Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.06.1995, Az.: IV ZB 10/93
Höhe der Gerichtskosten nach Nr. 1181 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz a.F.
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.06.1995
- Aktenzeichen
- IV ZB 10/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 16881
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Herrn Helmut G., A. straße ..., Bad O.,
Prozessgegner
die C. Aktiengesellschaft,
vertreten durch den Vorstand, H. straße ..., F.,
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Dr. Zopfs, Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert
am 14. Juni 1995
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenansatz vom 12. Oktober 1993 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Erinnerung ist unbegründet. Zu Recht hat die Kostenbeamtin nach § 11 Abs. 1 GKG i.V. mit Nr. 1181 des Kostenverzeichnisses a.F. eine Beschwerdegebühr aus dem Beschwerdewert von 34.000,00 DM in Ansatz gebracht.
a)
Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof wurde noch vor dem Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 (BGBl. I, S. 1325) am 1. Juli 1994 durchgeführt, weshalb sich die in Ansatz zu bringenden Gebühren nach altem Recht richten.
b)
Nr. 1181 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz a.F. sah vor, daß - von besonders geregelten Fällen abgesehen - bei Verwerfung oder Zurückweisung einer Beschwerde eine volle Beschwerdegebühr als Gerichtskosten zu erheben war. Deren Höhe richtete sich nach dem Wert des Streitgegenstandes (hier: 34.000,00 DM). Nach der Anlage zu § 11 Abs. 2 GKG ergab sich demnach hier eine Gebühr von 450,00 DM.
c)
Daß das Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren gerichtsgebührenfrei ist (so ausdrücklich BGHZ 91, 311, 314), kann - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - zu keinem anderen Ergebnis führen.
Das Prozeßkostenhilfeverfahren war durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts bereits abgeschlossen. Eine weitere Beschwerde ist im Gesetz nicht vorgesehen. Deshalb war die Beschwerde des Erinnerungsführers nicht statthaft. Für ein nicht statthaftes Rechtsmittel wird aber keine Gebührenfreiheit gewährt, selbst dann nicht, wenn das Verfahren im übrigen seiner Art nach gerichtsgebührenfrei ist (BGH, Beschluß vom 22.02.1989 - IVb ZB 2/89 - BGHR GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 Gebührenbefreiung 1; Beschluß vom 30.09.1993 - VII ZB 13/93 -, unveröffentlicht, jeweils für die unstatthafte Beschwerde im gebührenfreien Streitwertfestsetzungsverfahren nach § 25 GKG).
Römer
Dr. Schlichting
Terno
Seiffert