Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.05.1985, Az.: BVerwG 2 WD 46/84
Erteilung eines zeitlich begrenzten Beförderungsverbotes gegenüber einem Soldaten wegen eines Dienstvergehens; Freistellung eines untergestellten Gefreiten für dessen Generalstabslehrgang vom Dienst trotz Einteilung dessen Dienstpostens als Sprechfunkter; Verletzung der grundlegenden Treuedienstpflicht eines Soldaten mangels ordnungsgemäßer Ausführung eines Befehls
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.05.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 46/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 31191
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 03.04.1984 - AZ: N 6 VL 22/83
Rechtsgrundlagen
- § 7 SG
- § 10 Abs. 1 SG
- § 10 Abs. 3 SG
- § 10 Abs. 4 SG
- § 11 Abs. 1 S. 1, 2 SG
- § 12 SG
- § 17 Abs. 2 S. 1 SG
- § 23 Abs. 1 SG
- § 54 Abs. 1 Nr. 2, 3 WDO
- § 56 Abs. 2 S. 1 WDO
- § 89 Abs. 2 WDO
- § 103 Abs. 1 WDO
- § 110 Abs. 1 S. 1 WDO
- § 111 Abs. 1 S. 1 WDO
- § 111 Abs. 2 WDO
- § 118 S. 1, 2 WDO
- § 16 Abs. 1 S. 1 StGB
- § 17 S. 1 StGB
- § 2 Nr. 2 WStG
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Verbundverfahren:
BVerwG - 09.05.1985 - AZ: 2 WD 55/84
In den disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. Mai 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
ferner
Oberstleuntnant Striegler,
Hauptmann Rosenbruch als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger zu a),
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger zu b),
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufungen der Soldaten wird das Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 3. April 1984 aufgehoben.
Die Soldaten werden je wegen eines Dienstvergehens zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von jeweils drei Jahren verurteilt.
Die gegen Hauptmann L. am 31. März 1983 verhängte Disziplinarbuße von 1.000 DM wird aufgehoben.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden je zur Hälfte den Soldaten auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die den Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen hat der Bund zu tragen.
Gründe
I.
1.
Der nunmehr 35 Jahre alte Soldat Jürgen K. besuchte Volksschule und Gymnasium, des er am 11. Juni 1970 mit dem Erwerb des Reifezeugnisses abschloß.
Zum 1. Juli 1970 zur 4./Panzergrenadierbataillon ... in W. einberufen, um Grundwehrdienst zu leisten, wurde er auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung, der seine Eltern zustimmten, durch Urkunde vom 27. August 1970 am 31. August 1970 als Panzergrenadier in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Nachdem seine Dienstzeit wiederholt verlängert worden war, wurde dem inzwischen bis zum Leutnant beförderten Soldaten durch Urkunde vom 27. März 1974 am 4. April 1974 die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1974 wurde er zum Oberleutnant ernannt und zuletzt durch Aushändigung der Urkunde vom 20. September 1977 am 11. Oktober 1977 zum Hauptmann befördert.
Der Soldat wurde als Zugführeroffizier bei der 4./und der 2./Jägerbataillon ... in W. verwendet sowie als S 2-Offizier bei der 1. /Jägerbataillon ... eingesetzt, ehe er zum 1. Oktober 1977 als Kompaniechef zur 3./Jägerbataillon ... in A., später U., versetzt wurde. Vom 10. September 1979 an war er als Kompaniechef zur 3./Panzergrenadierbataillon ... in W. kommandiert und vom 1. Dezember 1979 an dorthin versetzt. Mach einen vorbereitenden Sprachenlehrgang wurde er mit Wirkung vom 28. September 1981 zur Führungsakademie der Bundeswehr in H. versetzt, um an dem Verwendungslehrgang General-/Admiralstabsdienst 81 (H) teilzunehmen. Wegen des Vorfalls, der Gegenstand dieses Verfahrens ist, wurde er dort am 26. April 1983 abgelöst und unter vorangehender Kommandierung zu 1. Mai 1983 zum Stab Panzergrenadierbrigade ... in H. versetzt. Bei dieser Einheit wurde er als S 3-Offizier (zbV) verwendet, bis er durch Verfügung des Bundesministers der Verteidigung VOB 19. Dezember 1984 für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis einschließlich 30. September 1986 unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge für die Tätigkeit als Landesgeschäftsführer des Landesverbandes Hamburg der Christlich-Demokratischen Union beurlaubt wurde.
In seiner Dienststellung als Zugführer wurde der Soldat am 4. August 1972 ebenso wie als Lehrgangsteilnehmer am 36. Offizierlehrgang I am 20. September 1973 mit "gut" (3 C) beurteilt. Nachdem er als Zugführer am 23. Januar 1975 mit "ziemlich gut" (4 C) bewertet worden war steigerte er sich als S 2-Offizier am 28. Januar 1977 und als Kompaniechef am 9. Juli 1979 wieder auf "gut" (3 C und 3 B). Seine letzte Beurteilung als Kompaniechef vom 15. Mai 1981 lautete zusammenfassend erneut auf "ziemlich gut" (4 B).
Der Soldat hat am 27. September 1972 eine förmliche Anerkennung erhalten, weil er als Zugführer in der allgemeinen Grundausbildung stets Initiative und Engagement gezeigt und sich bemüht hatte, sein Fachwissen über das geforderte Maß hinaus zu vervollständigen, weil er während einer einmonatigen Abwesenheit des Kompaniechefs die Disziplinargewalt mit Umsicht wahrgenommen und die Erziehung der Soldaten maßgeblich beeinflußt und weil er sich in seiner Einstellung, Dienstauffassung und Leistung beispielhaft für einen jungen Offizier erwiesen hatte. Er wurde mit der Medaille für die Teilnahme am Internationalen Viertagemarsch Nijmegen 1973 ausgezeichnet und ist seit Dezember 1984 berechtigt, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Gold zu tragen.
Bundeszentralregister und Disziplinarbuch weisen keine Eintragungen über Strafen oder disziplinare Maßregelungen auf. Die Dienstbezüge des Soldaten errechnen sich aus der 8. Dienstaltersstufe derBesoldungsgruppe A 11 des Bundesbesoldungsgesetzes und betrugen zuletzt monatlich rund 3.700 DM brutto, einschließlich Sparzulage und Kindergeld rund 3.200 DM netto. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.
Aus der am 2. August 1974 geschlossenen Ehe ist eine jetzt zehnjährige Tochter hervorgegangen. Die Ehefrau des Soldaten ist nicht berufstätig.
2.
Der nunmehr 30 Jahre alte Soldat Martin L. besuchte Volksschule, Realschule und Gymnasium, das er am 8. Mai 1974 mit dem Erwerb des Reifezeugnisses verließ.
Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr, der seine Eltern zustimmten, wurde er zum 1. Juli 1974 als Offizieranwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zur 4./Jägerbataillon ... in K. einberufen und durch Urkunde vom 28. Juni 1974 am 4. Juli 1974 als Jäger in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Nachdem seine Dienstzeit wiederholt verlängert worden war, wurde dem zuletzt mit Wirkung vom 1. Juli 1979 zum Oberleutnant beförderten Soldaten durch Aushändigung der Urkunde vom 14. August 1981 am 17. September 1981 die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. Am 1. Oktober 1982 wurde er schließlich zum Hauptmann ernannt.
