Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.11.1992, Az.: II ZR 219/91
Umwandlung eines Oder-Kontos in ein Und-Konto; Möglichkeit der Überziehung eines Kontos; Möglichkeit einer Kreditgewährung; Haftung beider Kontoinhaber für den Überziehungskredit als Gesamtschuldner; Wirksamer Widerruf einer Kontovollmacht; Kontovollmacht mit der Folge gesamtschuldnerischer Haftung beider Kontoinhaber; Wirkung des Widerrufs einer Kontovollmacht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.11.1992
- Aktenzeichen
- II ZR 219/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14483
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 02.07.1991
Rechtsgrundlagen
- § 138 Abs. 4 ZPO
- § 426 Abs. 2 BGB
- § 428 BGB
- § 428 BankRBGB
Fundstellen
- NJW-RR 1993, 233-235 (Volltext mit red. LS)
- VuR 1993, 87 (amtl. Leitsatz)
- WM 1993, 141-144 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 1993, 33
Prozessführer
Arzt Michael D. R. straße 9, B.
Prozessgegner
Kaufmann Said A., R. straße ... N.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und
die Richter Dr. Henze, Stodolkowitz, Dr. Goette und Gerber
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Juli 1991 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger erhielt in einem Versteigerungstermin am 26. Juni 1980 den Zuschlag für ein Wohn- und Geschäftshaus, das jährliche Mieteinnahmen von fast 100.000,00 DM erbrachte, 180.000,00 DM sollte er bar zahlen, außerdem sollte er dingliche Belastungen im Nennwert von insgesamt 320.000,00 DM übernehmen. Da der Kläger nicht in der Lage war, 180.000,00 DM aufzubringen, suchte er einen Geldgeber und fand ihn in dem Beklagten. Durch notariellen Kaufvertrag vom 30. Juli 1980 verkaufte der Kläger dem Beklagten die "ideelle Hälfte dieses Grundbesitzes" zum Preise von 250.000,00 DM, 100.000,00 DM sollte der Beklagte in bar zahlen, wegen der restlichen 150.000,00 DM übernahm er neben dem Kläger die gesamtschuldnerische Haftung aus den im Grundbuch eingetragenen Belastungen. Die Parteien wurden als Eigentümer je zur Hälfte im Grundbuch eingetragen. Ebenfalls am 30. Juli 1980 erteilte der Kläger dem Beklagten eine schriftliche "Generalvollmacht", unter anderem "für alle weiteren Geschäfte, die mit dem Haus zusammenhängen und unsere gemeinsamen Belange betreffen". Mit Hilfe dieser Vollmacht eröffnete der Beklagte am 12. August 1980 bei der V. bank U. ein gemeinsames Kontokorrentkonto der Parteien mit der Vereinbarung, daß jeder von ihnen allein zur Verfügung über das Konto berechtigt sei (sog. Oder-Konto). Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der V. bank sollten alle Kontoinhaber für Kontoverbindlichkeiten als Gesamtschuldner haften, die Befugnis jedes Kontoinhabers, allein zu verfügen, sollte nur ausgeschlossen sein, wenn "die Kontoinhaber" der Bank schriftlich eine gegenteilige Weisung erteilt hatten. Einige Tage später gab der Kläger auf dem Kontoeröffnungsantrag eine Unterschriftsprobe ab.
Die Parteien haben die übernommenen dinglichen Belastungen durch einen Kredit der M. H. bank abgelöst, der zuvor - jedenfalls zum Teil - von der V. bank U. zwischenfinanziert worden war. Alle mit dem Haus zusammenhängenden Geldgeschäfte (Zins- und Tilgungsleistungen an die M. H. bank Überweisungen für Versicherungen, Grundsteuer, Kosten für Gas, Wasser, Strom, Mieteinnahmen) wurden zunächst über das erwähnte Konto bei der V. bank U. abgewickelt. Am 15. Oktober 1980 beglich der Kläger durch Überweisung von dem erwähnten Konto abredewidrig eine nur ihm obliegende Steuerschuld von 35.000,00 DM: Es handelte sich um die aufgrund des Zuschlagbeschlusses vom 26. Juni 1980 angefallene Grunderwerbsteuer.
