Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.03.1978, Az.: X ZB 1/77
„Mähmaschine“
Anforderungen an eine Patentanmeldung; Inanspruchnahme einer Priorität aus Erstanmeldungen in den Niederlanden; Voraussetzungen für einen Patentanspruch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.03.1978
- Aktenzeichen
- X ZB 1/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 13240
- Entscheidungsname
- Mähmaschine
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BPatG - 18.10.1976
Rechtsgrundlagen
- § 41p Abs. 3 Nr. 5 PatG
- § 41y Abs. 1 S. 2 PatG
Fundstellen
- GRUR 1978, 423 "Mähmaschine"
- MDR 1978, 928 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Mähmaschine
Patentanmeldung P 15 07 438.1-23
Prozessführer
Petrus Wilhelmus Z., G. (Niederlande)
Sonstige Beteiligte
Firma C. van der L., M. (Niederlande)
Amtlicher Leitsatz
Ein Beschluß ist nicht schon dann "nicht mit Gründen versehen", wenn er einen oder mehrere Widersprüche enthält, sondern erst dann, wenn sich widersprechende Angaben nicht mehr erkennen lassen, welche Überlegungen für die Entscheidung schließlich maßgebend waren.
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. März 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Ballhaus und
die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Dr. Hesse und Brodeßer
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Senats (technischen Beschwerdesenats V) des Bundespatentgerichts vom 18. Oktober 1976 wird auf Kosten des Anmelders zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 100.000,- DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Anmelder meldete am 21. Februar 1966 unter Inanspruchnahme der Prioritäten aus Erstanmeldungen in den Niederlanden vom 18. Juni und 24. November 1965 eine Mähmaschine zum Patent an. Die Bekanntmachung der Anmeldung erfolgte am 4. Juni 1970. Die Firma C. van der L. in M. (Niederlande) erhob Einspruch. Die Patentabteilung 23 des Deutschen Patentamts versagte das Patent. Der Anmelder legte Beschwerde ein, teilte im Beschwerdeverfahren die Anmeldung und beantragte, das Patent mit 6 Patentansprüchen und einer teilweise neugefaßten Beschreibung gemäß Schriftsatz vom 16. Juni 1975 zu erteilen. Der Patentanspruch 1 gemäß Schriftsatz vom 16. Juni 1975 lautete wie folgt:
"1.
Mähmaschine mit mehreren Mähkreiseln in Gestalt von paarweise gegenläufig zueinander angetriebenen Trommeln, die jeweils zwischen sich einen Förderspalt für den Durchtritt des gemähten Gutes bilden, der an seiner Unterseite durch je einen am unteren Trommelende jeder Trommel angeordneten, die Schneidmesser tragenden, kegeligen Ringkragen nach unten zum größten Teil abgedeckt ist, dadurch gekennzeichnet, daß am Außenumfang jeder zylindrisch ausgebildeten Trommel (3) zwei Leisten (9, 13) in Abständen voneinander im wesentlichen in axialer Richtung angeordnet sind, die Leisten (9, 13) sich über die gesamte oder nahezu gesamte Trommelhöhe erstrecken und auf zwei benachbarten Trommeln (3) gegeneinander versetzt angeordnet sind."
Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde des Anmelders hinsichtlich des in der Stammanmeldung verbliebenen Teils des Anmeldungsgegenstandes zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde des Anmelders, mit der geltend gemacht wird, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen. Der Anmelder erstrebt dessen Aufhebung und die Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der gerügte Mangel liegt nicht vor.
1.
Der Beschwerdesenat hat nach Darstellung der dem Anmeldungsgegenstand zugrunde liegenden Aufgabe und deren Lösung die Neuheit des Anmeldungsgegenstandes gegenüber dem Stande der Technik bejaht. Er hat dahingestellt gelassen, ob der Anmeldungsgegenstand einen technischen Fortschritt aufweist, und die Erfindungshöhe verneint. Dazu hat er im einzelnen ausgeführt:
Die Aufgabenstellung, bei den in Rede stehenden Mähmaschinen die Trommel so auszubilden, daß unter allen Umständen und Bedingungen und bei jeder Art von Erntegut ausreichend, befriedigend und schonend transportiert und hinter dem Förderspalt abgelegt werde, sei zwar neu, gehe aber nicht über das normale Streben des Fachmanns nach Verbesserung bestehender Konstruktionen oder Beseitigung erkannter Mängel bekannter Mähmaschinen hinaus. Dem Fachmann sei bereits durch die britische Patentschrift 843 779 eine Entwicklungsrichtung gewiesen, mittels einer besonderen baulichen Ausbildung des kreiszylindrischen Mantels jeder Trommel bei einer vergleichbaren Mähmaschine die Förderwirkung auf das geschnittene Gut zu verbessern. Von dieser Zielrichtung unterscheide sich die Aufgabenstellung der Anmeldung nur graduell. Sie könne die Erfindungseigenschaft nicht begründen.