Vom 1. Oktober 1975 an studierte der Soldat an der Hochschule der Bundeswehr H. Betriebs- und Organisationswissenschaften sowie Wirtschafts- und Organisationswissenschaften, mußte jedoch wegen Nichtbestehens der Diplomvorprüfung am 28. September 1977 aus dem Studiengang abgelöst werden. Er wurde daraufhin mit Wirkung vom 1. Oktober 1977 als Zugführeroffizier zur 4./Panzergrenadierbataillon ... in C. versetzt. Vom 25. September 1979 an war er Zugführer- und Panzergrenadieroffizier bei der Kampftruppenschule 2 und Fachschule des Heeres für Erziehung, Lehrgruppe D, in M., ehe er mit Wirkung vom 1. April 1981 als Kompaniechef zur 3./Panzergrenadierbataillon ... in W. versetzt wurde und dort die Nachfolge von Hauptmann K. antrat.
In seinen Dienststellungen als Zugführer wurde der Soldat am 8. Januar 1979 mit "ziemlich gut" (4 C) und am 26. Januar 1981 mit "gut" (3 C) sowie als Kompaniechef am 29. März 1985 mit "gut" (3 B) beurteilt. Er hat zwei förmliche Anerkennungen erhalten, und zwar
- a)
am 23. Juli 1976, weil er am 17./18. Juli 1976 im Katastrophengebiet Lüneburg als Angehöriger des "Technischen Hilfswerkes" freiwillig bei Räumungs- und Rettungsarbeiten geholfen und damit allen Soldaten des Studentenfachbereichs Wirtschafts- und Organisationswissenschaften ein Beispiel vorbildlicher staatsbürgerlicher Haltung gegeben hatte, und
- b)
am 16. Juni 1982, weil er bei der Vorbereitung und Durchführung des Unteroffizierlehrgangs Teil 1 und Teil 2 für den Bereich der ... Panzergrenadierdivision durch unermüdlichen persönlichen Einsatz einen überdurchschnittlichen Ausbildungsstand der Unteroffizieranwärter erreicht hatte.
Seit Juni 1976 ist der Soldat berechtigt, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Bronze zu tragen.
Das Bundeszentralregister weist keinen Eintrag auf. Im Disziplinarbuch ist lediglich die sachgleiche Disziplinarbuße von 1.000 DM vermerkt, die der Kommandeur des Panzergrenadierbataillons ... am 31. März 1983 gegen den Soldaten verhängte, weil dieser als Kompaniechef der 3./Panzergrenadierbataillon ... von April 1982 bis zum 10. März 1983 den ihm disziplinar unterstellten Gefreiten Stiel auf Wunsch seines Vorgängers im Amt, Hauptmann K., zu dessen persönlicher Verfügung für den Generalstabslehrgang vom Dienst freigestellt hatte, und deren Vollstreckung auf die Dauer von fünf Monaten zur Bewährung ausgesetzt worden war.
Die Dienstbezüge des Soldaten berechnen sich aus der 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 11 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich rund 3.500 DM brutto, einschließlich Sparzulage und Kindergeld rund 3.200 DM netto. Eine Ende 1979 aufgenommene Hypothek in Höhe von 150.000 DM tilgt der Soldat in monatlichen Raten von 550 DM. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.
Der Soldat ist seit dem 5. Mai 1978 verheiratet. Aus der Ehe ist eine jetzt einjährige Tochter hervorgegangen. -Seine Ehefrau ist nicht mehr berufstätig.
II
In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt beiden Soldaten zur Last, ihre Dienstpflichten schuldhaft verletzt zu haben, und zwar
dem Soldaten K. mit der Anschuldigungsschrift vom 4. November 1983:
"Der Soldat beschäftigte von Anfang April 1982 bis zum 14. März 1983 den damaligen Gefr St., der der vom dem Soldaten bis zum 08.05.81 geführten 3./PzGrenBtl ... als Zeitsoldat auf dem Stan-Dienstposten eines Sprechfunkers angehörte, in Absprache mit dem Nachfolger des Soldaten als KpChef nahezu ständig mit Aufgaben, die von dem Soldaten als Lehrgangsteilnehmer des Verwendungslehrganges 'General-/Admiralstabsdienst 81 (H)' in H. gefordert wurde.
Insbesondere setzte der Soldat den damaligen Gefr St. in der Vorbereitung seiner Jahresarbeit sowie bei sonstigen unterstützenden Tätigkeien ein, so daß der damalige Gefr St. während des genannten Zeitraumes, abgesehen von etwa 10 Wochenenddiensten als GvD bzw. UvD, keinen Dienst bei der 3./PzGrenBtl ... verrichtete",
dem Soldaten L. mit der Anschuldigungsschrift vom 24. Oktober 1983:
"Der Soldat hat als KpChef 3./PzGrenBtl ..., B.-Kaserne, ... W. von April 1982 bis zum 10.03.83 den ihm unterstellten Gefr St. auf Wunsch seines Vorgängers im Amt, Hptm K., entgegen den Bestimmungen der ZDv 10/5 Nr. 309 und der ZDv 14/5, F 511 Ausführungsbestimmungen, Teil A I 1. (2), zu dessen persönlicher Verfügung für dessen Generalstabslehrgang vom Dienst freigestellt, obwohl der Gefr St. in seiner Einheit auf dem Stan-Dienstposten eines Sprechfunkers geführt wurde."
Die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord, die beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Enscheidung verbunden hatte, fand am 3. April 1984 beide Soldaten je eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte jeden von ihnen zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Oberleutnants. Die gegen Hauptmann L. am 31. März 1983 verhängte Disziplinarbuße hob sie gemäß § 89 Abs. 2 WDO auf.
Die Kammer hielt den angeschuldigten Sachverhalt für erwiesen und würdigte die in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken erfolgte Freistellung des Zeugen St. von nahezu sämtlichen Dienstleistungen bei seiner Kompanie während fast eines Jahres zur persönlichen Verfügung von Hauptmann K. für dessen Aufgaben im Rahmen des Generalstabslehrgangs und teilweise darüber hinaus für private Zwecke sowie die entsprechende Inanspruchnahme des Zeugen St. durch Hauptmann K. bei letzterem als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), Befehle nur zu dienstlichen Zwecken zu erteilen (§ 10 Abs. 4 SG), zur Kameradschaft (§ 12 SG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), bei Hauptmann L. als vorsätzliche Verletzung der Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG), Befehle nur zu dienstlichen Zwecken zu erteilen (§ 10 Abs. 4 SG), zum Gehorsam (§.11 SG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG).
Zur Maßnahmebemessung führte die Truppendienstkammer aus:
Die Dienstvergehen hätten erhebliches Gewicht.
Bei dem Soldaten K. seien zwei Komplexe zu bedenken. Zum einen das Ansinnen an den Soldaten L., einen diesem unterstehenden Soldaten von Dienstverrichtungen im Kompaniebereich freizustellen, und zum anderen der Einsatz dieses Soldaten als Zuarbeiter bei der Fertigung der Jahresarbeit, später zur Unterstützung bei den sonstigen Seminararbeiten und schließlich zur freien Weiterbeschäftigung, der keinerlei dienstlich zu bestimmende Anforderungen mehr zugrunde gelegen hätten. Im ersten Bereich stehe die Mißachtung der Kameradschaftspflicht gegenüber Hauptmann L. und dessen Verstrickung in das Dienstvergehen im Vordergrund, im zweiten sei vor allem der Mißbrauch der Befehlsbefugnis gegenüber dem Zeugen St. zu nichtdienstlichen Zwecken bedeutsam. Hauptmann K. müsse dabei die nahezu einjährige Dauer des Einsatzes des Zeugen St. ebenso belasten wie die Tatsache, daß er selbst Vorteil daraus gezogen habe, daß er durch die Zuarbeit Zeit erspart habe, die er anderweitig habe nutzen können, und daß er in finanzieller Hinsicht Kosten für eine Schreibkraft zur Fertigung der Reinschrift seiner Jahresarbeit nicht habe aufwenden müssen. Diesem persönlichen Nutzen und Vorteil stehe nicht entgegen, daß Hauptmann K. sich daneben für den Zeugen St. verantwortlich gefühlt habe und ihn einer sinnvollen, interessanten Tätigkeit habe zuführen wollen.