Mit Schreiben an den Beklagten vom 5. März 1981 widerrief der Kläger die dem Beklagten erteilte Generalvollmacht. Mit Schreiben vom 6. April 1981 teilte er der V. bank U. mit, daß seit Dezember 1980/Januar 1981 "nur noch eine gemeinsame Verfügbarkeit über das oben genannte Konto" gelte und daß eine Einzelverfügung sowohl für ihn als auch für den Beklagten somit nicht mehr zulässig sei.
Mit Schreiben an den Beklagten vom 1. Juni 1981 erklärte der Kläger seinen Rücktritt von dem Kaufvertrag (bezüglich des Hälfteanteils an dem Grundstück) mit der Begründung, der Beklagte sei trotz Mahnung und Fristsetzung von dem nach der Vereinbarung in bar zu entrichtenden Kaufpreisanteil 20.000,00 DM schuldig geblieben. In einem Vorprozeß (4 O 344/81 LG Göttingen) erhob der Kläger gegen den Beklagten Klage auf Rückübertragung des Miteigentumsanteils Zug um Zug gegen Rückzahlung von 80.000,00 DM abzüglich Zinsen. Im November 1981 übernahm der Kläger die bis dahin von dem Beklagten geführte Verwaltung des Grundstücks. Er veranlaßte, daß die Mieten nicht mehr auf das gemeinsame Konto bei der V. bank U., sondern auf ein eigenes Konto von ihm überwiesen wurden. Die Belastungen, insbesondere die Zins- und Tilgungsleistungen an die H. bank M., wurden dagegen weiterhin von dem gemeinsamen Konto bei der V. bank U. überwiesen. Der Beklagte erhob in dem Vorprozeß Widerklage mit dem Antrag,
den Kläger zu verurteilen, ihm Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen über seine Verwaltertätigkeit von November 1981 bis Oktober 1983.
Das Landgericht Göttingen hat den Beklagten zur Rückauflassung verurteilt und - auf die Widerklage hin - den Kläger zur Rechnungslegung. Gegen dieses Urteil hat nur der Beklagte Berufung eingelegt.
Am 23. September 1983 überwies der Beklagte von dem gemeinsamen Konto bei der V. bank U. 54.216,19 DM auf ein eigenes Konto bei dieser Bank. Dieser Betrag errechnet sich aus den 35.000,00 DM, die der Kläger von demselben Konto auf eigene Schulden beim Finanzamt überwiesen hatte, und den inzwischen wegen dieser 35.000,00 DM angefallenen Zinsen. Die Parteien streiten darüber, ob dies so abgesprochen war oder ob der Beklagte aus eigener Machtvollkommenheit gehandelt hat.
Auf Antrag der M. H. bank wurde zunächst die Zwangsverwaltung und - am 9. August 1984 - dann die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet. Durch Beschluß des Amtsgerichts Göttingen vom 7. Februar 1985 wurde das Grundstück, dem Beklagten zugeschlagen, und zwar für 500.000,00 DM. Auf Antrag des Beklagten wurde der Versteigerungserlös außergerichtlich verteilt. Mit Schreiben vom 4. Juni 1985 teilte die H. bank dem Kläger mit, ihre Forderung zum Versteigerungstermin belaufe sich (im einzelnen aufgeschlüsselt) auf insgesamt 326.615,86 DM.
Nachdem das Grundstück zwangsversteigert worden war, haben im Vorprozeß die Parteien in der Berufungsinstanz die Hauptsache für erledigt erklärt.
Laut Kontoauszügen der V. bank U. wies das gemeinsame Kontokorrentkonto der Parteien am 31. Dezember 1982 einen Soll-Saldo aus von 14.287,95 DM, am 31. Dezember 1983 einen Soll-Saldo von 104.076,24 DM und am 24. Februar 1985 einen Soll-Saldo von 220.589,63 DM,
Der Kläger verlangt mit der Klage die Hälfte der Differenz aus dem Versteigerungserlös von 500.000,00 DM (Betrag, zu dem das Grundstück dem Beklagten zugeschlagen wurde) und den Verbindlichkeiten von 326.615,86 DM, die zugunsten der M. H. bank bestanden.
