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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.05.1989, Az.: IX ZR 6/88

Eigentumsvermutung für den unmittelbaren Eigenbesitzer; Widerlegung einer Eigentumsvermutung bei Kauf unter Eigentumgsvorbehalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.05.1989
Aktenzeichen
IX ZR 6/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13265
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 05.11.1987

Fundstelle

  • NJW-RR 1989, 1453-1454 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Land Hessen,
vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion F. A.-Allee ..., F.

Prozessgegner

Aldo G., H., Ha.,

Amtlicher Leitsatz

Zur Eigentumsvermutung des § 1006 BGB bei Goldplanchen, die unter Eigentumsvorbehalt verkauft wurden.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1989
durch
die Richter Fuchs, Henkel, Winter, Dr. Schmitz und Dr. Kreft
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. November 1987 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt für sich das Eigentum an zwei Goldplanchen in Anspruch, die vom 20. August 1985 bis 31. Januar 1986 vom Zoll beschlagnahmt waren und am 31. Januar und 17. März 1986 vom Finanzamt We. des beklagten Landes wegen Umsatzsteuerschulden der Zeugin Ursula P. gepfändet wurden. Die von dem Kläger wegen dieser Pfändungen erhobene Drittwiderspruchsklage hat das Landgericht abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

2

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

3

I.

Nach den Ausführungen des Berufungsrichters ist der Kläger als Eigentümer der Goldplanchen anzusehen. Für ihn gelte die Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB. Er sei vor der Beschlagnahme unmittelbarer Eigenbesitzer, nicht nur Besitzdiener gewesen. Wenn auch aufgrund der Beweisaufnahme nicht positiv festgestellt werden könne, daß dem Kläger von dem Voreigentümer das Eigentum übertragen worden sei, habe der Beklagte doch nicht den Nachweis erbracht, daß der Kläger mit der Besitzerlangung nicht Eigentümer geworden sei. Für seine Behauptung, der Kläger habe die Goldplanchen zwischenzeitlich wieder an den Zeugen Friedrich P. übereignet, habe der Beklagte geeigneten Beweis nicht angeboten.

4

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision, die sich insbesondere gegen die Anwendung von § 1006 BGB richten, nicht stand.

5

Für den unmittelbaren Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, daß er mit der Erlangung des Besitzes Eigenbesitzer geworden ist; zugunsten des Eigenbesitzers wird weiter vermutet, daß er bei der Besitzübergabe unbedingtes Eigentum erworben hat und während der Dauer seines Besitzes Eigentümer geblieben ist (vgl. BGH, Urt. v. 23. April 1975 - VIII ZR 58/74, NJW 1975, 1269, 1270; BGHZ 64, 395, 396 je m.w.N.; Urt. v. 30. November 1988 - VIII ZR 305/87, WM 1989, 501, 502; auch Urt. v. 25. Januar 1984 - VIII ZR 270/82, NJW 1984, 1456, 1457). Dies hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Die Revision rügt indessen mit Erfolg, das Berufungsgericht habe bei der Annahme, der Kläger sei mit Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Goldplanchen deren Eigenbesitzer und damit Eigentümer geworden, wesentliche Sachverhaltsmomente nicht in seine Erwägungen einbezogen.

6

Insbesondere hat das Berufungsgericht die Eigentumsvorbehaltsklausel auf der Rechnung vom 19. August 1985 (GA 104, 127) nicht berücksichtigt. Aus dieser Klausel kann sich ergeben, daß dem Kläger jedenfalls nicht uneingeschränktes, sondern - wenn überhaupt - nach § 455 BGB lediglich ein durch die vollständige Zahlung des Kaufpreises aufschiebend bedingtes Eigentum übertragen wurde. Da er nicht den vollen Kaufpreis von 172.482,91 DM, sondern nach seiner Behauptung nur 80.000 DM gezahlt hat, hätte dies zur Folge, daß der Kläger nicht Eigentümer und auch nicht Eigenbesitzer der Goldplanchen geworden ist (vgl. BGH, Urt. v. 13. November 1968 - VIII ZR 168/66, WM 1969, 186, 187). Dann wäre schon deshalb eine zugunsten des Klägers sprechende Vermutung aus § 1006 BGB als widerlegt anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 21. Dezember 1960 - VIII ZR 145/59, WM 1961, 150, 152; Urt. v. 19. Januar 1977 - VIII ZR 42/75, WM 1977, 402, 403; BGB-RGRK/Pikart, 12. Aufl. § 1006 Rdnr. 36; auch BGHZ 42, 53, 55;  64, 395, 397 f).

7

Dies gilt in verstärktem Maße, wenn eine Anzahlung des Klägers auf den Kaufpreis gänzlich unterblieben sein sollte. Diese Annahme läge dann nahe, wenn - was das Berufungsgericht ebenfalls nicht geprüft hat - die Behauptung des Klägers, die von ihm bei Übernahme der Goldplanchen angeblich gezahlten und in der Wohnung des Zeugen Friedrich P. aufbewahrten 80.000 DM (vgl. LG-Urt. Bl. 5, GA 241) seien dort von den durchsuchenden Zoll- und den diese begleitenden Polizeibeamten gestohlen worden (vgl. Schriftsatz v. 3. Juni 1986 Bl. 5 f, GA 120 f), durch die dienstlichen Äußerungen der Beamten (GA 209-218) widerlegt wäre. Daraus könnte zu folgern sein, daß die 80.000 DM von dem Kläger entgegen den Bekundungen der Zeugen Pe. (GA 175), Friedrich Pollok (GA 190) und Ursula P. (GA 193) - vgl. auch Aussage Carina G. (GA 193) - und entgegen dem Vermerk auf der Rechnung vom 19. August 1985 in Wahrheit nicht angezahlt worden sind (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urt. v. 19. Januar 1977 a.a.O. sowie JR 1978, 18, 20 m. Anm. Baumgärtel und Wittmann). Dieser Umstand könnte sogar darauf hinweisen, daß mit dem Kläger überhaupt kein Kaufvertrag geschlossen wurde.

8

In diese Richtung weist auch ein anderer Umstand, den das Berufungsgericht bei seiner Würdigung nicht berücksichtigt hat. Bei dem Kläger wurde eine an die Firma Schellhorn gerichtete Rechnung über einen Kaufpreis von 182.797,55 DM für Bruchfeingold (GA 183) gefunden, die unstreitig nicht von diesem, sondern von anderer Seite (Pe. oder Friedrich Po.) vorquittiert war. Dies legt die Annahme nahe, der Kläger habe gegenüber seinem Abnehmer nicht im eigenen, sondern im Namen des Unterzeichners der Rechnung und damit nicht als Eigentümer auftreten wollen. Da einleuchtende Gründe dafür, weshalb der Kläger der Abnehmerfirma die wahren Eigentumsverhältnisse verbergen wollte, nicht vorgetragen sind, liegt der Schluß nicht fern, daß der äußere Eindruck mit der Wirklichkeit übereinstimmte und der Kläger tatsächlich nur Fremdbesitzer (oder auch Besitzdiener) und damit nicht Eigentümer der Goldplanchen geworden war.

9

III.

Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sache ist zu umfassender Prüfung - auch der weiteren Revisionsrügen - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.

Fuchs
Henkel
Winter
Schmitz
Kreft