Die beanspruchte Lösung unterscheide sich von der dem Anmeldungsgegenstand am nächsten kommenden Mähmaschine gemäß dem vorveröffentlichten Bericht in der Zeitschrift "L." durch eine Zylinderform der Trommeln, die mit je zwei axial verlaufenden und zu denjenigen der benachbarten Trommeln gegeneinander versetzt angeordneten Leisten versehen seien, die sich über die gesamte oder nahezu gesamte Höhe der Trommeln erstreckten. Die durch die vieleckige Form bedingten achsparallelen Vorsprünge am Trommelmantel bei der Entgegenhaltung "L." brächten eine bestimmte Förderwirkung auf das gemähte Gut mit sich. Diese auf den Vorsprüngen beruhende Förderwirkung entfalle aber, wenn die 10-eckigen Trommeln nach dieser Entgegenhaltung durch kreisrunde Trommeln ersetzt würden, wie sie aus der Zeitschrift "F. I. M. R.", 1958, Seite 864 bekannt seien und einfacher und bei großen Stückzahlen billiger herzustellen seien. Infolgedessen müßten bei derartigen Trommeln Maßnahmen ergriffen werden, um die Förderwirkung zu verbessern. Durch die britische Patentschrift 843 779 sei dem Fachmann bereits der Hinweis gegeben, bei einer vergleichbaren Mähmaschine durch axial verlaufende Vorsprünge an der Trommeloberfläche eine günstigere Transportwirkung zu erzielen. Aus der US-Patentschrift 636 333 entnehme der Fachmann, bei einem Einscheibenmähwerk mittels achsparallel auf dem zylindrischen Trommelumfang aufgesetzter Leisten das geschnittene Gut zuverlässig von der Trommel wegzubefördern. Dem Fachmann sei geläufig, daß das gemähte Gut von den Leisten paarweise zusammenarbeitender hochtourig angetriebener Trommeln umso besser ergriffen werde, wenn möglichst wenig Leisten je Trommel angebracht seien, denn eine Vielzahl von Leisten je Trommel wirke bei den hohen Drehzahlen wie eine geschlossene Wand, die eine Förderung des Gutes eher behindere. Es sei dem Fachmann weiter bekannt, daß eine einzige Leiste je Trommel Unwuchten mit sich bringe. Schließlich dürfe, um eine schonende Behandlung des Ernteguts zu sichern, der Förderspalt zwischen den Trommelpaaren nicht schlagartig zu sehr verengt werden. Das verbiete von vornherein eine gegenüber liegende Anordnung zweier Leisten, die gleichzeitig in den Förderspalt eingriffen. Bei Kenntnis des Standes der Technik und bei Berücksichtigung seines Fachwissens bedürfe es für den auf diesem Sachgebiet tätigen Durchschnittsfachmann keiner überragenden geistigen Leistung, um im Bedarfsfall die beanspruchte Merkmalsvereinigung vorzunehmen. Eine neue und überraschende Wirkung sei damit nicht verbunden; auch eine über die Summe der Einzelwirkungen hinausgehende Gesamtwirkung sei nicht gegeben. Ein ungewöhnlich großer Fortschritt, der als Anzeichen dafür gewertet werden könne, daß der Anmeldungsgegenstand nicht nahegelegt war, sei nicht erkennbar.
2.
a)
Die Rechtsbeschwerde rügt, der angefochtene Beschluß habe unerörtert gelassen, was der Anmelder im Laufe des Erteilungsverfahrens über die mit dem Anmeldungsgegenstand erstrebten und erreichten Vorteile vorgetragen habe. Deshalb sei die dem Anmeldungsgegenstand zugrunde liegende Aufgabe im angefochtenen Beschluß nicht ausreichend erörtert. Daher sei für die Rechtsbeschwerdeinstanz zu unterstellen, was der Anmelder zum technischen Fortschritt vorgetragen habe. Im angefochtenen Beschluß sei der neugefaßte Anspruch nicht wörtlich wiedergegeben und nicht in seine Merkmale aufgegliedert worden. Aus diesem Grunde fehle von vornherein die unerlässliche Grundlage für die Beurteilung der Wirkungsweise des Anmeldungsgegenstandes, für den Vergleich mit dem Stand der Technik und für die Bewertung von Fortschritt und Erfindungshöhe. Der damit gegebene Begründungsmangel erschwere es dem Rechtsbeschwerdegericht, die tatrichterlichen Erwägungen zu überprüfen. Auch die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses zur Neuheit des Anmeldungsgegenstandes enthielten Lücken und offensichtlich unzutreffende Angaben. Die Erwägungen zur Erfindungshöhe seien infolge der Lückenhaftigkeit der vorausgehenden Erörterungen zur Aufgabenstellung, zu den Lösungsmitteln und zu der Wirkungsweise des Anmeldungsgegenstandes unvollständig, unlogisch und berücksichtigten nicht eine Sachlage, die geradezu typisch für erfinderische Überlegungen sei.