Der Beklagte macht geltend, er habe den Schuld-Saldo des gemeinsamen Kontokorrentkontos bei der V. bank U. von 220.589,63 DM allein abgelöst. Wegen dieser Verbindlichkeit seien die Parteien Gesamtschuldner gewesen. Der Kläger habe ihm deshalb die Hälfte zu ersetzen. Mit diesem Anspruch hat der Beklagte die Aufrechnung gegenüber der Klageforderung erklärt.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der mit der Klage geltend gemachte Anspruch habe ursprünglich - durchsetzbar - bestanden und sei nur durch die von dem Beklagten im Prozeß erklärte Aufrechnung erloschen. Da nur der Kläger Revision eingelegt hat, ist in der Revisionsinstanz von dem Bestehen der Klageforderung auszugehen, revisionsrechtlich zu überprüfen ist lediglich die Wirksamkeit der von dem Beklagten erklärten Aufrechnung (vgl. BGH, Urt. v. 3. November 1989 - V ZR 143/87, NJW 1990, 447, 449).
2.
Das Berufungsgericht meint, entgegen den Ausführungen des Klägers sei das ursprünglich eingerichtete Oder-Konto der Parteien bei der v. bank U. nicht in ein Und-Konto umgewandelt worden. Der Kläger habe auch nicht substantiiert vorgetragen, daß er das Konto gegenüber der V. bank U. wirksam gekündigt habe. Nach dem Kontovertrag sei die Möglichkeit einer Überziehung des Kontos und damit einer Kreditgewährung vorgesehen gewesen. Für den Überziehungskredit hafteten beide Kontoinhaber als Gesamtschuldner. Ob der Kläger mit seinem Schreiben an die V. bank U. vom 6. April 1981 (mit dem er versucht hat, die Einzelverfügungsbefugnis des Beklagten zu beseitigen und aus dem Oder-Konto ein Und-Konto zu machen) wirksam die Vollmacht des Beklagten widerrufen habe, "zu Lasten des Kontos mit der Folge gesamtschuldnerischer Haftung beider Kontoinhaber Kredit in Anspruch zu nehmen", könne dahingestellt bleiben. Bei verständiger Auslegung dieses Schreibens habe der Widerruf der Vollmacht nämlich allenfalls die Wirkung gehabt, daß sich der Kläger künftige Verfügungen, die der Beklagte zu Lasten des Kontos treffen würde, nicht entgegenhalten zu lassen brauche. Dagegen habe sich der Widerruf nicht bezogen auf "bereits vorher einvernehmlich getroffene Regelungen, d.h. nicht darauf, daß zu Lasten dieses Kontos die regelmäßigen Zahlungen an die M. H. bank und die übrigen mit der Verwaltung des Grundstücks zusammenhängenden Zahlungen (z.B. Gas, Wasser, Strom, Grundsteuer) geleistet werden sollten".
Der Beklagte habe vorgetragen, der in dem Kontoauszug der V. bank U. vom 20. Februar 1985 ausgewiesene Soll-Saldo von 220.589,63 DM sei entstanden, weil der Kläger 35.000,00 DM auf eine eigene Steuerschuld überwiesen habe, weil der Kläger dafür gesorgt habe, daß die Mieten nicht mehr auf dieses Konto überwiesen worden seien und weil er - der Beklagte - im Jahre 1983 sich als Ausgleich für die vom Kläger entnommenen 35.000,00 DM einschließlich Zinsen 54.216,19 DM überwiesen habe. Zum Beleg für die Richtigkeit dieses Vorbringens habe sich der Beklagte auf die im Vorprozeß vorgelegten Aufstellungen (dortiger Anlagenhefter B) und auf die im vorliegenden Rechtsstreit überreichten Unterlagen bezogen. Damit habe er schlüssig vorgetragen, daß die Parteien der V. bank U. den im Kontoauszug ausgewiesenen Betrag geschuldet hätten. Das pauschale Bestreiten des Klägers sei unsubstantiiert. Als Mitinhaber des Kontos könne er sich davon überzeugen, wie es zu dem Soll-Saldo gekommen sei. Der Kläger habe auch nicht substantiiert bestritten, daß der Beklagte das gemeinsame Konto der Parteien ausgeglichen habe. Der Kläger habe dem Beklagten die Hälfte des Betrages, den der Beklagte zum Ausgleich des Kontos gezahlt habe, zu ersetzen. Mit diesem Anspruch habe der Beklagte gegenüber der Klageforderung wirksam die Aufrechnung erklärt.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten nicht in allen Punkten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
3.
Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings festgestellt, das ursprünglich eingerichtete Oder-Konto sei nicht in ein Und-Konto umgewandelt worden. Nach Nr. I 2 Abs. 3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der V. bank U., die die Parteien unstreitig bei der Eröffnung des Kontos akzeptiert haben, war hierzu eine schriftliche Weisung beider Kontoinhaber erforderlich. Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, daß auch der Beklagte eine entsprechende Weisung gegeben habe. Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang Vorbringen des Klägers übergangen. Zwar hat der Kläger pauschal behauptet, auch der Beklagte habe eine solche Weisung gegeben, er hat diesen Vortrag aber nicht mit Tatsachen belegt, obwohl der Beklagte ihn ausdrücklich bestritten hat. Substantiiert wäre der Vortrag des Klägers nur gewesen, wenn der Kläger angegeben hätte, aus welchem konkreten Verhalten des Beklagten er eine entsprechende Weisung an die V. bank herleiten will.
Abgesehen von dem in den allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen, vertraglich vereinbarten Weisungsrecht kann die Umwandlung eines Oder-Kontos in ein Und-Konto nur im Wege einer Änderung des Kontovertrages durch eine Einigung aller Kontoinhaber mit der Bank erfolgen (BGH, Urt. v. 30. Oktober 1990 - XI ZR 352/89, NJW 1991, 420 [BGH 30.10.1990 - XI ZR 352/89]). In der Literatur wird allerdings die Meinung vertreten, aus der Einzelverfügungsbefugnis des Mitinhabers eines Oder-Kontos ergebe sich das Recht, im Namen aller Kontoinhaber mit der Bank eine entsprechende Änderung des Kontovertrages zu vereinbaren (so Canaris, Bankenvertragsrecht, 2. Aufl. 1981, Rdn. 26; OLG Köln, WM 1989, 1888, 1889; MünchKomm, BGB, K. Schmidt, 2. Aufl. 1986, § 741 Rdn. 49). Der Bundesgerichtshof (aaO) hat zu erkennen gegeben, daß er diese Ansicht für bedenklich hält, hat die Frage aber ausdrücklich offengelassen. Sie braucht auch im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Es gibt nämlich keine Anhaltspunkte dafür, daß die V. bank U. sich mit einer entsprechenden Änderung des Kontovertrages einverstanden erklärt hat. Der Kläger hat nicht dargelegt, daß die V. bank U. auf seine einseitige Intervention hin irgend etwas unternommen hat, woraus man schließen könnte, sie sei mit einer entsprechenden Änderung des Kontovertrages einverstanden.
4.
Zutreffend führt das Berufungsgericht auch aus, der Kläger habe nicht substantiiert vorgetragen, daß er gegenüber der V. bank U. die Kündigung des Kontovertrages erklärt habe. Auch in diesem Punkt trägt der Kläger keinerlei konkrete Einzelheiten vor, wie diese fristlose Kündigung erfolgt sein soll. Es braucht deshalb nicht erörtert zu werden, welche Folgen eine von dem Kläger erklärte (fristlose) Kündigung gehabt haben könnte.
5.