Bei dem Soldaten L. falle neben der Befehlserteilung zu nichtaienstlichen Zwecken die Verletzung der grundlegenden Treuedienstpflicht besonders ins Gewicht. Er habe durch die Freistellung des Zeugen St. vom Ausbildungsdienst dem Bund einen beträchtlichen finanziellen Nachteil zugefügt; denn St. sei weiterhin auf seinem STAN-Dienstposten geführt worden und habe die Dienstbezüge eines Gefreiten erhalten, obwohl er den "Gegenwert" durch entsprechende Dienstleistungen nicht erbracht habe. Von diesen finanziellen Auswirkungen abgesehen, könne ein derart eigenmächtiges Handeln eines Vorgesetzten keinesfalls geduldet werden, weil dadurch die gesamte personelle Planung hinfällig werde und die jederzeitige Einsatzfähigkeit der Truppe gefährdet würde. Auch der Ungehorsam des Soldaten L. wiege schwer.
Darüber hinaus müsse bei beiden Soldaten ihr Offiziersdienstgrad, bei dem Soldaten L. zudem seine Dienststellung als Kompaniechef erschwerend berücksichtigt werden (§ 10 Abs. 1 SG). In gleicher Weise belaste beide, daß sie nach Fertigstellung der Jahresarbeit nicht von ihrem Fehl verhalten Abstand genommen hätten. In diesem Zeitpunkt sei der Anlaß für die Freistellung des Gefreiten St. entfallen, und L. seien nach eigenem Bekunden nunmehr Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Verfahrens gekommen, die er aber unterdrückt habe. Aus eigenem Entschluß hätten beide Soldaten den Zustand bis zum Ende der Dienstzeit des Gefreiten St. nicht revidiert.
Angesichts der in etwa bestehenden Gleichwertigkeit der Verfehlungen habe nach alledem in beiden Fällen disziplinar mit einer Dienstgradherabsetzung reagiert werden müssen. Diese habe aber bei beiden Soldaten auf einen Dienstgrad beschränkt werden können, weil mildernde Gesichtspunkte zu ihren Gunsten gesprochen hätten. Beide seien einsichtig und geständig gewesen, seien ausnahmslosüberdurchschnittlich gut beurteilt worden und hätten in ihren Leistungen auch nach dem Dienstvergehen, Hauptmann K. selbst in neuer Verwendung, nicht nachgelassen. Beide Soldaten hätten förmliche Anerkennungen erhalten und seien bisher weder disziplinar in Erscheinung getreten noch strafrechtlich verurteilt worden. Auch die Motive ihres Handelns seien bedeutsam, K. habe sich für den Zeugen St. verantwortlich gefühlt, und L. habe sich durch eine falsch verstandene Kameradschaft, unterstützt durch die allgemeine Kenntnis von einem "sozialtypischen Verhalten im Hamburger Raum", leiten lassen. Auch der Nebeneffekt, den Zeugen St. loszusein, mit dem er nicht gut ausgekommen sei, habe L. seine Entscheidung erleichtert und später an deren Korrektur gehindert. Dennoch dürften die Beweggründe bei beiden Soldaten nicht überbewertet werden, weil darauf Entscheidungen über die Verwendung eines Soldaten nicht gegründet werden könnten. Das sei beiden Soldaten nach Bildungsgrad, Dienstzeit und Dienstgrad auch bewußt gewesen. Dem Zeugen St. hätte durch legale Möglichkeiten geholfen werden können. Außer acht sei geblieben, wer von beiden Soldaten und gegebenenfalls in welchem Umfang wegen des dem Bund entstandenen Schadens in Regreß genommen werde. Das entsprechende Verfahren, das zunächst gegen L. gerichtet worden sei, sei noch nicht abgeschlossen.
Gegen diese Entscheidung, die Hauptmann K. am 30. Juli 1984, Hauptmann L. am 27. August 1984 zugestellt worden ist, haben beide Soldaten Berufung eingelegt, und zwar Hauptmann K. durch seine Verteidiger am 15. August 1984, Hauptmann L. am 24. September 1984. Beide Soldaten haben als Milderung der Maßnahme das Absehen von einer Degradierung begehrt.
Hauptmann K. hat zur Begründung vortragen lassen: Die Kammer habe den festgestellten Tatbestand unzutreffend gewürdigt. Es sei zweifelhaft, ob das Ansinnen gegenüber dem damaligen Gefreiten St.überhaupt als Befehl im Sinne des § 10 Abs. 4 SG gewertet werden könne, da der Einsatz des Gefreiten von dessen Zustimmung abhängig gemacht worden sei und dieser der Bitte nicht hätte entsprechen müssen. Die Zuarbeit, die St. für die Jahresarbeit und für Seminararbeiten erbracht habe, sei nicht zu vergleichen mit Fällen, in denen sich Soldaten unter Ausnutzung der Befehlsbefugnis ganze Häuser hätten bauen lassen. Verfehlt sei auch, sein, des Soldaten, Tun als Verletzung seiner Kameradschaftspflicht gegenüber Hauptmann L. zu werten. Dieser habe sich bei der Übernahme der Kompanie zur jederzeitigen Hilfestellung bereiterklärt. Daran habe sich er, der Soldat, erinnert, als er von den Schwierigkeiten des Gefreiten St. in der Kompanie erfahren habe. Er habe sich für diesen auf Grund seiner werbenden Gespräche verantwortlich gefühlt. Darüber hinaus habe die Kammer bei der Maßnahmebemessung die entlastenden Momente im Ergebnis unterbewertet oder nur formelhaft dargestellt. Das gelte für seinen soldatischen Werdegang bis zur Tat, aus dem folge, daß er als Teilnehmer am Generalstabslehrgang nur hundertprozentige Arbeiten habe abliefern wollen. Das gelte ebenso für sein sofortiges Eingestehen der Tat, durch das ein Minimum an Aufklärungsarbeit erforderlich geworden und eine konkrete Ansehensschädigung vermieden worden sei. Sein sofortiges Geständnis habe eine beschleunigte Behandlung dieser Disziplinarangelegenheit ermöglicht. Auch seine Nachbewährung habe die Kammer nicht genügend gewürdigt. Er habe nach seiner Ablösung von dem Lehrgang eine nahezu unmenschliche Selbstdisziplin gezeigt und bewiesen, daß sein Tun persönlichkeitsfremd gewesen sei. Die Folgen einer Degradierung träfen ihn unverhältnismäßig hart. Statt Bataillonskommandeur würde er im Jahre 1987 Zugführer sein und könnte nicht einmal mehr die von ihm jetzt bekleidete Dienststellung erreichen.