b)
Außerdem rügt die Rechtsbeschwerde verschiedene Ausführungen des angefochtenen Beschlusses als in sich widersprüchlich. Weiter macht sei geltend, die Erwägungen, bei denen sich der Beschwerdesenat auf das (allgemeine) Fachwissen gestutzt habe, seien nicht näher begründet. Das Fachwissen sei nicht näher spezifiziert. Die abschließenden Wertungen zur Frage der Erfindungshöhe der Gesamtkombination seien nicht ausreichend begründet.
3.
a)
Die oben bei II 2 a genannten Rügen zeigen keinen "Begründungsmangel" im Sinne des § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG auf. Mit ihnen wird geltend gemacht, daß die im angefochtenen Beschluß gegebenen Gründe sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft seien, insbesondere weil wesentliches Vorbringen des Anmelders übergangen sein soll. Darin liegt aber nach der ständigen Praxis des Senats kein Fehlen der Gründe im Sinne von § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG (BGHZ 39, 333, 338 - Warmpressen).
b)
Der beschließende Senat hat einer fehlenden Begründung den Fall gleichgesetzt, daß zwar Gründe vorhanden, diese aber ganz unverständlich und verworren sind, so daß sie in Wirklichkeit nicht erkennen lassen, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend waren (a.a.O. S. 337). Wenn die Gründe einer Entscheidung widersprüchlich sind, führt das aber nicht ohne weiteres zu der Annahme, daß Entscheidungsgründe fehlen. Nur dann, wenn einander widersprechende Angaben in den Gründen einer Entscheidung nicht mehr erkennen lassen, welche Überlegungen für die Entscheidung schließlich maßgebend waren, ist es gerechtfertigt, die Entscheidung als nicht mit Gründen versehen anzusehen. Eine dahingehende Folgerung läßt sich weder aus der Aussage des Beschwerdesenats ableiten, daß die zehneckigen Trommeln der Mähmaschine gemäß der Zeitschrift "L." an ihrem Außenumfang in Abständen voneinander mit Vorsprüngen versehen seien, die sich in axialer Richtung über die gesamte Trommelhöhe erstrecken, noch aus der Aussage, die Vorsprünge seien durch die Kanten der im Querschnitt zehneckigen Trommel gebildet. Gerade der letzte Satz läßt eindeutig erkennen, daß der Beschwerdesenat die zehn Kanten der Trommel als mit den Leisten nach dem Anmeldungsgegenstand vergleichbar angesehen hat. Begründete Zweifel in dieser Richtung ergeben sich weiter nicht aus den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses, wonach es bei dem Ersatz der zehneckigen Trommeln durch kreisrunde Trommeln gemäß der Zeitschrift "F. L. M. R." als notwendig anzusehen sei, Maßnahmen zu ergreifen, um die Förderwirkung zu erhöhen, und auch nicht aus der Aussage, dem Fachmann sei durch die britische Patentschrift 843 779 bereits der Hinweis gegeben, bei einer vergleichbaren Mähmaschine durch die gelochte oder gerippte Ausbildung der Trommeloberfläche eine verbesserte Förderwirkung zu erzielen. Soweit die Rechtsbeschwerde demgegenüber auf die Feststellung des Beschwerdesenats hinweist, die Trommeln nach der britischen Patentschrift 843 779 hätten einen solchen horizontalen Abstand voneinander, daß von einem Förderspalt im Sinne des Anmeldungsgegenstandes keine Rede sein könne, zeigt sie keinen solchen Widerspruch auf, der es letztlich unmöglich macht zu erkennen, auf welchen Grund die Entscheidung, daß dem Anmeldungsgegenstand die Erfindungshöhe fehle, gestützt ist. Die von der Rechtsbeschwerde genannten Angaben der Begründung betreffen voneinander unabhängige Fragen, nämlich einmal einen Unterschied zum Anmeldungsgegenstand (weiter Abstand der Trommeln) und zum anderen ein mit dem Anmeldungsgegenstand vergleichbares Förderungsmittel an den Trommeln (gelochter oder gerippter Mantel jeder Trommel) und ergeben somit nicht einmal den von der Rechtsbeschwerde behaupteten Widerspruch. Mit der Rüge, es sei in sich widersprüchlich, daß