Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.05.1966, Az.: BVerwG VII P 5.65

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.05.1966
Aktenzeichen
BVerwG VII P 5.65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 15140
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 05.04.1965 - AZ: CB 1/65

Fundstellen

  • PersV 1966, 132
  • VerwRspr 18, 421 - 423
  • ZBR 1966, 222

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, wann die Verwendung eines Kennwortes die Wahl des Personalrates in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen kann.

In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Mai 1966
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. April 1965 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Durch rechtskräftig gewordenen Beschluß vom 22. Januar 1964 erklärte das Verwaltungsgericht Köln die Wahl zum Hauptpersonalrat bei der Dienststelle des Bundesministers ... vom 8. und 9. März 1962 für die Gruppe der Arbeiter und Angestellten mit der Begründung für ungültig, daß durch die Bezeichnung der Beteiligten zu 3) auf dem Stimmzettel als "Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Fachverband der W." deshalb gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verstoßen worden sei, weil dadurch die Möglichkeit einer Verwechslung mit der auf dem Stimmzettel durch das Kennwort ÖTV bezeichneten Antragstellerin bestanden habe. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Beteiligte zu 3) wenigstens noch die Abkürzung GÖD hinzufügen müssen.

2

Mit Schriftsatz vom 19. März 1964 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht ... ein weiteres Beschlußverfahren eingeleitet mit dem Antrag,

festzustellen, daß die am 3. und 4. März 1964 durchgeführte Wahl zum Hauptpersonalrat bei dem Bundesminister ... nichtig ist.

3

Die Antragstellerin hat zur Begründung geltend gemacht, daß durch das von der Beteiligten zu 3) verwendete Kennwort "Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD), Fachverband der Bediensteten" deshalb wiederum gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen worden sei, weil dadurch eine Verwechslung mit der durch das Kennwort "ÖTV, Fachgruppe Bundeswehr" bezeichneten Antragstellerin bestanden habe.

4

Durch Beschluß vom 4. November 1964 hat das Verwaltungsgericht ... den Antrag zurückgewiesen. Die von der Antragstellerin dagegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluß vom 5. April 1965 mit folgender Begründung zurückgewiesen:

5

Die Verwendung von Kennworten auf Wahlvorschlägen und Stimmzetteln sei zulässig. In der. Verwendung eines irreführenden Kennwortes könne auch eine gegen die guten Sitten verstoßende Beeinflussung der Wahl im Sinne von § 21 Abs. 1 PersVG liegen, die zur Wahlanfechtung, gemäß § 22 PersVG berechtige. Ein solcher Verstoß könne aber nur dann in Betracht kommen, wenn die Verwendung des beanstandeten Kennwortes irreführend sei oder eine Verwechglungsgefahr begründe. Dies sei hier nicht der Fall. Daß das Kennwort die richtige Bezeichnung der Beteiligten zu 3) darstelle, werde nicht bestritten. Im übrigen sei der Wahlkampf bei der Wahl bereits abgeschlossen und jeder interessierte Wähler wisse in der Regel, welchem Wahlvorschlag er seine Stimme gebe. Dem Wähler müsse auch mindestens soviel Kenntnis und Interesse zugemutet werden, daß er den Stimmzettel hinsichtlich des Wahlvorschlags prüfe und daß er über allgemein gebräuchliche Bezeichnungen und Abkürzungen unterrichtet sei.

6

Während sich die Antragstellerin als "Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (im Deutschen Gewerkschaftsbund)" bezeichne und die Abkürzung "ÖTV" verwende, bezeichne sich die Beteiligte zu 3) in der Regel als "Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (im Christlichen Gewerkschaftsdienst Deutschlands)" und verwende die Abkürzung "GÖD". Dabei sei die Wortzusammenstellung "Öffentlicher Dienst" aus dem Dienstrecht entnommen und jeweils erforderlich, um den in Betracht kommenden Personenkreis zu kennzeichnen.