Hauptmann L. hat vorgebracht:
Es gehe auch ihm im wesentlichen um die Nachprüfung der rechtlichen Würdigung der Kammer. Er habe sich gegenüber dem Zeugen St. nicht, fürsorgepflichtwidrig verhalten, da dieser entsprechend seinen eigenen Vorstellungen eingesetzt worden sei, und zwar sowohl hinsichtlich der Tätigkeit als auch des Dienstortes, und keine persönlichen Nachteile erfahren habe. Er, der Soldat, habe ihn auch nicht der Gefahr einer disziplinaren Maßregelung ausgesetzt. Darüber hinaus habe die Kammer seine Nachbewährung nicht hinreichend gewichtet und nicht berücksichtigt, daß die personalbearbeitenden Stellen ihn in Kenntnis des Dienstvergehens bis heute auf dem Posten des Kompaniechefs belassen hätten. In dieser Zeit habe er wichtige Ausbildungsvorhaben zur Zufriedenheit der Bataillons- und Brigadeführung abgeschlossen. Er sehe darin einen gewissen Widerspruch zu der Feststellung der Kammer, daß er nicht mehr als Hauptmann und Kompaniechef geeignet sei. Sein Bataillonskommandeur habe vor Gericht ausgesagt, daß seine Kompanie unter seiner Führung die "Spitzenkompanie" des Bataillons geworden sei. Er habe zweifellos einen großen Fehler begangen und werde ihn sich sehr zu Herzen nehmen. Das ausschließlich gegen ihn eingeleitete Regreßverfahren, das von einer Schadenssumme von 15.249,32 DM ausgehe, belaste ihn sehr und hätte bei der Maßnahmebemessung ebenfalls in Betracht gezogen werden müssen. Das angefochtene Urteil würdige auch nicht, daß er im Grunde zu seinem Fehl verhalten "angestiftet worden" sei. Er wolle zwar seinem Kameraden K. keinen persönlichen Vorwurf machen, hätte ohne dessen Ansinnen jedoch den Gefreiten St. sicherlich nicht freigestellt. Dem Zeugen St. habe er niemals befohlen, für Hauptmann K. zu arbeiten. Er habe für ihn auch keine andere Verwendung finden müssen; St. wäre zweifellos Soldat des Schützentrupps geworden. Auf eine bestimmte Verwendung in der Kompanie habe dieser ohnehin keinen Rechtsanspruch besessen. Er, der Soldat, habe der Freistellung nur unter der Bedingung zugestimmt, daß auch der Gefreite St. zustimme, daß seine Aufsicht gewährleistet sei, daß er zu Diensten in der Kompanie eingesetzt werden könne und daß er für die Zuarbeit selbstverständlich dienstlich gebraucht werde. Von einer ständigen Beschäftigung und einer weiteren Beschäftigung nach Abschluß der Jahresarbeit sei im Frühjahr 1982 keine Rede gewesen. Er, der Soldat, sei immer davon ausgegangen, daß Stiel an der Jahresarbeit tätig gewesen sei. Daß dieser die Abendschule besucht habe, sei ihm nicht bekanntgeworden. Hätte er die Entwicklung der Beschäftigung überblickt, hätte er seine Zustimmung nicht gegeben, zumal die Freistellung angebahnt worden sei, bevor er Kompaniechef geworden sei. Das Disziplinarverfahren belaste seine Familie und ihn seit März 1983 und habe bereits zu dienstlichen und finanziellen Nachteilen geführt. Er sehe die Gefahr, daß er die Kosten für sein Einfamilienhaus nicht mehr werde tragen können und dieses weit unter Wert werde, verkaufen müssen. Er bitte, die zu seinen Gunsten sprechenden Gründe bei der Maßnahmebemessung zu berücksichtigen, und weise darauf hin, daß der Wehrdisziplinaranwalt in erster Instanz bei ihm eine Degradierung nicht beantragt, sondern ein Beförderungsverbot, gekoppelt mit einer Kürzung der Dienstbezüge, für angemessen gehalten habe.
III
1.
Die Berufungen beider Soldaten sind zulässig. Sie sind statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Die Rechtsmittel, die der Senat zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden hat, sind nach ausdrücklicher Erklärung und nach dem Inhalt ihrer Begründungen in vollem Umfang eingelegt worden; denn die Soldaten haben insbesondere die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer angegriffen. Der Senat hatte daher, ausgehend von den Anschuldigungsschriften (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls die angemessenen Disziplinarmaßnahmen zu finden.
3.
Beide Berufungen hatten Erfolg, weil der rechtlichen Würdigung der Kammer nur zum Teil beigetreten werden konnte und weil bei der Maßnahmebemessung im ersten Rechtszug schon in der Tat liegende Milderungsgründe nicht genügend gewürdigt worden sind.
Auf Grund der Einlassungen der beiden Soldaten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, der Aussage des in der Berufungshauptverhandlung vernommenen Leitenden Regierungsdirektors Dr. Erwin B. als sachverständigen Zeugen sowie auf Grund der gemäß § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussagen der in der Hauptverhandlung erster Instanz gehörten Zeugen Gefreiter der Reserve Dietmar St. Oberstleutnant Bernd G. Oberst i.G. Wilhelm R. und Oberst Gert V. steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Senats fest:
Als Hauptmann K. noch Kompaniechef der 3./Panzergrenadierbataillon in W. war, lernte er durch eine Truppenwerbung den Realschulabsolventen St. kennen, der Reserveoffzieranwärter werden wollte. Dem Rat des Soldaten K. folgend, bewarb sich St. für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr, wurde zum 1. April 1981 eingestellt und mit zweijähriger Dienstverpflichtung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Nach der Grundausbildung wurde Stiel am 1. Juli 1981 wunschgemäß zur 3./Panzergrenadierbataillon ... versetzt, deren Führung inzwischen der damalige Oberleutnant L. übernommen hatte. Seiner Ausbildung gemäß wurde er dort als Sprechfunker eingesetzt und war auf diesem Dienstposten mit der technischen Pflege und Wartung von Funkgeräten auf dem Funkboden betraut. Diese Tätigkeit füllte ihn nicht aus und bereitete ihm keine Freude. Zudem ergaben sich Spannungen zwischen ihm und dem Soldaten L., so daß dieser erwog, ihn intern in den Schützentrupp umzusetzen, überdies zerschlugen sich die Absichten des Zeugen St. Reserveoffizier zu werden.