der angefochtene Beschluß den Gedanken als naheliegend angesehen habe, die Zehnkanttrommel in eine Rundtrommel umzuwandeln, wendet sich die Rechtsbeschwerde in Wirklichkeit gegen die Richtigkeit dieser Erwägung der angefochtenen Entscheidung, was ihr im Rahmen der Rüge des "Begründungsmangels" nach § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG verwehrt ist. Das gleiche gilt auch von der weiteren Rüge, es sei ein offenbarer Widerspruch, daß der angefochtene Beschluß bei der Zehnkanttrommel nach der Zeitschrift "L." eine Förderwirkung anerkenne, gleichzeitig aber dem Durchschnittsfachmann die Kenntnis unterstelle, daß die Förderleistung mit wenig Leisten je Trommel besser sei als mit vielen Leisten je Trommel. Schließlich laufen auch die weiteren Rügen der Rechtsbeschwerde, die die Auffassung des angefochtenen Beschlusses, der Durchschnittsfachmann auf dem in Rede stehenden technischen Sachgebiet bedürfe keiner überragenden geistigen Leistung, um vom Stand der Technik vermittels seines Fachwissens im Bedarfsfalle die beanspruchte Merkmalsvereinigung vorzusehen, und mit der beanspruchten Merkmalsvereinigung sei keine überraschende Wirkung verbunden, als eine in sich widersprüchliche Wertung bekämpft, in Wirklichkeit darauf hinaus, sachliche Fehler der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen. Bei rechtsfehlerhaften Gründen ist aber eine Begründung vorhanden. Der Widerspruch, den die Rechtsbeschwerde schließlich darin erblickt und rügt, daß der Beschwerdesenat eine neue und überraschende Wirkung des Anmeldungsgegenstandes und einen ungewöhnlich großen Fortschritt verneint, nachdem er zuvor den behaupteten Fortschritt dahingestellt gelassen habe, verhilft der Rechtsbeschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil die genannten Ausführungen des Beschwerdesenats lediglich Beweisanzeichen zur Erfindungshöhe betreffen. Das Fehlen von Gründen zu derartigen Gesichtspunkten kann nicht als ein Fehlen der Gründe im Sinne von § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG anerkannt werden (BGH GRUR 1964, 201, 202; BGH BlPMZ 1967, 137, 138).
c)
Schließlich greift auch die Rüge, der Beschwerdesenat habe das zur Verneinung der Erfindungshöhe herangezogene allgemeine oder geläufige Fachwissen nicht näher spezifiziert und belegt, nicht durch. Der Beschwerdesenat hat die dem Durchschnittsfachmann auf dem Gebiet des Mähmaschinenbaus zuzurechnenden Kenntnisse genau bezeichnet. Das Fehlen von Belegstellen für diese allgemeinen Kenntnisse ist kein Begründungsmangel hinsichtlich eines selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittels. Deshalb kann daraus nicht abgeleitet werden, daß die Entscheidung insoweit nicht mit Gründen versehen ist.
d)
Endlich rügt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg, daß die zusammenfassenden Schlußbemerkungen des angefochtenen Beschlusses der konkreten Begründung entbehrten. Die von der Rechtsbeschwerde bezeichneten Sätze am Ende der Begründung werden von den vorangestellten Ausführungen zum Stand der Technik und zum allgemeinen Fachwissen getragen. Sie beziehen sich im übrigen auf Gesichtspunkte, die als Beweisanzeichen zur Beurteilung der Erfindungshöhe herangezogen werden. Hierfür gilt das am Ende von II 2 b Gesagte.
3.
Soweit die Rechtsbeschwerde bei der Schilderung des Sachstandes darauf hinweist, daß entgegen ihrem Antrag vor dem Beschwerdesenat keine erneute mündliche Verhandlung stattgefunden habe, hat sie darauf keine Rüge gestützt. Der beschließende Senat konnte dem von Amts wegen nicht nachgehen.
4.
Im Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für geboten erachtet.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 y Abs. 1 Satz 2 PatG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 100.000,- DM festgesetzt.
Bruchhausen
Ochmann
Hesse
Brodeßer