7

In der Bekanntmachung der Wahlvorschlage für die Wahl zum Hauptpersonalrat beim Bundesminister der Verteidigung sowie auf den Stimmzetteln für die Wahlen in der Angestellten- und Arbeitergruppe seien die Wahlvorschläge wie folgt gekennzeichnet worden:

"a)
in der Angestelltengruppe

"Vorschlagsliste Nr. 1
Kennwort: ÖTV, Fachgruppe ...
...

Vorschlagsliste Nr. 2
Kennwort: Angestellte der ...
...

Vorschlagsliste Nr. 3
Kennwort: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD),
Fachverband der ..."

b)
in der Arbeitergruppe

"Vorschlagsliste Nr. 1
Kennwort: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD),
Fachverband ...

...

Vorschlagsliste Nr. 2
Kennwort: ÖTV, Fachgruppe ... "."

8

Die für die Antragstellerin und die Beteiligte zu 3) verwendeten Kennworte unterschieden sich hinreichend und schlössen bei einem interessierten Wähler, auf den abgestimmt werden müsse, eine Verwechslungsgefahr aus. Eine sittenwidrige Beeinflussung der Wahl könne daher nicht vorliegen.

9

Von der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hat die Antragstellerin Gebrauch gemacht und beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vom 5. April 1965 den Beschluß des Verwaltungsgerichts ... vom 4. November 1964 aufzuheben und festzustellen, daß die Wahlen zum Hauptpersonalrat beim Bundesminister ... vom 3. und 4. März 1964 ungültig sind.

10

Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor:

11

Die Rechtsbeschwerde werde auf unrichtige Auslegung der Bestimmungen der §§ 21 und 22 PersVG gestützt. Entgegen der vom Beschwerdegericht vertretenen Auffassung habe eine sittenwidrige Beeinflussung der Wahl vorgelegen.

12

Unstreitig habe in der Bekanntmachung der Wahlvorschläge in der Angestelltengruppe die Vorschlagsliste 3 das Kennwort "Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD), Fachverband der ..." getragen. Zwar sei die Verwendung von Kennworten auf Wahlvorschlägen und Stimmzetteln zulässig. Es dürfe aber kein irreführendes Kennwort verwendet werden, wenn dadurch in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise die Wahl im Sinne von § 21 PersVG beeinflußt werde.

13

Die Antragstellerin, die für ihren Wahlvorschlag nur die Bezeichnung "ÖTV, Fachgruppe ..." gewählt habe, sei in der Öffentlichkeit seit langen Jahren unter der Bezeichnung "Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr" bekannt. Wenn daher in dem Kennwort eines anderen Verbandes die Worte "Gewerkschaft öffentlicher Dienst" gewählt wurden, ohne daß klar erkennbar gemacht werde, daß darunter nicht die Gewerkschaft ÖTV gemeint sei, so begründe dies eine erhebliche Verwechslungsgefahr, zumal keineswegs alle Wähler gewerkschaftlich soweit geschult seien, daß sie die beiden Bezeichnungen auseinanderhalten könnten. Besonders groß sei die Verwechslungsgefahr für diejenigen Angestellten und Arbeiter, die keiner der beiden Gewerkschaften angehören. Auch durch die Hinzufügung der Abkürzung GÖD, die weithin unbekannt sei, werde die gegen die guten Sitten verstoßende Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen. Auch auf die besondere Bedeutung des Namensschutzes müsse in diesem Zusammenhang hingewiesen werden.

14

Die Beteiligte zu 3) ist den Rechtsausführungen der Rechtsbeschwerdeführerin entgegengetreten und beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

15

II.

Gegen die Zulässigkeit des Antrags und der Rechtsbeschwerde bestehen keine Bedenken. Auch die Antragsbefugnis der Antragstellerin ist unstreitig gegeben, ebenso wie ein Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Feststellung anzuerkennen ist.

16

Die antragstellende Gewerkschaft meint, daß das für den Wahlvorschlag 3 verwendete und auf den Stimmzettel übernommene Kennwort zu einer Verwechslung mit dem Wahlvorschlag 1 habe führen können, und deshalb in der Verwendung dieses Kennwortes eine gegen die guten Sitten verstoßende Beeinflussung der Wahl im Sinne von § 21 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) -PersVG- zu erblicken sei.