Von Herbst 1981 an berichtete St. bei gelegentlichen Zusammentreffen dem Soldaten K. über seine zunehmenden dienstlichen Schwierigkeiten. Auf Grund der Werbung fühlte sich K. mitverantwortlich für ihn und überlegte, wie ihm zu helfen sei, zumal er den Eindruck gewonnen hatte, daß St. der Bundeswehr insgesamt positiv gegenüberstehe. Nachdem der Soldat K. als Teilnehmer an dem Verwendungslehrgang General-/Admiralstabsdienst ... (H) an der Führungsakademie der Bundeswehr in H. im Herbst 1981 das Thema seiner Jahresarbeit erhalten hatte, kam ihm der Gedanke, im Rahmen dieser Arbeit eine mehrere Jahre umfassende Inhaltsanalyse von vier überregionalen Tageszeitungen vorzunehmen und St. damit zu beschäftigen. Aus seinen Gesprächen mit St. hielt er diesen dafür geeignet. Einige Zeit später bat Hauptmann K. den damaligen Oberleutnant L. ihm St. zur Verfügung zu stellen, damit dieser bei der Anfertigung der Jahresarbeit für ihn tätig sei. L. willigte unter der Voraussetzung ein, daß St. mit der Tätigkeit einverstanden sei und weiter zum Kompaniedienst herangezogen werden könne. Er hatte K. bei Übernahme der Kompanie jederzeitige Hilfestellung im Bedarfsfall zugesagt; ihm kam die erbetene Regelung auch aus der Sicht der Menschenführung gelegen, da sie ihm ersparte, St. umzusetzen. Beide Soldaten glaubten nicht, mit einer derartigen Beschäftigung des Gefreiten St. etwas Pflichtwidriges zu tun, da es ihnen bekannt war, daß Lehrgangsteilnehmern an der Führungsakademie der Bundeswehr von Angehörigen ihrer bisherigen Einheiten insbesondere bei Schreibarbeiten Hilfsdienste geleiste wurden, ohne daß dies jemals beanstandet worden war. Ende März 1982 fragte, deshalb der Soldat L. im Beisein des Soldaten K. den Zeugen St., ob er Interesse an einer Tätigkeit habe, die ein bißchen außerhalb des normalen Truppendienstes liege und sich mit Politik beschäftige; er, St. müsse auch Schreibmaschine schreiben und Bücher besorgen. St. war damit einverstanden. Er wurde daraufhin von Hauptmann K. eingewiesen und war von Anfang April 1982 an zunächst neben dem Dienst in der Kompanie wöchentlich zwei- bis dreimal unterwegs, um aus Bibliotheken Bücher für Hauptmann K. zu besorgen. Dabei mußte er sich jedesmal in der Kompanie ab- und zurückmelden.
Durch die hinzutretende Medienanalyse wuchs jedoch bald der Zeitaufwand, den die Beschäftigung des Zeugen St. für Hauptmann K. in Anspruch nahm. Da St. zudem in H. wohnte und es als umständlich empfand, vor dem Besuch der Bibliotheken bei der Kompanie in W. anzutreten, bat er Hauptmann K., seine Hilfsdienste in Absprache mit dem Kompaniechef L. günstiger zu regeln. Etwa zwischen Mitte April und Anfang Mai 1982 kamen beide Soldaten überein, daß sich St. nur noch zweimal in der Woche beim Kompaniefeldwebel oder Kompanietruppführer telefonisch oder persönlich zu melden brauchte, um Befehle entgegenzunehmen oder Verpflegungsgeld zu zahlen. Dem kam St. in der Folgezeit nach. Im übrigen bearbeitete er, in intensivem Telefonkontakt mit Hauptmann K. stehend, dessen Aufträge völlig selbständig. Daneben besuchte er eine Abendschule, um sich auf den Fachhochschulabschluß vorzubereiten. Den Befehlen der Kompanie folgend, leistete er monatlich an ein bis zwei Wochenenden Dienst als GvD und UvD.
Nachdem die Jahresarbeit Mitte November 1982 fertiggestellt und von St. in Reinschrift mit der Maschine geschrieben worden war, überlegte sich Hauptmann K. was künftig mit dem Zeugen geschehen solle. Er entschloß sich, St. im Rahmen einer Seminararbeit einzusetzen, das Thema der Jahresarbeit unter Fortsetzung der von St. gefertigten Analysen privat weiterzuverfolgen und St. mit Schreibarbeiten bis zum Ende seiner Dienstzeit am 31. März 1983 zu beschäftigen. Dies teilte K. dem Soldaten L. ... mit, dem inzwischen Bedenken gegen den Umfang der Abwesenheit des Zeugen St. von der Kompanie gekommen waren. Da sich L. jedoch K. gegenüber kameradschaftlich verpflichtet fühlte, erhob er keine Einwendungen gegen dessen Pläne, St. weiterhin für seine Zwecke zu verwenden.
Anläßlich einer Kompaniebesichtigung am 8. März 1983 wurden unter anderem die Karteikarten über den Nachweis der Dichtigkeitsproben für die ABC-Schutzmaskenüberprüft. Da die Karteikarte des Zeugen St. keinen Eintrag aufwies, kam es zu Ermittlungen, die zur Aufdeckung des Sachverhalts führten. Von da an leistete der Zeuge St. bis zur Beendigung seiner Dienstzeit wieder Dienst in der Kompanie.
Hauptmann K. hatte bei der Abgabe der Jahresarbeit nicht zu versichern, sie allein ohne fremde Hilfe angefertigt zu haben. Seine Arbeit wäre auch ohne die Medienanalyse in sich geschlossen gewesen und in ihrem Wert nicht ausschlaggebend gemindert worden. Der Zeuge St. erhielt für seine Tätigkeit von Hauptmann K. keine Vergütung, sondern lediglich von Fall zu Fall Ersatz für die ihm dabei entstandenen Benzin- und Portokosten.
Der Soldat K. hat dadurch, daß er den Gefreiten St. von Anfang April 1982 bis Mitte März 1983 für Hilfsdienste im Rahmen seiner Teilnahme an dem Verwendungslehrgang General-/Admiralstabsdienst ... an der Führungsakademie der Bundeswehr in H. und darüber hinaus in Anspruch nahm, die ihm obliegende Dienstpflicht nach § 7 SG verletzt, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen. Ebenso hat der Soldat L. gegen die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG verstoßen, als er den Gefreiten St. dem genannten Zeitraum dem Soldaten K. für dessen Zwecke zur Verfügung stellte. Der Gefreite St. wurde dadurch weitgehend dem militärischen Dienst entzogen. Die Anfertigung der Jahres- und der Seminararbeit war nur für die Lehrgangsteilnehmer an der Führungsakademie der Bundeswehr eine dienstliche Aufgabe. Laut Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. B. war es ihnen zwar gestattet, dafür Hilfsdienste in Anspruch zu nehmen. Soweit sie dabei auf Soldaten als Hilfskräfte zurückgriffen, war deren Tätigkeit Dienst aber nur dann, wenn sie vom Dienstherrn hierfür besonders zur Verfügung gestellt oder befohlen worden waren. Im übrigen wurden solche von Lehrgangsteilnehmern zu Hilfsdiensten herangezogene Soldaten nichtdienstlich, rein privat tätig. Ihre Zuarbeitunterschied sich nicht von derjenigen der Ehefrau des Lehrgangsteilnehmers oder dessen zivilen Verwandten und Freunden, wenn diese aus Gefälligkeit oder Interesse an der Materie Material für eine Arbeit sammelten, darüber Gedankenaustausch pflegten oder die Arbeit abschließend in Reinschrift brachten. Da der Dienstherr weder für Hauptmann K. noch für einen sonstigen Teilnehmer an dem Verwendungslehrgang an der Führungsakademie der Bundeswehr einen "wissenschaftlichen Mitarbeiter" oder "Burschen" vorgesehen hatte, übte folglich auch der Zeuge St. keine dienstliche Tätigkeit aus, als er dem Soldaten K. für dessen Jahresarbeit und für dessen Seminararbeit auf diesem Lehrgang Bücher beschaffte, Auszüge fertigte, Medienanalysen anstellte und Schreibarbeiten verrichtete. Das traf erst recht für seine Beschäftigung im Rahmen der privaten Studien des Soldaten K. nach Abschluß der Jahresarbeit von November 1982 bis März 1983 zu.
