Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.02.1988, Az.: VI ZR 133/87
Unerlaubte Handlung; Schutzgesetz; Beteiligung an einerSchägerei; Zurechnungszusammenhang; Schwere Folge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.02.1988
- Aktenzeichen
- VI ZR 133/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13102
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 103, 197 - 203
- MDR 1988, 486-487 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 1383-1384 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 790 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1988, 736-738 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. § 227 StGB ist ein Schutzgesetz i. S. von § 823 Abs. 2 BGB.
2. Bei Anwendung als Schutzgesetz i. S. von § 823 Abs. 2 BGB enthält § 227 StGB eine Vermutung für den Zurechnungszusammenhang zwischen der Beteiligung an der Schlägerei bzw. dem Angriff und der schweren Folge, von der sich der Inanspruchgenommene entlasten muß.
Tatbestand:
Die Kläger verlangen von dem Beklagten Schadensersatz wegen des Verlustes ihres Rechts auf Unterhalt gegen ihren Vater, der am 10. Februar 1980 bei einer Schlägerei, an der der Beklagte mit fünf anderen Tätern beteiligt war, getötet worden ist.
Der Beklagte, der wegen dieses Vorfalls wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB) in Tateinheit mit der Beteiligung an einer Schlägerei (§ 227 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist, macht geltend, sein Tatbeitrag habe den Tod des Opfers nicht herbeigeführt. Er habe dem Vater der Kläger lediglich Fausthiebe und Fußtritte versetzt, sich dann aber von dem weiteren Geschehen abgewandt; erst danach sei es zu der eigentlichen Schlägerei und zu dem Messerstich gekommen, der den Tod des Opfers herbeigeführt habe.
Im Strafverfahren ist ungeklärt geblieben, wer dem Vater der Kläger den tödlichen Stich versetzt hat und in welchem Stadium der Auseinandersetzung dies geschehen ist.
Die fünf anderen Täter, die die Kläger gleichfalls auf Schadensersatz verklagt haben, sind durch Versäumnisurteile antragsgemäß verurteilt worden.
Die Kläger begehren die Verurteilung des Beklagten als Gesamtschuldner mit den früheren Mitbeklagten zur Zahlung von 6 526 DM nebst Zinsen sowie von monatlich 251 DM an jeden von ihnen; ferner die Feststellung seiner Verpflichtung zum Ersatz des ihnen weiterhin entstehenden Schadens aus der Tötung ihres Vaters.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision, mit der der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt, führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Tod des Vaters der Kläger durch einen Messerstich eingetreten ist, den er im Verlauf der Auseinandersetzung erlitten hat. Es unterstellt, daß sich der Tatbeitrag des Beklagten auf Fausthiebe und Fußtritte beschränkt hat und daß er seine Beteiligung an der Schlägerei bereits eingestellt hatte, als der tödliche Messerstich gegen das Opfer geführt wurde. Dennoch müsse er den Klägern nach § 844 Abs. 2 BGB Schadensersatz leisten. Er sei nach § 823 Abs. 2 BGB für den Verlust des Rechts der Kläger auf Unterhalt gegen den Getöteten verantwortlich, weil er durch sein Verhalten den Tatbestand des § 227 StGB verwirklicht habe. Diese Vorschrift sei ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Für die Verwirklichung des Straftatbestandes komme es nicht darauf an, ob der Beklagte seine Beteiligung an der Schlägerei bereits eingestellt gehabt habe, als es zu dem tödlichen Messerstich gekommen sei; entscheidend sei allein, daß er sich an der Schlägerei überhaupt beteiligt habe. Für die deliktische Einstandspflicht des Beklagten sei es - wie für die Strafvorschrift des § 227 StGB - ohne Belang, daß sich sein Vorsatz nicht auf den tödlichen Ausgang der Schlägerei erstreckt habe; § 823 Abs. 2 BGB verlange nur, daß die Verletzung des § 227 StGB vom Vorsatz des Täters erfaßt werde, was hier der Fall sei.
Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision in entscheidenden Punkten nicht stand.
II.