Jedenfalls im Ergebnis zu Unrecht rügt die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger müsse sich die Überziehung des Kontos und die damit zusammenhängende Kreditgewährung zurechnen lassen. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, nach dem Kontovertrag sei die Möglichkeit einer Überziehung des Kontos vorgesehen gewesen. Die AGB der V. bank U. enthalten unter Nr. I 14 Abs. 3 eine ausdrückliche Regelung darüber, wie zu verfahren ist, wenn der Kunde ohne Vereinbarung oder über den vereinbarten Betrag hinaus durch eine Kontoüberziehung Kredit in Anspruch nimmt. Schon daraus ergibt sich, daß die Möglichkeit einer Kontoüberziehung vertraglich vorgesehen war. Für den Überziehungskredit eines Oder-Kontos haften alle Kontoinhaber ebenfalls als Gesamtschuldner (vgl. Nr. I 2 Abs. 3 der AGB der V. U., vgl. auch Canaris a.a.O. Rdn. 227). Daß die V. bank U., indem sie Aufträge des Beklagten ausgeführt hat, Überziehungskredite gewährt hat in einer Höhe, in der sie nach dem Kontovertrag solche Kredite nicht gewähren durfte, hat der Kläger nicht dargelegt. Durch eine einseitige Erklärung - sein Schreiben vom 6. April 1981 - konnte der Kläger die Regelungen des Kontovertrages bezüglich der Haftung für einen Überziehungskredit ebensowenig abändern, wie er durch eine einseitige Erklärung das Oder-Konto nicht in ein Und-Konto umwandeln konnte. Auf die von der Revision angegriffenen weiteren Erwägungen, die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang anstellt, kommt es somit nicht mehr an.
6.
Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Darstellung des Beklagten nicht substantiiert bestritten, er - der Beklagte - habe am 8. März 1985 durch eine Umbuchung von einem eigenen Konto auf das gemeinsame Konto der Parteien 220.589,63 DM überwiesen. Der Beklagte hat nicht nur einen Kontoauszug vorgelegt, aus dem sich ergibt, daß dem Oder-Konto der Parteien ein entsprechender Betrag gutgeschrieben worden ist und daß es danach ausgeglichen war, er hat auch ein Schreiben der V. bank U. vom 5. März 1991 vorgelegt, in dem die V. bank bescheinigt, daß es sich bei dieser "Umbuchung" um eine Überweisung handelt, die der Beklagte von einem eigenen, genau bezeichneten Konto aus geleistet hat. Der Kläger kann als Mitinhaber des Oder-Kontos der Parteien von der V. bank U. jederzeit weitere Informationen einholen, zu deren Erteilung die V. bank U. dem Kläger gegenüber verpflichtet ist. Bei dieser Sachlage kann der Kläger den Vortrag des Beklagten nicht pauschal mit Nichtwissen bestreiten (§ 138 Abs. 4 ZPO), ohne zuvor zumindest versucht zu haben, sich verbindliche Informationen von der V. bank U. zu beschaffen (vgl. BGH, Urt. v. 15. November 1989 - VIII ZR 46/89, NJW 1990, 453, 454).