Beide Soldaten haben zudem dadurch, daß sie den Gefreiten St. von Anfang April 1982 an im zunehmenden Maße dem militärischen Dienst entzogen, nicht dem Bild des pflichtbewußt handelnden Offiziers entsprochen. Ihr Verhalten war vielmehr geeignet, ein schlechtes Beispiel zu geben und ihr dienstliches Ansehen zu schmälern. Sie haben daher beide auch der ihnen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG obliegenden Dienstpflicht zuwidergehandelt, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Dienst als Soldat erfordert.
Beide Soldaten haben diese Pflichtenverstöße gegen§ 7 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG schuldhaft, und zwar vorsätzlich begangen. Sie haben zwar geltend gemacht, sie hätten die Beschäftigung des Zeugen St. für Hauptmann K. als dienstliche Tätigkeit angesehen, weil sie die dienstlichen Verrichtungen unterstützte, die dem Soldaten K. als Lehrgangsteilnehmer an der Führungsakademie der Bundeswehr befohlen worden waren. Der Senat hat diese Einlassungen jedoch als Schutzbehauptungen angesehen, denen er nicht zu folgen vermochte. Beide Soldaten sind überdurchschnittlich qualifizierte,überaus intelligente, erfahrene und gereifte Offiziere, die sich schon Anfang 1982 als Vorgesetzte und Einheitsführer bewährt hatten. Sie erkannten von vornherein den "artfremden" Einsatz des Zeugen St. für Hilfsdienste, die auch von Außenstehenden hätten verrichtet werden können. Sie vermieden es sogar peinlich genau, die Zuarbeit des Zeugen St. als Wehrdienst auszugestalten, indem sie St. fragten, ob er an einer Tätigkeit interessiert sei, die "ein bißchen außerhalb des normalen Truppendienstes" liege, indem sie die Freigabe von St. für diese Tätigkeit von dessen zustimmender Entscheidung abhängig machten und indem sie spätestens von Anfang Mai 1982 an St. nahezu völlig freie Hand ließen, sich Zeit und Dauer seiner Zuarbeiten einzuteilen. Die den Soldaten bekannte ZDv 10/5 Nr. 309 bestimmt demgegenüber, daß sich Dauer und Zeiteinteilung des Dienstes in der Bundeswehr nach den militärischen Erfordernissen richten und in Dienstplänen sowie in sonstigen dienstlichen Anweisungen zu befehlen sind. Spätestens seit ihrer Verwendung als Disziplinarvorgesetzte kannten beide Soldaten auch die Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung der ZDv 14/5 F 511 Nr. 1, die eine Dienstleistungspflicht außer bei Urlaub nur bei Ausgang, Dienstbefreiung, Freistellung vom Dienst, allgemeiner Dienstbefreiung und Freistellung vom militärischen Dienst entfallen lassen.
Keine dieser Regelungen trug ihre Übereinkunft, die St. spätestens von Anfang Mai 1982 an fast vollständig vom militärischen Dienst entband. Der Senat hat daher beiden Soldaten für den gesamten Zeitraum der Begehung der Tat keinen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB zubilligen können.
Er hat ihnen jedoch für die Zeit von Anfang April 1982 bis spätestens Anfang Mai 1982 einen nicht vermeidbaren Verbotsirrtum zugestanden. In diesem Zeitraum überschritten nämlich die Hilfsdienste, die der Gefreite St. Hauptmann K. leistete, nicht erheblich den Umfang, in dem laut den Bekundungen des sachverständigen Zeugen Dr. B. Lehrgangsteilnehmern an der Führungsakademie der Bundeswehrüblicherweise Hilfestellung von ihren früheren Einheiten erbracht und geduldet wird. In diesem Monat hatte St. vor allem noch regelmäßig Dienst in der Kompanie zu leisten und sich jeweils bei Beginn und Beendigung seiner Besorgungen für Hauptmann K. ab- und zurückzumelden. Insoweit war nicht auszuschließen, daß beide Soldaten im Sinne des§ 17 Satz 1 StGB ohne Schuld handelten.
Das änderte sich jedoch, als spätestens von Anfang Mai 1982 an die Hilfsdienste für Hauptmann K. zur Hauptbeschäftigung des Gefreiten St. wurden. Die dem zugrundeliegende Übereinkunft beider Soldaten widersprach eindeutig dem letzten Satz der ZDv 14/5 F 511 Nr. 1 Abs. 2, wonach für andere als die dort genannten Zwecke Freistellung vom militärischen Dienst nicht erteilt werden darf. Bei gehöriger Anspannung ihrer Kentnisse und Fähigkeiten hätten das beide Soldaten jedenfalls erkennen können und müssen. Auf Grund ihrer Lebens- und Berufserfahrung mußte sich ihnen darüber hinaus mit jeder Woche und mit jedem Monat, in der oder dem sie St. fast vollständig vom militärischen Dienst entbanden, mehr die Einsicht aufdrängen, daß ihr Verhalten pflichtwidrig sei. Tatsächlich kamen Hauptmann L. um die Zeit, als Hauptmann K. seine Jahresarbeit abschloß, Bedenken, die er aber unterdrückte. Auch Hauptmann K. sah Mitte November 1982, daß nunmehr der Grund, St. für seine Zwecke zu beschäftigen, eigentlich weggefallen war. Er machte sich deshalb erneut. Gedanken und entschloß sich, den Gefreiten selbst für private Studien heranzuziehen, um ihn noch bis zum Ende der Dienstzeit zu halten. Daran, daß sich solches keinesfalls mehr mit den Dienstvorschriften vereinbaren ließ, konnte er angesichts der ihm zur Verfügung stehenden intellektuellen Erkenntnismittel nicht zweifeln. Der beiden Soldaten für die Anfangsphase des Begehens ihrer Pflichtwidrigkeiten zuzubilligende Verbotsirrtum war infolgedessen spätestens von Anfang Mai 1982 an zu vermeiden.
Spätestens von diesem Zeitpunkt an hat der Soldat L. darüber hinaus die Gehorsamspflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG vorsätzlich verletzt. Ihm waren nach eigener Einlassung die im Interesse der ständigen Einsatzbereitschaft der Truppe in der ZDv 10/5 Nr. 309 erlassenen Bestimmungen über die Organisation des militärischen Innendienstes ebenso bekannt wie die Regelung der ZDv 14/5 F 511 Nr. 1, die im letzten Satz des Absatzes 2 ausdrücklich vorsieht, daß eine Freistellung vom militärischen Dienst für andere als die vorstehend aufgeführten Zwecke nicht erteilt werden darf. Diese Regelung und die ZDv 10/5 Nr. 309 stellen Befehle dar; denn sie sind Anweisungen zu einem bestimmten Verhalten, die der Bundesminister der Verteidigung als militärischer Vorgesetzter gemäß Art. 65 a GG Untergebenen schriftlich, allgemein und mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilt hat. Da der Soldat L. den Gefreiten St. spätestens von Anfang Mai 1982 an bis Anfang März 1983 weitgehend vom militärischen Dienst entband, ohne daß einer der in der ZDv 14/5 F 511 Nr. 1 Abs. 2 aufgezählten Gründe vorlag, hat er die erwähnten Befehle nicht nach besten Kräften vollständig und gewissenschaft ausgeführt, war mithin ungehorsam.
Der Soldat L. hat dagegen dadurch, daß er den Gefreiten St. weitgehend von der Pflicht zur militärischen Dienstleistung befreite, nicht gegen seine Pflicht zur Dienstaufsicht nach § 10 Abs. 2 SG verstoßen. Da er hier selbst aktiv etwas getan hat, was er bei Untergebenen zu verhindern verpflichtet gewesen wäre, hat er sich nicht gesondert gegen die Verpflichtung vergangen, seine Untergebenen zu überwachen, um diese zur treuen Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten (BVerwGE 53, 178, 182[BVerwG 06.07.1976 - II WD 11/76]).