1. Allerdings geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, daß der Beklagte durch sein Verhalten den Tatbestand des § 227 StGB verwirklicht und damit schuldhaft gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verstoßen hat.
a) Das Berufungsgericht hat § 227 StGB zutreffend als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB qualifiziert. Als Schutzgesetz im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtsnorm dann anzusehen, wenn sie - sei es auch neben dem Schutz der Allgemeinheit - dazu dienen soll, den einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines Rechtsgutes oder eines bestimmten Rechtsinteresses zu schützen (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Senatsurteil vom 5. Mai 1987 - VI ZR 181/86 - VersR 1987, 1014, 1015 m. w. Nachw.). Eine solche Funktion erfüllt § 227 StGB. Er soll das Leben und die Gesundheit aller durch eine Schlägerei Gefährdeten schützen (BGHSt 33, 100, 104 m. w. Nachw.). Damit ist er ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (vgl. BGB-RGRK 12. Aufl. § 823 Rdn. 551; Erman/Drees, BGB 7. Aufl. § 823 Rdn. 132; MünchKomm/Mertens 2. Aufl. § 823 Rdn. 168; Palandt/Thomas, BGB 47. Aufl. § 823 Anm. 9 f.; Soergel/Zeuner, BGB 11. Aufl. § 823 Rdn. 261; Staudinger/Schäfer, BGB 12. Aufl. § 823 Rdn. 600; ferner OLG Karlsruhe DR 1930 Nr. 304).
b) Nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe den Tatbestand des § 227 StGB auch dann verwirklicht, wenn er sich im Zeitpunkt des tödlichen Messerstichs bereits von dem Opfer abgewandt habe. Insoweit folgt der erkennende Senat der in der strafrechtlichen Rechtsprechung und Lehre vorherrschenden Ansicht, die § 227 StGB als sogenanntes reines (abstraktes) Gefährdungsdelikt versteht. Das entspricht dem Wortlaut und dem Entstehungsgrund der Vorschrift. Tatbestandliches Handeln und Unrechtsgehalt erschöpfen sich in der vorsätzlichen Beteiligung an der Schlägerei bzw. dem Angriff. Die Strafbarkeit hängt dann nur noch von dem Eintritt der schweren Folge ab, in der sich die besondere Gefährlichkeit der Tätlichkeit bestätigt und die die Strafbarkeit objektiv bedingt; die Ursächlichkeit der einzelnen Tatbeiträge der Beteiligten spielt hingegen für die Strafbarkeit keine Rolle (vgl. BGHSt 14, 132, 134 f.; 16, 130, 132; 33, 100, 103; vgl. ferner Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 227 Rdn. 1 und 6; Horn, SK § 227 Rdn. 2 und 8; Maurach/Schroeder, StGB 6. Aufl. S. 110 ff.; differenzierend Stree in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 227 Rdn. 15; kritisch Hirsch in LK, StGB 10. Aufl. § 227 Rdn. 1).
c) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch der Auffassung, der Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 227 StGB stehe nicht entgegen, daß sich sein Vorsatz auf den tödlichen Ausgang der Schlägerei nicht erstreckt habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats braucht sich das Verschulden, das § 823 Abs. 2 BGB voraussetzt, nur auf die Schutzgesetzverletzung zu beziehen (zuletzt Senatsurteil vom 5. Mai 1987 - VI ZR 181/86 - aaO). Hierzu hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Beklagte den Tatbestand des § 227 StGB vorsätzlich verwirklicht hat.
2. Diese Erwägungen tragen aber noch nicht die Bejahung der Klageansprüche. Der Beklagte hat unter Beweisantritt geltend gemacht, er habe seine Beteiligung an der Schlägerei schon vor dem tödlichen Messerstich eingestellt. Dieses Vorbringen durfte das Berufungsgericht nicht deshalb, weil es für die Strafbarkeit des Beklagten nach § 227 StGB auf die Ursächlichkeit seines Tatbeitrages nicht ankommt, auch bei der Beurteilung seiner deliktischen Einstandspflicht als unerheblich erachten.
Die Rechtsprechung hat in den vergleichbaren Fällen dem Inanspruchgenommenen stets die Möglichkeit des Beweises belassen, daß sein Tatbeitrag den Schaden nicht herbeigeführt hat. Sie hat diese Fälle - den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers folgend (Motive II S. 738/768; Protokolle II S. 606) - auf der Grundlage des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB entschieden (vgl. z. B. RGZ 58, 357, 359 ff.; 121, 400, 402; RG WarnRspr 1929, 265). Dabei wird in RGZ 121, 400, 404 unter Hinweis auf § 227 StGB ausdrücklich bemerkt, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, alle am Raufhandel Beteiligten ohne Rücksicht auf ihren Tatbeitrag wegen ihrer bloßen Beteiligung am unerlaubten Tun haftbar zu machen. Diese Rechtsprechung hat auch die Billigung des neueren Schrifttums gefunden (vgl. etwa Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht Band I § 830 Rdn. 5; Deutsch, Haftungsrecht Band I S. 352; Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 15. Aufl. S. 994; Esser/Weyers, Schuldrecht Bd. II S. 513; Larenz, Schuldrecht Band II 12. Aufl., S. 667; MünchKomm/Mertens 2. Aufl. § 830 Rdn. 33; Staudinger/Schäfer aaO § 830 Rdn. 40).