7.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt demnach nur noch davon ab, ob davon auszugehen ist, daß die Parteien der V. bank U. als Gesamtschuldner 220.589,63 DM geschuldet haben und ob somit der Beklagte durch seine Zahlung an die V. bank U. den Kläger von der gesamtschuldnerischen Mithaftung in gleicher Höhe befreit hat. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe dies substantiiert dargelegt und der Kläger habe diesen Vortrag des Beklagten nicht substantiiert bestritten. In diesem Punkt greift die Revision das Berufungsurteil mit Erfolg an. Hätte die V. bank U. die Parteien wegen des Überziehungskredites als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, so hätte sie darlegen und beweisen müssen, daß die Parteien einen Überziehungskredit in entsprechender Höhe in Anspruch genommen haben. Zur Darlegung eines solchen Überziehungskredites hätte es - darauf weist die Revision zu Recht hin - nicht genügt, einen Kontoauszug vorzulegen. Die M. bank U. hätte vielmehr die Entwicklung des Kontos darlegen müssen. Dadurch, daß die Forderung der V. bank U. nach § 426 Abs. 2 BGB auf den Beklagten übergegangen ist, soweit er diese befriedigt hat und von dem Kläger einen Ausgleich verlangen kann, ändert sich an der Darlegungs- und Beweislast nichts. Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Das Berufungsgericht hat aber zu Unrecht angenommen, der Beklagte habe substantiiert dargelegt, die Parteien hätten als Gesamtschuldner der V. bank U. 220.589,63 DM geschuldet. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts erklären die Kontoauszüge und sonstigen Unterlagen, auf die sich der Beklagte bezogen hat, einen so hohen Soll-Stand des Kontos nicht. Die Kontounterlagen, die in dem Vorprozeß vorgelegt worden sind, enthalten ohnehin keine Angaben über die Entwicklung des Kontos nach dem 31. Dezember 1983 und enden mit einem Soll-Stand von 104.076,24 DM (Beleg Nr. 261 des Anlageordners B des Vorprozesses). Zu diesem Zeitpunkt (31. Dezember 1983) waren sowohl die 35.000,00 DM durch den Kläger als auch die 54.216,19 DM durch den Beklagten bereits überwiesen und gebucht. Innerhalb von wenig mehr als einem Jahr soll sich nach der Darstellung des Beklagten der Schuld-Saldo mehr als verdoppelt haben. Zu der Frage, wie es zu dieser Verdoppelung gekommen ist, trägt der Beklagte keine konkreten Tatsachen vor, obwohl er unstreitig die Kontoauszüge in Händen hat. Er macht pauschal geltend, die Darlehen hätten weiter bedient werden müssen und die laufenden Unkosten für das Haus (Grundsteuer, Versicherungen usw.) seien weiter angefallen. So läßt sich der sprunghafte Anstieg des Schuld-Saldos aber nicht erklären. Aus dem Abrechnungsschreiben der M. H. bank, dessen Richtigkeit von keiner Partei angezweifelt wird, ergibt sich, daß die Vierteljahresleistungen ab dem vierten Quartal 1983 für beide Darlehen nicht mehr erbracht worden sind. Sonst hätte die H.-bank auch nicht die Zwangsvollstreckung des Grundstücks betrieben. Durch Zahlungen an die H. bank kann sich nach dem 1. Januar 1984 der Schuld-Saldo also nicht mehr erhöht haben. Die laufenden Unkosten für das Haus gibt der Beklagte selbst mit 35.000,00 DM jährlich an. Wenn man diese Angaben des Beklagten als richtig unterstellt, hätte sich der Schuld-Saldo wegen der laufenden Unkosten des Hauses von 104.076,24 DM auf ca. 140.000,00 DM erhöht, nicht aber auf ca. 220.000,00 DM. Die Differenz von ca. 80.000,00 DM ist auch nicht durch angefallene Zinsen zu erklären. Auch wenn die Zinsen für einen ungenehmigten Überziehungskredit hoch sein mögen, so ist nicht nachzuvollziehen, daß wegen einer Überziehung von max. 140.000,00 DM (im Durchschnitt des Jahres weniger, weil die Unkosten von 35.000,00 DM nicht alle am 1. Januar 1984 zu zahlen waren) innerhalb von wenig mehr als einem Jahr ca. 80.000,00 DM an Zinsen angefallen sein könnten (mehr als 50 % pro Jahr). Daher drängt sich der Schluß auf, daß von der V. bank U. Buchungen vorgenommen worden sind, für deren Berechtigung sich weder aus dem Vortrag des Beklagten noch sonst aus den Akten Anhaltspunkte ergeben. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht nicht davon ausgehen, daß der Beklagte die Entwicklung des Kontos zu dem von ihm angegebenen Kontostand substantiiert dargelegt hat.
8.
Die Sache muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit es - evtl. nach neuem Vortrag der Parteien - die notwendigen Feststellungen dazu treffen kann, ob die Parteien als Gesamtschuldner der V. bank U. 220.589,63 DM geschuldet haben.
Dr. Henze
Stodolkowitz
Dr. Goette
Gerber