Der Soldat L. hat auch die Fürsorgepflicht nach§ 10 Abs. 3 SG gegenüber seinem Untergebenen St. nicht verletzt. Er hat im Gegenteil dessen Wünschen entsprochen, als er ihn fast vollständig von dem ungeliebten Kompaniedienst entband und ihn eine ihn interessierende Tätigkeit in freier Gestaltung ausüben ließ. Andererseits entließ er ihn dabei nicht aus seinem Befehls- und Disziplinarbereich; denn St. blieb selbst in der Zeit, in der die Zuarbeit für Hauptmann K. seine Hauptbeschäftigung war, verpflichtet, sich zweimal wöchentlich persönlich oder telefonisch bei der Kompanie zu melden, das Verpflegungsgeld einzuzahlen und nach näherer Einteilung ein- bis zweimal monatlich an Wochenenden Dienst als GvD und UvD zu leisten. Nachdem der Soldat L. als Disziplinarvorgesetzter St. ausdrücklich die weitgehende Abwesenheit vom militärischen Dienst erlaubt hatte, bestand für diesen schließlich nicht die Gefahr disziplinarer Maßregelung.
Ferner ist weder dem Soldaten K. noch dem Soldaten Lamke ein Verstoß gegen die Pflicht nach § 10 Abs. 4 SG anzulasten, Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Dienstvorschriften zu erteilen. Da beide Soldaten ihr Vorhaben, St. zur Zuarbeit für Hauptmann K. weitgehend vom militärischen Dienst freizugeben, von vornherein von dessen Einwilligung abhängig machten und da der Soldat L. den Gefreiten tatsächlich erst nach dessen Zustimmung freigab, fehlte es bei L. insoweit an einer Anweisung zu einem bestimmten Verhalten im Sinne des § 2 Nr. 2 WStG, mithin an einem Befehl gegenüber seinem Untergebenen Stiel. Wie dargelegt, war St. andererseits im Rahmen seiner Beschäftigung für Hauptmann K. nichtdienstlich, rein privat tätig. Zwischen K. und ihm bestand daher kein Vorgesetztenverhältnis im Sinne der Vorgesetztenverordnung, so daß auch die Anweisungen, die der Soldat K. dem Zeugen St. im Rahmen seiner Hilfsdienste für ihn erteilte, keine Befehle im Sinne des § 2 Nr. 2 WStG darstellten.
Entgegen der Auffassung der Kammer war zudem ein Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht nach § 12 Satz 2 SG, begangen durch den Soldaten K. gegenüber dem Soldaten L., zu verneinen. Wie der Senat ausgeführt hat (BVerwGE 73, 187, 188[BVerwG 20.05.1981 - 2 WD 9/80]), ist es für die Verletzung der Pflicht zur Kameradschaft zwar unerheblich, ob sich der in seiner Würde und Ehre oder in seinen Rechten mißachtete Kamerad durch das Verhalten des Täters beleidigt oder geschädigt gefühlt hat. Das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten, ist nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden. Es soll vielmehr Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt, mithin das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden. Haben aber die Beteiligten oder hat der als Betroffener in Betracht kommende Kamerad vor Begehung der Tat eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß dadurch ihre oder seine Würde, Ehre oder Rechte nicht berührt würden, kann der Zusammenhalt der Truppe nicht gefährdet sein, so daß eine Zuwiderhandlung gegen § 12 Satz 2 SG ausscheidet. Das traf hier zu. Der Soldat K. übte keinen Druck auf L. aus, ihm St. zur Hilfeleistung zur Verfügung zu stellen, und der Soldat L. wollte mit der Abstellung des Zeugen St. Hauptmann K. als seinem Vorgänger in der Dienststellung einen Kameradschaftsdienst erweisen, der ihm ohnehin gelegen kam, weil sein Verhältnis zu dem Zeugen nicht gut war und er diesen sowieso aus seiner Verwendung als Sprechfunker herauslösen wollte. Eine Verletzung der Kameradschaftspflicht gegenüber den anderen Lehrgangsteilnehmern durch die Beschäftigung des Zeugen St. hat die Anschuldigungsschrift dem Soldaten K. nicht vorgeworfen. Derartiges hätte sich auch nicht erweisen lassen. Wie die in der Berufungshauptverhandlung verlesene schriftliche Schlußbesprechung der Jahresarbeit des Soldaten K. vom 1. Februar 1983 beweist, wurde der Wert dieser Arbeit durch die Hilfsdienste des Gefreiten St. nicht in einer Weise erhöht, die dem Grundsatz der Chancengleichheit aller Lehrgangsteilnehmer zuwiderlief.
Durch die vorsätzliche und mithin schuldhafte Verletzung der Pflichten nach § 7 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG hat der Soldat K. gemäß § 23 Abs. 1 SG ebenso ein Dienstvergehen begangen wie der Soldat L. durch den vorsätzlichen Verstoß gegen die. Pflichten nach § 7, § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG.
Diese Dienstvergehen müssen bei beiden Soldaten zu einer nachhaltigen Pflichtenmahnung führen.
Sie wiegen, wie bereits die Truppendienstkammer zutreffend erkannt hat, ihrer Eigenart nach schwer. Die Bundeswehr kann Ihren Verfassungsauftrag nur dann erfüllen, wenn ihre Angehörigen jederzeit auf den ihnen zugewiesenen Posten präsent und voll einsatzbereit sind. Damit verträgt es sich nicht, einen Soldaten seiner ausbildungs- und bestimmungsgemäßen dienstlichen Verwendung zu entziehen und mit privaten Arbeiten zu beschäftigen. Ein solches Fehlverhalten fällt besonders bei Offizieren ins Gewicht, die als Vorgesetzte nach § 10 Abs. 1 SG in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen. Je höher der Dienstgrad eines Soldaten ist, und je umfassender infolgedessen seine Vorgesetztenbefugnisse sind, um so schlechter ist das Beispiel, das er durch eine derartige Pflichtverletzung gibt, um so schwerer wiegt eine Verletzung seiner Dienstpflichten. Hier kommt zudem erschwerend die beträchtliche Zeit von über zehn Monaten hinzu, während der der Soldat L. den Gefreiten St. fast vollständig vom militärischen Dienst entband und der Soldat K. diesen zu Zuarbeiten heranzog. Beide Soldaten haben damit der Bundeswehr als militärischem Verband geschadet und ihr dienstliches Ansehen bei Vorgesetzten, Gleichgestellten und Untergebenen erheblich beeinträchtigt.
Zu Lasten des Soldaten L. ist darüber hinaus der über einen erheblichen Zeitraum hinweg verübte Ungehorsam zu berücksichtigen. Die Bereitschaft zum Gehorsam gehört zu den zentralen Pflichten eines jeden Soldaten. Fehlt sie, kann die Funktionsfähigkeit einer Armee in Frage gestellt sein. Ist ein Vorgesetzter, der wegen seiner herausgehobenen Dienststellung in besonderem Maße für die Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich ist, vorsätzlich ungehorsam, so gibt er Untergebenen ein denkbar schlechtes Beispiel und untergräbt seine Autorität und das in ihn gesetzte Vertrauen. Das gilt in besonderem Maße bei einem Offizier, der die Dienststellung eines Kompaniechefs bekleidet, und zwar auch dann, wenn ein Schaden durch das Nichtbefolgen von Befehlen auf den ersten Blick nicht ersichtlich ist.