Der erkennende Senat ist gleichfalls der Auffassung, daß der Beklagte das Recht hat, den Entlastungsbeweis zu führen. Dies folgt aber schon aus der Wirkung, die § 227 StGB im Deliktsrecht entfaltet; es bedarf damit nicht des Rückgriffs auf § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Die deliktische Haftung setzt einen Zurechnungszusammenhang zwischen dem vorwerfbaren Verhalten des Schädigers und der Schädigung voraus. Die Schädigung, für die Ersatz begehrt wird, muß nicht nur durch das dem Schädiger vorgeworfene Verhalten verursacht worden sein; sie muß auch im Schutzbereich des in Frage stehenden Verhaltensgebots oder -verbots liegen. Auch in den Fällen der Verletzung von Schutzgesetzen, die einen abstrakten Gefährdungstatbestand normieren, muß für die deliktische Haftung dieser innere Zusammenhang zwischen dem normwidrigen Verhalten des Inanspruchgenommenen und der Schädigung bestehen, für die Ersatz begehrt wird. Zurechnungszweifel gehen grundsätzlich zu Lasten des Anspruchstellers. Nun verlagert § 227 StGB den Schutz seines Verbots in das Vorfeld einer abstrakten Gefährdung nicht nur wegen der Gefährlichkeit derartiger Tätlichkeiten für Leben und Gesundheit von Beteiligten und Unbeteiligten. Vielmehr trägt die Vorschrift hierin gerade auch der besonderen Schwierigkeit Rechnung, in den darin bezeichneten spezifischen Fällen einer Mehrbeteiligung den jeweiligen Tatbeitrag mit den Möglichkeiten der Verletzungsdelikte gegen das Leben und die körperliche Integrität wirksam zu ahnden. Auch das war für den Gesetzgeber Grund, schon der Beteiligung an einer Schlägerei entgegenzutreten, ohne daß es auf den - oft nicht möglichen - Nachweis der Ursächlichkeit gerade dieser Beteiligung für die schweren Folgen der Schlägerei ankommt (BGHSt 14, 132, 135; 33, 100, 103). Diese besondere gesetzgeberische Ausgestaltung in der Zurechnungsfrage, die der Gefahr begegnen soll, daß Tätlichkeiten trotz schwerster Folgen allein wegen der spezifischen Mehrbeteiligung sanktionslos bleiben, ist Teil des gesetzgeberischen Schutzes für Leben und Gesundheit des Opfers; das muß sich auch für die Transformierung der Vorschrift in das zivile Deliktsrecht niederschlagen. Das kann allerdings nicht dazu führen, auf einen inneren Zusammenhang zwischen dem Tatbeitrag des einzelnen Schädigers und der Schadensfolge hier ganz zu verzichten, also bereits die vorsätzliche Beteiligung an der Schlägerei als haftungsbegründend anzusehen. Dies wäre mit den Zurechnungsgrundsätzen der deliktischen Schadensabnahme nicht vereinbar. Aber dem strafrechtlichen Normgehalt entspricht nach Auffassung des Senats hier eine sich auf das gesetzliche Schutzanliegen berufende Vermutung, daß der jeweilige Teilnahmebeitrag an der Schlägerei für die durch sie verursachte schwere Verletzungsfolge nicht nur in einem kausalen, sondern auch in einem rechtlich wertenden Zusammenhang mit seinem Unrechtsgehalt steht. Dies gilt entgegen der insbesondere vom Reichsgericht vertretenen Auffassung, die wie dargelegt bisher eine solche Vermutung selbst in den Fällen des § 227 StGB nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB angenommen hat, auch dort, wo der einzelne Tatbeitrag isoliert betrachtet nicht geeignet ist, die Verletzungsfolge allein herbeizuführen. Anderes würde dem Schutzgehalt des § 227 StGB im Blick insbesondere auf die spezifischen Wechselwirkungen solcher von mehreren getragenen Tätlichkeiten nicht hinreichend gerecht. Deshalb hat der Beklagte im Streitfall den ihm obliegenden Entlastungsbeweis nicht schon dann geführt, wenn er dartut, daß er den tödlichen Stich nicht geführt hat. Vielmehr hat er diesen Beweis erst dann erbracht, wenn sich feststellen läßt, daß er weder unmittelbar noch mittelbar, weder physisch von psychisch durch seine Teilnahme an der Schlägerei zum Tod des Opfers beigetragen hat.