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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.07.1967, Az.: 4 AZR 338/66

Gerichte für Arbeitssachen; Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten; Tarifvertragsrecht; Gemeinsame Einrichtung; Konkursverwalter; Beitragsforderungen der Zusatzversorgungskasse; Baugewerbe; Lohnforderungen; Bevorrechtigte Forderung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
05.07.1967
Aktenzeichen
4 AZR 338/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10006
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 20, 1 - 8
  • DB 1967, 1551 (Kurzinformation)
  • DB 1967, 1552 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1967, 953-954 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1967, 954 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1967, 2224-2226 (Volltext mit amtl. LS) "Konkursvorrecht"
  • NJW 1968, 73 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Gerichte für Arbeitssachen sind sachlich ausschließlich zuständig auch für solche bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die im kollektiven Arbeitsrecht, insbesondere dem Tarifvertragsrecht, wurzelnde Recht oder Pflichten zum Gegenstand haben. Dazu gehören Rechte und Pflichten, die aus tarifvertraglichen Bestimmungen folgen, die das Verhältnis von gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien zu den tarifgebundenen Arbeitgebern normativ regeln (BAG 03.02.1965 4 AZR 385/63 = BAGE 17, 59 = AP Nr. 12 zu § 5 TVG ).

2. Klagen einer gemeinsamen Einrichtung von Tarifvertragsparteien auf Zahlung von Beiträgen gegen den Konkursverwalter über das Vermögen eines tarifgebundenen Arbeitgebers gehören vor die Arbeitsgerichte.

3. Herrscht Streit darüber, ob Beitragsforderungen von gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung zusteht, so sind die Arbeitsgerichte sachlich ausschließlich zur Entscheidung dieses Streits berufen.

4. Die Beitragsforderungen der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes genießen nicht das Vorrecht des KO § 61 Nr. 1, weil es sich nicht um Lohnforderungen handelt.