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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.11.1978, Az.: X ZB 15/77
„Schaltungschassis“

Wirkung eines nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatzes beim Patentgericht; Fehlen einer Begründung bei Nichtwiedereröffnung der Verhandlung als patentgerichtlicher Verfahrensfehler; Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes; Verstoß gegen die Pflicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung; Begründungsmangel und Verstoß gegen die Wiedereröffnungspflicht als Gründe zur Zulassung einer Rechtsbeschwerde im patentrechtlichen Verfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.11.1978
Aktenzeichen
X ZB 15/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 12935
Entscheidungsname
Schaltungschassis
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BPatG - 17.08.1977

Fundstellen

  • GRUR 1979, 219 "Schaltungschassis"
  • MDR 1979, 398 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Schaltungschassis

Patentanmeldung P 11 95 829.5-34

Sonstige Beteiligte

L. Patent-Verwaltungs-GmbH, T.-S.-K., F.,
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Wolfgang R. und Dr. Friedhelm E., F.

I. R. e.V. (I.), B.straße ..., D.,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Ing. Detlef B., D.

Amtlicher Leitsatz

Ein nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereichter Schriftsatz verpflichtet das Bundespatentgericht nur zur Prüfung der Frage, ob die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen ist; wird sie nicht eröffnet, so stellt das Fehlen einer Begründung hierzu und zu dem Inhalt des nachgereichten Schriftsatzes keinen Mangel im Sinne des § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG dar.

Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs
hat am 28. November 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Ballhaus
und die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Dr. Hesse und von Albert
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 22. Senats (technischen Beschwerdesenats XVII) des Bundespatentgerichts vom 17. August 1977 wird auf Kosten der Einsprechenden zurückgewiesen.

Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf

100.000,- DM

festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Anmelderin hat am 28. November 1962 "ein elektrisches Schaltungschassis" zum Patent angemeldet, das nach der Einlegung mehrerer Einsprüche vom Patentamt versagt worden ist. Zu den Einsprechenden gehört auch die Rechtsbeschwerdeführerin.

2

Auf die Beschwerde der Anmelderin hat das Bundespatentgericht mit dem am 17. August 1977 verkündeten Beschluß das Patent unter der Bezeichnung "Elektrisches Gerätechassis und Verfahren zu seiner Herstellung" erteilt. Hinsichtlich eines von einer anderen Einsprechenden nach der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 1977 eingereichten Schriftsatzes hat das Bundespatentgericht dabei ausgeführt, daß die Entscheidung aufgrund der am 25. Juli 1977 geschlossenen mündlichen Verhandlung erfolge und daher eine Stellungnahme "nicht angebracht" sei.

3

Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde rügt die beteiligte Einsprechende die Verletzung der Offizialmaxime (§ 41 b Abs. 1 PatG) und die mangelnde Begründung der Beschwerdeentscheidung (§ 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG).

4

Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.

5

Die Anmelderin beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

6

II.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der gerügte Begründungsmangel liegt nicht vor.

7

1.

Soweit die Rechtsbeschwerde eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und einen Verstoß gegen die Pflicht rügt, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, liegt ein im Rahmen des § 41 p Abs. 3 PatG zugelassener Rechtsbeschwerdegrund nicht vor. Ein Verstoß gegen den Üntersuchungsgrundsatz des § 41 b Abs. 1 PatG allein kann nach der gesetzlichen Regelung den Weg der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nicht eröffnen (BGH GRUR 1964, 697 [BGH 16.07.1964 - Ia ZB 214/63] - Fotoleiter). Auch die Verletzung der Verpflichtung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gehört nicht zu den in § 41 p Abs. 3 PatG abschließend aufgeführten Verfahrensmängeln, die ohne deren Zulassung mit der Rechtsbeschwerde gerügt werden können.

8

Über die Wiedereröffnung einer geschlossenen mündlichen Verhandlung hat das Bundespatentgericht nach § 41 f Abs. 3 Satz 2 PatG von Amts wegen zu entscheiden. Ein dahingehender Antrag eines Beteiligten stellt sich daher rechtlich als eine Anregung dar, die vom Gericht nicht beschieden zu werden braucht (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 35. Aufl. Anm. 2 A zu § 156 ZPO). Selbst wenn ein "Antrag" gestellt worden wäre, ließe sich mithin aus dem Fehlen einer Stellungnahme dazu nicht ableiten, der angefochtene Beschluß sei i.S. des § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG "nicht mit Gründen" versehen.

