Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.08.1992, Az.: BVerwG 3 B 76.92
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Subventionsgewährende Verwaltungsvorschriften
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.08.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 76.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 19081
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 10.01.1992 - AZ: 8 A 12769/90
In dem Verwaltungsstreit
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. August 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer und Dr. Strauch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Januar 1992 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kann die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur zugelassen werden, wenn eine über den Einzelfall hinausgehende klärungsfähige und klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage dargelegt ist, die in einem künftigen Revisionsverfahren zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortentwicklung des Rechts beantwortet werden kann. Dabei muß es sich gemäß § 137 Abs. 1 VwGO um eine Frage auf dem Gebiet des Bundesrechts oder des sonstigen revisiblen Rechts handeln. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob subventionsgewährende Verwaltungsvorschriften bei der Frage des anzurechnenden Einkommens zwischen Verheirateten und der Gruppe der Getrenntlebenden differenzieren müssen, zielt zunächst auf die "Regelung" durch die Richtlinien selbst - hier die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten vom 23. September 1988 über die Förderung einkommensschwacher landwirtschaftlicher Haupterwerbsbetriebe zur Sicherung der Lebenshaltung (MinBl. S. 455). Fragen der Auslegung und Anwendung von Verwaltungsvorschriften der Länder entziehen sich einer Klärung in einem Revisionsverfahren aber schon deshalb, weil derartige Verwaltungsvorschriften keine revisiblen Rechtsnormen darstellen. Sie binden - so die ständige Rechtsprechung - die Verwaltung nur unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG), und zwar in dem Sinne, in dem sie - jedenfalls mit Billigung oder Duldung ihres Urhebers - tatsächlich angewandt werden (vgl. Beschluß vom 11. Mai 1988 - BVerwG 2 B 58.88 - Buchholz 310 § 137 Nr. 148 m.w.N.). Von rechtlicher Bedeutung ist mithin allein die Vergabepraxis.
Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache aber auch nicht zu, soweit die von der Beschwerde für verfassungsrechtlich geboten erachtete Differenzierung auf die Vergabepraxis bezogen wird. Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit die Berufung auf den Gleichheitssatz hier zu einer revisiblen Rechtsfrage führen kann. Die Förderungsrichtlinien, auf deren Grundlage der Kläger seinen Anspruch geltend macht, sind zwischenzeitlich so geändert, daß sie nunmehr auf das Einkommen des Antragstellers und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten abstellen (Verwaltungsvorschriften vom 13. März 1990, MinBl. S. 106, dort Rdnr. 3.1.2). Da angesichts dieser Änderung seit 1990 eine Klärung der Rechtslage in dem Sinne eingetreten ist, die der Kläger grundsätzlich für richtig hält, ergeben sich besondere Anforderungen hinsichtlich der Darlegung, aus welchen Gründen die konkrete Rechtssache gleichwohl noch eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung haben soll. Daran fehlt es. Bereits die Rechtsfrage ist in dem entscheidungserheblichen Punkt nicht als eine über den Einzelfall hinausgehende Frage formuliert, wenn es für klärungsbedürftig gehalten wird, ob "der getrenntlebende Antragsteller (!) subventionsrechtlich jedenfalls der Gruppe der Ledigen zuzuordnen" ist. Im übrigen wird eine "allgemeine Bedeutung" ohne weitere Begründung nur behauptet, aber nicht, wie durch § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO vorgeschrieben, in der Begründung dargelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.500 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 GKG.
Sommer
Dr. Strauch