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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.03.1958, Az.: 4 StR 5/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.03.1958
Aktenzeichen
4 StR 5/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13083
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Münster - 27.09.1957

Verfahrensgegenstand

Gewerbsmäßige Hehlerei

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 27. März 1958,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Graunitz in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Schweling bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Zink als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht in Bocholt vom 27. September 1957 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

I.

Der Angeklagte ist, unter Freisprechung im übrigen, wegen Hehlerei und wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Gesamtgefängnisstrafe von elf Monaten verurteilt worden.

2

Seine Revision beschränkt sich auf die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und auf die Gesamtstrafe (S. 2, II 1 der Revisionsbegründung vom 3. Dezember 1957).

3

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

4

Der Angeklagte betreibt eine kleine Hosennäherei. In dieser verarbeitete er auch zum Teil Cordstoffe, die sein Schwager H., der bei einer B. Weberei als Kraftfahrer beschäftigt wer, zusammen mit einem anderen Angestellten bei dieser Firma gestohlen hatte. Der Angeklagte verkaufte die aus diesen Stoffen von ihm hergestellten Hosen für He. an seine Kunden und auf dem Markt für je 10 bis 11 DM. Er selbst behielt für sich davon 3,30 DM Macherlohn je Hose und seine Unkosten ein. Den Rest des Erlöses sollte H. haben (S. 15 UA). S. rechnete von vornherein damit, daß die Stoffe gestohlen oder unterschlagen waren und auch in Zukunft in dieser Weise beschafft werden sollten. Er nahm dies bewußt in Kauf, weil er sich ein gutes Geschäft versprach. Er wollte dadurch zu größerem Umsatz und Verdienst kommen. Im ganzen erhielt er sieben fallen Stoff und gab H. mindestens 500 DM.

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Die Diebstähle hörten dann plötzlich auf, weil einer der Diebe festgenommen worden war. Als das der Angeklagte hörte, schaffte er sechs noch unverarbeitete Ballen Cord zu einem Bekannten und bat darum, sie ihm aufzubewahren, weil er umziehen wolle. In Wirklichkeit wollte S. mit den Stoffen nicht auffallen (S. 16 UA). Diese wurden später beschlagnahmt.

6

II.

1)

Die in der Einlegungsschrift erhobene Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unbeachtlich.

7

2)

Der Verteidigung ist zuzugeben, daß die Urteilsdarlegungen, soweit sie hier interessieren, nicht sehr übersichtlich sind. Sie sind indessen noch so gefaßt, daß dem Revisionsgericht die rechtliche Nachprüfung ermöglicht wird.

8

Das Landgericht hat zwar nicht angegeben, welche Begehungsform der Hehlerei (§ 259 StGB) es bei dem Beschwerdeführer S. bezüglich der sieben Stoff-Ballen für verwirklicht erachtet. In Gegensatz zu dem nicht angefochtenen Fall M., wo die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung ausdrücklich von. Ankaufen durch S. spricht (S. 30 Nr. 5 UA), sagt die Strafkammer bezüglich der sieben Ballen lediglich, er habe diese von H. "erhalten" und die Ware abgenommen (S. 15, 30 UA). Die Verteidigung weist nun darauf hin, daß der Tatrichter insoweit an späterer Stelle der Urteilsgründe (S. 36 UA) ausführt, der Angeklagte sei auch sofort auf das Angebot von H. eingegangen, "laufend von ihm Stoffe zu kaufen". Dies war jedoch ersichtlich ein, im Rahmen der Strafzumessung unterlaufenes Vergreifen im Ausdruck. Vielmehr handelte es sich bei den im Urteil wiedergegebenen Vereinbarungen zwischen H. und S. um einen Werkvertrag mit Auftragsbestandteilen. Es kann auf sich beruhen, ob in der Annahme der Stoffballen, zwecks Verarbeitung und späterer Veräußerung der daraus hergestellten Hosen für H. beim Angeklagten S. die Begehungsweise des Ansichbringens durch. Erlangung einer Verfügungsgewalt erfüllt wurde. Denn auf jeden Fall sind bei ihm die Voraussetzungen des Mitwirkens zum Absatz, d.h. eines einverständlichen Mittätigwerdens zur wirtschaftlichen Verwertung der strafbar erlangten Stoffe im Interesse des Vortäters (H.) dargetan (vgl. RGSt 40, 199 bis 201; BGHSt 9, 138 [BGH 12.04.1956 - 4 StR 60/56] mit weiteren Nachweisen). Dies trifft, entgegen der Annahme der Verteidigung, nicht nur für den ersten Ballen zu, den der Angeklagte bereits zu Hosen verarbeitet und in dieser Gestalt veräußert hatte. Er hat vielmehr auch bei den weiteren sechs Stoff-Ballen zum Absatz mitgewirkt. Dies setzt nicht voraus, daß die erstrebte wirtschaftliche Verwertung der Sache tatsächlich gelingt (RGSt 56, 191, 192). An diesen Grundsätzen hat sich dadurch nichts geändert, daß die StrafRAnglVO vom 29. Mai 1943 auch den Versuch der Hehlerei für strafbar erklärt hat (BGH NJW 1955, 350, 351 [BGH 07.12.1954 - 2 StR 471/54] Nr. 15 am Ende). Das Annehmen der sieben Cord-Ballen zum Zweck ihrer Verarbeitung und der Veräußerung der daraus herzustellenden Hosen war ein einheitlicher Vorgang und, wie das Landgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, eine fortgesetzte Handlung (S. 31 UA). Es war daher rechtlich ohne Bedeutung, daß es zur Verarbeitung und dem Umsatz der restlichen sechs Stücke infolge Entdeckung der Entwendungen nicht mehr kam. Letzteren Umstand und die Tatsache, daß die Ware insoweit noch sichergestellt werden konnte, hätte das Landgericht zwar strafmildernd berücksichtigen können. Wenn es das jedoch aus der Erwägung unterließ, daß dies "nicht das Verdienst dieses Angeklagten" gewesen sei, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. - Dabei kann die Frage, ob in der Annahme der Diebesbeute und dem späteren Fortschaffen von sechs Stoff-Ballen auch ein Verheimlichen lag, auf sich beruhen. Der Tatrichter hat dies ersichtlich nicht angenommen, was den Angeklagten nicht beschwert.