9

Ohne Erfolg beanstandet die Rechtsbeschwerde weiter, daß das Bundespatentgericht in dem angefochtenen Beschluß nicht näher auf den Inhalt des nachgereichten Schriftsatzes eingegangen ist. Sie übersieht dabei folgendes: Der Inhalt eines nachgereichten Schriftsatzes kann das Gericht veranlassen, die geschlossene mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen; er darf deshalb bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung (§ 41 f Abs. 3 Satz 2 PatG) im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nicht außer Betracht bleiben (Benkard, PatG 6. Aufl. Rdn. 6). Er kann jedoch bei der zu erlassenden Sachentscheidung nur berücksichtigt werden, wenn die Verhandlung wieder eröffnet wird. Nur in diesem Falle haben die Beteiligten Anspruch auf Bescheidung. Ein Begründungsmangel i.S. des § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG kommt danach auch insoweit nicht in Betracht.

10

2.

Die Rechtsbeschwerde kann auch keinen Erfolg haben, soweit sie geltend macht, die Gründe des angefochtenen Beschlusses seien vollkommen unverständlich und verworren. Für die Anwendung des § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG genügt es nicht, wenn eine Entscheidung einen oder mehrere Widersprüche enthält. Ein Beschluß ist vielmehr erst dann "nicht mit Gründen versehen", wenn die in ihm enthaltenen einander widersprechenden Angaben nicht mehr erkennen lassen, welche Überlegungen für die Entscheidung schließlich maßgebend waren (BGH GRUR 1978, 423 [BGH 07.03.1978 - X ZB 1/77] - Mähmaschine). Das ist hier nicht der Fall.

11

In der Begründung seiner Entscheidung hat das Bundespatentgericht ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen es Neuheit, technischen Fortschritt und Erfindungshöhe für gegeben erachtet hat. Es hat dabei gegenüber dem dem Anmeldungsgegenstand am nächsten kommenden, offenkundig vorbenutzten Verfahren zur Herstellung des Grundig-Gerätes 1098 hervorgehoben, daß der dort vorhandene Rahmen nicht die ganze Platte, sondern nur einen Teil derselben aufnehme und ein gesondertes Bauteil die Funktion des eigentlichen Chassis übernehme, auf dem die Schaltungsplatte mit dem Rahmen für das Drucktastenaggregat befestigt werde. Es treffe zwar zu, daß bei dem Grundig-Gerät durch den Drucktastenrahmen ein Verziehen der Platte während des Tauchlötvorganges vermieden werde, jedoch komme es hierauf allein beim Anmeldungsgegenstand nicht an. Wesentlich sei vielmehr, daß der Rahmen die Funktion des endgültigen Chassis übernehme und die noch völlig unbestückte Platte hiermit verbunden werde. Für diese Verfahrensweise gebe weder das Grundig-Gerät noch der Blaupunkt-Autoempfänger eine Anregung, da das tragende Chassis dort nicht von dem verwendeten Rahmen gebildet werde; außerdem sei die gedruckte Schaltungsplatte des Grundig-Gerätes vor dem Aufsetzen des Rahmens schon zu einem Teil bestückt.

12

Die Rechtsbeschwerde sieht ferner darin einen Widerspruch, daß das Bundespatentgericht die Bezeichnung der Erfindung geändert habe, obwohl nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung erkennbar gewesen sei, daß die Ausdrücke "Schaltungschassis", "Chassis" und "Gerätechassis" nicht gleichgesetzt werden dürften. Damit rügt sie in unzulässiger Weise einen sachlichen Fehler.

13

Auch in der weiteren Rüge, das Bundespatentgericht habe nach dem von ihm selbst festgestellten Stand der Technik nicht annehmen dürfen, daß das angemeldete Verfahren nicht nahegelegt gewesen sei, ist nur eine unzulässige Sachrüge zu sehen.

14

Soweit die Rechtsbeschwerde schließlich beanstandet, das Bundespatentgericht habe zu Unrecht auf sachliche Unterschiede bei den zu vergleichenden Gegenständen abgestellt, es habe ferner die Aufgabenstellung verkannt und schließlich zu Unrecht Vorteile beim Anmeldungsgegenstand angenommen und in diesem Zusammenhang den Blaupunkt-Autoempfänger nicht berücksichtigt, zeigt sie ebenfalls keinen Begründungsmangel im Sinne des § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG auf. Denn mit diesen Rügen wird lediglich geltend gemacht, daß die Gründe des angefochtenen Beschlusses sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft seien, weil wesentliches Vorbringen der Einsprechenden übergangen sein soll (vgl. BGHZ 39, 333, 338 - Warmpressen).

15

3.

Von einer mündlichen Verhandlung hat der Senat gemäß § 41 w Abs. 1 PatG abgesehen.

16

III.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 41 y Abs. 1 Satz 2 PatG.

Ballhaus
Bruchhausen
Ochmann
Hesse
von Albert