Das Verhalten beider Soldaten in der vorliegenden Sache unterschied sich jedoch von den Fällen, in denen Vorgesetzte Untergebene in eigennütziger Weise für private Zwecke in Anspruch nahmen. Zwar war das Zuarbeiten des Gefreiten St. für Hauptmann K. eine nichtdienstliche, private Tätigkeit; die Anfertigung der Jahres- und der Seminararbeit, der die Hilfsdienste in erster Linie galten, waren jedoch für den Soldaten K. in seiner Verwendung als Lehrgangsteilnehmer an der Führungsakademie der Bundeswehr dienstliche Aufgaben. Es war hier lediglich das Maß der Hilfestellung, das weit über das sonstübliche und Geduldete hinausging. Dafür, daß die Inanspruchnahme des Zeugen St. ein solches Ausmaß annahm, stand bei dem Soldaten K. aber nicht im Vordergrund, sich die Arbeit zu erleichtern, sich mehr Freizeit zu verschaffen oder seiner Arbeit zu größerem Erfolg zu verhelfen. Es ging ihm vor allem um die Person des Zeugen St. der im militärischen Dienst nicht gut zurecht kam und für den sich K. auf Grund der Werbung verantwortlich fühlte. Er "schneiderte" ihm zu diesem Zweck geradezu ein "Beschäftigungsprogramm" im Rahmen seiner Arbeiten zurecht. Auch der Soldat L. ging auf das Unternehmen deshalb ein, weil es seiner Menschenführung in der Kompanie dienlich war, und er förderte es zunächst, weil er seinem Vorgänger in der Dienststellung helfen wollte. Beide Soldaten haben darüber hinaus den Gefreiten St. nicht im geringsten unter Ausnutzung ihrer Vorgesetztenstellung zu den Hilfsdiensten veranlaßt. Der Soldat L. hatte seine Freigabe an die Bedingung geknüpft, daß St. mit der Tätigkeit einverstanden sei, und der Soldat K. ließ ihn wie einen wissenschaftlichen Mitarbeiter unter freier Einteilung der Zeit und Dauer seiner Tätigkeit agieren. Als im Herbst 1982 der Soldat L. seine Bedenken gegen eine weitere Entbindung des Gefreiten St. vom militärischen Dienst zurückstellte und gegen dessen weitere Tätigkeit für Hauptmann K. keine Einwendungen erhob, war falsch verstandene Kameradschaft Triebfeder seines Handelns.
Selbst als spätestens von Anfang Mai 1982 an der Verbotsirrtum beider Soldaten vermeidbar war, war ihnen für eine gewisseÜbergangszeit noch ein geringeres Maß an Schuld mildernd zuzubilligen. Es ist nicht auszuschließen, daß sie sich bei ihrem Arrangement bezüglich des Gefreiten St. die in der Bundeswehr möglichen Ordonnanzdienste zum Vorbild nahmen.
Diese in der Tat liegenden Milderungsgründe rechtfertigten es trotz der als erschwerend aufgezählten Umstände, hier bei beiden Soldaten von einer Dinestgradherabsetzung Abstand zu nehmen und auf ein Beförderungsverbot als die nächstniedrige disziplinargerichtliche Maßnahme zu erkennen (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WDO). Bei beiden Soldaten besteht begründete Aussicht, daß sie sich das uneingeschränkte Vertrauen des Dienstherrn auch in ihrem derzeitigen Dienstgrad wieder erringen können.
Das Beförderungsverbot mußte allerdings - auch aus generalpräventiven Erwägungen - nachhaltig sein, um beide Soldaten auf das Pflichtwidrige ihres Tuns hinzuweisen und sie zu künftigem pflichtgemäßen Verhalten zu erziehen. Angesichts der Persönlichkeit und der bisherigen Führung beider Soldaten brauchte es gleichwohl nicht auf die in § 56 Abs. 2 Satz 1 WDO vorgeschriebene Höchstdauer bemessen zu werden. Laut ihren Beurteilungen und den Zeugnissen ihrer Disziplinarvorgesetzten sind beide Soldaten bestens qualifizierte Offiziere, die den Durchschnitt weit überragen und sich als militärische Vorgesetzte und Erzieher bewährt haben. Ausgestattet mit klaren Wertvorstellungen und positiver Lebensauffassung, vermögen sie kraft ihrer Einsatzfreude, ihres Ehrgeizes, ihres Leistungswillens, ihrer Kreativität und ihres Organisationstalents auch schwierige Aufgaben schnell und sicher zu meistern. Ihr Pflichtbewußtsein und ihr dienstliches Engagement spiegeln sich bei Hauptmann K. in einer förmlichen Anerkennung und in den ihm verliehenen Auszeichnungen, bei Hauptmann L. in zwei förmlichen Anerkennungen wider. Trotz der Belastungen durch dieses Verfahren haben sie in ihren Anstrengungen nicht nachgelassen, sondern ihre Leistungen sogar gesteigert. Diese Nachbewährung ist ihnen ebenso zugute zu halten wie ihr offenes Einstehen für ihre Dienstvergehen in der Berufungshauptverhandlung, das Schuldeinsicht und Reue erkennen ließ. Nicht zuletzt haben sich beide Soldaten bisher auch als Staatsbürger und Soldaten untadelig erwiesen. Um die Dienstvergehen angemessen zu ahnden, genügte es daher, die Dauer des Beförderungsverbots jeweils auf drei Jahre zu begrenzen.
Der Senat hat davon abgesehen, beide Soldaten unterschiedlich zu maßregeln. Zwar war der Soldat K. derjenige, der die Dienstentziehung des Gefreiten St. initiierte und der den Soldaten L. veranlaßte, deren Umfang und Dauer auszudehnen. Der Soldat L. war jedoch als der zuständige Kompaniechef in erster Linie für die militärische Verwendung des Gefreiten St. verantwortlich und dazu durch eindeutige Befehle gehalten.
Die von der Wehrbereichsverwaltung I beabsichtigte Inanspruchnahme des Soldaten L. gemäß § 24 SG mußte bei der Maßnahmebemessung außer Betracht bleiben, da insoweit ein rechtsbeständiger Verwaltungsakt noch nicht vorliegt.
4.
Da das disziplinargerichtliche Verfahren gegen den Soldaten L. zu einem Ergebnis geführt hat, das von der Disziplinarverfügung des Kommandeurs des Panzergrenadierbataillons ... vom 31. März 1983 abweicht, war die dort wegen der Tat bereits verhängte Disziplinarbuße von 1.000 DM gemäß § 89 Abs. 2 Satz 1 WDO aufzuheben.
5.
Die Kostenentscheidung für das Verfahren im ersten Rechtszug beruht auf § 130 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz WDO. Billigkeitsgründe, die es gerechtfertigt hätten, die Soldaten von diesen Kosten teilweise zu entlasten, sind nicht ersichtlich geworden. Beide Soldaten haben jedoch das Ziel ihrer Berufungen in vollem Umfang erreicht. Deshalb waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO dem Bund ebenso aufzuerlegen wie gemäß § 132 Abs. 4 WDO die notwendigen Auslagen, die beiden Soldaten im Berufungsverfahren erwachsen sind.
Dr. Ehrl
Hacker
Striegler
Rosenbruch