17

Das für den Wahlvorschlag 3 verwendete Kennwort entspricht den Voraussetzungen, die nach der von dem Verwaltungsgericht Köln in seinem rechtskräftig gewordenen Beschluß vom 22. Januar 1964 - PVB 7/62 - vertretenen Auffassung ausreichen, um eine Verwechslungsgefahr mit der Antragstellerin auszuschließen.

18

Gleichwohl hat das Beschwerdegericht mit Recht zunächst nochmals die Frage geprüft, ob eine Verwechslungsgefahr vorgelegen hat, weil verneinendenfalls eine Irreführung und damit eine sittenwidrige Beeinflussung der Wahl im Sinne von § 21 PersVG entfalle.

19

Daß für Wahlvorschläge Kennworte verwendet werden dürfen, ergibt sich aus § 8 Abs. 5 der Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz vom 4. November 1955 (BGBl. I S. 709) -WOPersVG-. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Kennwort auf die Gewerkschaft verweist, der die auf dem Wahlvorschlag aufgeführten Wahlbewerber angehören. Es muß auch anerkannt werden, daß das für den Wahlvorschlag Nr. 3 verwendete Kennwort die für diesen Wahlvorschlag maßgebende Gewerkschaft ausreichend bezeichnete, auch wenn es den eingeklammerten Hinweis auf die Verbandszugehörigkeit nicht enthielt, dagegen die für diese Gewerkschaft gebräuchliche Abkürzung aufwies.

20

Wenn das so gebildete, inhaltlich richtige Kennwort für den Wahlvorschlag Nr. 3 Ähnlichkeiten mit dem Namen der antragstellenden Gewerkschaft aufweist, so deshalb, weil es sich in beiden Fällen um Gewerkschaften für den öffentlichen Dienst handelt und dies in den Namen beider Gewerkschaften zum Ausdruck kommt. Da beide Gewerkschaften ihre Bezeichnungen rechtmäßig und unangefochten führen, muß es ihnen auch gestattet sein, die von ihnen beeinflußten Wahlvorschläge mit ihrem Namen als Kennwort zu bezeichnen. Zu beanstanden wäre nur, wenn die Bezeichnung einer Gewerkschaft in dem Kennwort so geändert oder "frisiert" würde, daß damit eine wesentliche Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft verbunden wäre.

21

Während der Wahlverschlag Nr. 3 als Kennwort die ausgeschriebene Bezeichnung der Gewerkschaft nebst die aus drei Buchstaben bestehende Abkürzung und, da es sich um eine Wahl im Verwaltungsbereich der Bundeswehr handelte, die Worte "Fachverband der ..." erhielt, begnügte sich die Antragstellerin für den Wahlvorschlag Nr. 1 mit der sie allgemein kennzeichnenden, aus drei Buchstaben bestehenden Abkürzung mit dem Zusatz "Fachgruppe ..." so wie dies im einzelnen in I dargestellt ist. Damit unterscheiden sich die Kennworte - auch in ihrem äußeren Bild - deutlich und unverwechselbar voneinander.

22

Daß für die gewerkschaftlich interessierten Wähler keine Verwechslungsgefahr bestehen konnte, wird auch von der Antragstellerin nicht verkannt. Ein gewerkschaftlich uninteressierter Wähler wird aber, wenn ihm die Gewerkschaften ohnehin nicht bekannt sind, durch gewisse Ähnlichkeiten in der Bezeichnung nicht irregeführt, vielmehr derjenigen Vorschlagsliste seine Stimme geben, auf der sich die von ihm bevorzugten Wahlkandidaten befinden. Maßgebend ist aber, daß, wie auch das Beschwerdegericht zutreffend feststellt, bereits für jeden durchschnittlich interessierten Wähler eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben war. Es kann daher in der Verwendung des den Wahlvorschlag Nr. 3 bezeichnenden Kennworts keine gegen die guten Sitten verstoßende Beeinflussung der Wahl gesehen werden.

23

Eine Kostenentscheidung entfällt, da gemäß § 76 Abs. 2 PersVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in dem als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist.

Witten
Dr. Zinser
Reimer
Dr. Boerckel
Dr. Mühl