Allerdings dürfen Modalitäten der Tatbegehung einem Angeklagten strafschärfend nur zur Last gelegt werden, wenn ihn ein Verschulden trifft, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer vom Täter nicht zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (BGH NSTZ 1991, 81). Doch ist der gemäß § 21 StGB vermindert Schuldfähige für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich, so daß für eine Verwertung der Handlungsintensität bei der Strafzumessung deshalb Raum bleibt. Erforderlich ist nur, daß das Gericht sich der erheblich verminderten Schuldfähigkeit und ihrer Bedeutung für das Tathandeln des Angeklagten bewußt ist (st. Rspr., vgl. BGH NSTZ 1992, 538 m.w.N.). Es besteht kein Anhalt für die Annahme, der Strafkammer seien die von ihr im einzelnen ausführlich geschilderten Besonderheiten der Persönlichkeit des Angeklagten bei der Gewichtung der genannten Erwägungen nicht bewußt gewesen.
d) Soweit die Strafkammer in diesem Zusammenhang auf die "bestehende Einsichtsfähigkeit" des Angeklagten hinweist, ist der von der Revision vermutete Widerspruch zu der Bewertung des Sachverständigen, der Angeklagte könne "nicht zwischen Spiel und Ernst trennen", nicht zu erkennen. Diese Erwägung konkretisiert die Bewertung, daß der Angeklagte persönlichkeitsbedingt "alle Vorgänge des Lebens - dramatisiert", Sie besagt aber nicht, der Angeklagte habe für erlaubt gehalten, andere durch bewußt falsche Angaben und in Kenntnis der Unwahrscheinlichkeit künftiger Rückzahlungen zur Hergabe hoher Geldbeträge zu veranlassen.
3. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus ist rechtsfehlerfrei.
4. Auch die Anordnung, daß ein Teil der Strafe gemäß § 67 Abs. 2 StGB vorweg zu vollziehen (zu den Voraussetzungen des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe bei gleichzeitiger Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vgl. BGH NJW 1990, 1124), ist zwar knapp, Nach den stets maßgeblichen Umständen des Einzelfalls aber insgesamt noch hinlänglich mit rechtsfehlerfreien Erwägungen begründet.
5. Kein Bestand haben kann dagegen der Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs der Strafe.
a) Richtschnur für die Frage eines Vorwegvollzugs ist Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Rehabilitationsinteresse des Verurteilten. Dies gilt nicht nur für die Frage, ob überhaupt ein Vorwegvollzug geboten ist, sondern in gleicher Weise auch für die Frage, wie lange dieser Vorwegvollzug zu bemessen ist. Insbesondere dann, wenn sich - wie hier - die Anordnung des Vorwegvollzugs eines sehr großen Teils der Strafe im Ergebnis wie ein zusätzliches Strafübel auswirken kann, müssen die Urteilsgründe auch bei der Bemessung der Dauer des Vorwegvollzugs zweifelsfrei erkennen lassen, daß sich der Tatrichter dabei von dem Rehabilitationsinteresse des Verurteilten hat leiten lassen (vgl. hierzu insgesamt BGHR StGB § 67 Abs. 2 - Vorwegvollzug, teilweiser 7 m.w.N.).
b) Daran bestehen hier Zweifel. Zwar beruft sich die Strafkammer auf die Aussage des Sachverständigen, daß die Therapie nur eine Chance habe, wenn ein erheblicher Teil der Strafe vorweg vollzogen werde. Dies genügt jedoch zur Begründung hier nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der Tatrichter dann, wenn er sich der Beurteilung eines Sachverständigen anschließt, in aller Regel entweder die eigenen Erwägungen dazu oder aber die Anknüpfungstatsachen und die Ausführungen des Sachverständigen wiedergeben, um dem Revisionsgericht eine rechtliche Nachprüfung zu ermöglichen (vgl. d. Nachw. b. Hürxthal in KK 2. Aufl. 267 Rdn. 16). An alledem fehlt es hier. Eine Fallgestaltung, bei der ausnahmsweise auf derartige Ausführungen verzichtet werden könnte (vgl. BGHR StPO 261 Sachverständiger 4), liegt schon deshalb nicht vor, weil das Sachverständigengutachten die Grundlage für eine erhebliche Abweichung von der vom Gesetz als Regelfall vorgesehenen Vollstreckungsreihenfolge bildet.
c) Hinzu kommt, daß die Strafkammer übergangslos an die Festlegung der Dauer des Vorwegvollzugs folgendes ausführt: "Aufgrund dessen war von der Unterbringung mittels Sicherungsverwahrung abzusehen". Diese Erwägung legt die Annahme nahe, daß die Strafkammer einen - von ihr allerdings nicht näher dargelegten - Zusammenhang zwischen der Bemessung der Dauer des Vorwegvollzugs. und der Frage Nach der Notwendigkeit einer Sicherungsverwahrung des Angeklagten hergestellt hat. Die Sicherungsverwahrung ist jedoch eine Maßnahme, die keinen gezielten Behandlungszweck verfolgt (vgl. Hanack in LK, 11. Aufl. § 67 Rdn. 16 m.w.N..). Ebensowenig wie die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann daher das Absehen von dieser Anordnung mit dem Rehabilitationsinteresse des Verurteilten begründet werden. Wenn die Strafkammer gleichwohl bei der Bemessung der Dauer des Vorwegvollzuges der Strafe den genannten Zusammenhang gesehen hat, ist zu besorgen, daß Sie ihre Entscheidung (auch) auf Erwägungen gestützt hat, die insoweit keine tragende Bedeutung gewinnen können.
Über die Dauer des Vorwegvollzugs muß daher neu entschieden werden.