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3)

Unbegründet sind ferner die, zudem wesentlich auf tatsächliches Vorbringen gestützten Revisionsangriffe gegen die Annahme des Landgerichts, daß S. seines Vorteils wegen gehandelt habe. Wenn er auch nur den üblichen Macherlohn und seine Unkosten entnahm oder einbehalten sollte, so hatte er doch die Verarbeitung der Stoffe ebenso wie den Absatz der zu fertigenden Hosen übernommen, um seinen Umsatz und dadurch seinen Verdienst zu steigern. Dies reicht nach anerkannter Meinung zur Bejahung des Vorteils-Strebens im Sinne des § 259 StGB aus (RG JW 1935, 126 Nr. 17; Dreher-Maaßen, 2. Aufl. Anm. 6 zu § 259 StGB). Auch die von der Verteidigung angeführte Entscheidung RGSt 58, 122, 123 bekennt sich zu diesen Grundsätzen; nur lag dar damals zu beurteilende Fall - Überlassen eines Fahrrades zur blossen Benutzung - in tatsächlicher Einsicht anders. Ob der Täter den erhofften Nutzen tatsächlich auch erlangt, ist ohne Bedeutung. Es kam daher rechtlich nicht darauf an, daß die Abmachung mit H., infolge des unerwarteten Bekanntwerdens der Diebstähle für S. wirtschaftlich ein Verlust-Geschäft sein mochte. Dies hätte zwar der Tatrichter strafmildernd berücksichtigen können, Verpflichtet dazu war er jedoch nicht.

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4)

Auch die Feststellung der Gewerbsmäßigkeit (§ 260 StGB) läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Zu diesem Begriff gehört nicht als besonderes Merkmal, daß der Täter aus der Hehlerei "ein kriminelles Gewerbe" macht oder daß er ein "typischer gewerbsmäßiger Hehler" ist (BGHSt 1, 383). Unzutreffend ist die Ansicht des Verteidigers, gewerbsmäßige Hehlerei sei ausgeschlossen, wenn der Hehler hinsichtlich des strafbaren Vorerwerbe lediglich mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit setzt allerdings bestimmten Vorsatz voraus, wie er hier denn auch festgestellt ist. Die Hehlerei als solche aber kann, von dem Vorteilsstreben abgesehen, trotz Gewerbsmäßigkeit mit bedingtem Vorsatz begangen sein.

11

5)

Nach alledem ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.

12

Der Generalbundesanwalt hatte Aufhebung des Urteils im Fall der sieben Cord-Ballen und zum Gesamt-Strafausspruch beantragt.

Rotberg
Sauer
Seibert
Hoepner
Dr. Hengsberger