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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1975, Az.: 2 StR 636/75

Zulässigkeit der Heranziehung als erwiesen angesehener Vorgänge zur Begründung der Gewerbsmäßigkeit des Handelns; Erforderlichkeit naturgesetzlich zwingender Argumentationsketten für die Begründung der vollen richterlichen Gewissheit; Erstreben des üblichen Geschäftsgewinns als Bereicherungsabsicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.12.1975
Aktenzeichen
2 StR 636/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12024
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 29.04.1975

Verfahrensgegenstand

Diebstahl u.a.

Prozessführer

Kaufmann Dieter Heinrich August N. aus F., dort geboren am ... 1942.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 3. Dezember 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Müller
Baumgarten Buddenberg als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Richter am Landgericht Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 29. April 1975 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren des Landgerichts und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.

2

I.

Verfahrensrügen

3

1.

Mit der Behauptung, das Landgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt, kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden. Er legt nicht dar, zu welchen Beweiserhebungen sich das Gericht hätte gedrängt sehen müssen; seine Rüge ist daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).

4

2.

Entgegen der Auffassung der Revision durfte die Strafkammer zur Begründung der Gewerbsmäßigkeit des Handelns des Angeklagten von ihr als erwiesen angesehene Vorgänge heranziehen, die noch nicht Gegenstand einer rechtskräftigen Aburteilung und auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens waren. Die Strafkammer war verpflichtet, das Verhalten des Angeklagten unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zu beurteilen. Ein Gebot lückenhafter Würdigung entsprechend dem mehr oder minder zufälligen Stand anderer Verfahren ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (vgl. BGHSt 25, 64, 65; BGH, Urteil vom 25. Februar 1969 - 1 StR 548/68 bei Dallinger MDR 1969, 532, 535). Dafür, daß sich die Strafkammer ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten in jenen Fällen nicht zuverlässig oder in einem rechtlich zu beanstandenden Verfahren verschafft hätte, bringt der Beschwerdeführer nichts vor.

5

II.

Sachrüge

6

1.

Vergeblich macht die Revision im Rahmen der Aufklärungsrüge geltend, das angefochtene Urteil enthalte unzureichende Feststellungen zur inneren Tatseite. Das Landgericht hat in rechtlich nicht angreifbarer Weise dargelegt, daß und aus welchen Gründen es die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe die strafbare Herkunft der Reifen gekannt (S. 14, 15 UA). Naturgesetzlich zwingender Argumentationsketten bedarf es für die Begründung der vollen richterlichen Gewißheit nicht.

7

2.

Mit dem - irrig als Verfahrensrüge bezeichneten - Vorbringen, das Landgericht habe in unzulässiger Weise aus dem Vorzeigen einer Preisliste durch den Angeklagten auf die Erteilung eines Auftrags zur Entwendung von Reifen geschlossen, setzt sich die Revision in Widerspruch zu den bindenden Urteilsfeststellungen, die sie selbst zitiert.

8

3.

Fehl geht die Ansicht der Revision, der Angeklagte habe nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt, weil er, wie die Strafkammer als unwiderlegt annimmt, lediglich den üblichen Geschäftsgewinn erstrebt hat. Der Senat hält an der vom Bundesgerichtshof zu § 259 StGB aF vertretenen Auffassung (Urteile vom 2. Dezember 1954 - 3 StR 120/54-, 27. März 1958 - 4 StR 5/58 - und vom 11. Dezember 1960 - 4 StR 387/60 -) fest, daß der Täter, der durch den Weiterverkauf gestohlenen Gutes den geschäftsüblichen Gewinn erstrebt, in der zum inneren Tatbestand der Hehlerei gehörenden Absicht handelt. Daß diese Absicht nach der seit dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung des § 259 StGB auf die Erlangung eines Vermögensvorteils gerichtet sein muß, andere Vorteile also nicht mehr ausreichen, läßt die angeführte Rechtsprechung unberührt. Es kommt auf diese Frage im übrigen aber nicht an. Die Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte für die Reifen erheblich - bis zu 83 % - unter ihrem Wert liegende Entgelte gezahlt hat. Er hat diese Feststellungen nicht in rechtlich beachtlicher Form angegriffen, sie sind daher für das Revisionsgericht bindend. Bereits der die Erwerbskosten übersteigende Sachwert der Reifen aber war für den Angeklagten ein Vermögenszuwachs und daher eine - beabsichtigte - Bereicherung.

9

4.

Rechtlich bedenkenfrei hat das Landgericht das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit der Hehlereihandlungen bejaht. Hierzu bedurfte es weder der Feststellung, daß der Angeklagte sein Verhalten über einen längeren Zeitraum fortgesetzt, noch daß er aus ihm einen erheblichen Teil seiner Einnahmen erzielt hat (Ruß in LK, 9. Aufl. Rdn. 2 zu § 260).

10

5.

Auch sonst hat die Prüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere gebot der Sachverhalt keine näheren Ausführungen zu der Frage des Fortsetzungszusammenhangs unter dem Gesichtspunkt der Senatsentscheidung BGHSt 26, 4. Zwar hat der Angeklagte vereinbart, der Kaufpreis für einen dem Mitangeklagten L. überlassenen Pkw solle durch die Lieferung gestohlener Reifen beglichen werden. Er erhielt aber in den Fällen II 3 und II 4 der Urteilsgründe lediglich Restposten des überwiegend anderweitig veräußerten Diebesgutes, im Falle II 5 bestellte er bei den Dieben bestimmte Reifen, und im letzten Fall mußte er zur Abnahme der Ware, die ihm nicht zusagte, überredet werden. Diese Umstände stehen der Annahme einer von vornherein in allen Einzelheiten geplanten, gleichsam automatisch ablaufenden Tat ebenso entgegen wie der Annahme eines Gesamtvorsatzes bei dem Angeklagten.

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6.

Der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand.

Schumacher
Willms
RiBGH Dr. Müller ist in Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben, Schumacher
Baumgarten
Buddenberg