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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.09.1993, Az.: VII ZB 13/93

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.09.1993
Aktenzeichen
VII ZB 13/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 24457
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt/Main - 11.03.1993

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. September 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Bliesener, Prof. Quack, Dr. Thode und Dr. Haß

beschlossen:

Tenor:

  1. Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 22. Zivilsenat in Darmstadt - vom 11. März 1993 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Gegen den angefochtenen Beschluß, mit dem das Oberlandesgericht die gegen die Streitwertfestsetzung gerichtete Beschwerde zurückgewiesen hat, ist eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht zulässig (§ 25 Abs. 2 i.V. mit § 5 Abs. 2 Satz 2 GKG).

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, § 25 Abs. 3 GKG setzt eine statthafte Beschwerde voraus (BGH, Beschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 2/89 = BGHR - GKG § 25 Abs. 3 Satz 1, Gebührenbefreiung 1 m.N.).