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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.04.1991, Az.: IV ZR 243/90

Vollkaskoversicherung; Leasing; Abschluß durch Leasingnehmer; Fremdversicherung; Bemessung der Wiederherstellungskosten; Vorsteuerabzug; Mehrwertsteuer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.04.1991
Aktenzeichen
IV ZR 243/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 14677
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW-RR 1991, 1149-1150 (Volltext mit red. LS)
  • r+s 1991, 223

Redaktioneller Leitsatz

1. Eine Vollkaskoversicherung, die der Leasingnehmer abschließt, ist grundsätzlich eine Fremdversicherung, da sie der Abdeckung des Risikos der Leasinggeberin als Fahrzeugeigentümerin dienen soll.

2. Bei der Bemessung der Wiederherstellungskosten muß daher auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Leasinggeberin abgestellt werden, so daß bei der Berechtigung dieser zum Vorsteuerabzug die Mehrwertsteuer nicht in Ansatz gebracht wird.

Gründe

1

Der Kläger verlangt Deckungsschutz aus einer Fahrzeugvollversicherung. Er ist Leasingnehmer eines Pkw Porsche. Nach Nr. 11 des Leasingvertrages war der Kläger verpflichtet, eine Vollkaskoversicherung abzuschließen. Am 29. Oktober 1988 erlitt der Kläger einen Unfall, bei dem das Fahrzeug erheblich beschädigt wurde. Der Restwert des Pkw betrug 30.000 DM, der Wiederbeschaffungswert 75.000 DM. Der Verkäufer des Fahrzeugs stellte dem Kläger die Differenz von 45.000 DM in Rechnung.

2

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger Vollversicherungsschutz zu gewähren. Es hat die Beschwer für die Feststellungsklage auf 36.000 DM festgesetzt.

3

Die Beklagte hält diese Festsetzung für unzutreffend. Sie ist der Auffassung, bei der Berechnung der Beschwer sei von den Kosten der Wiederherstellung des Fahrzeugs auszugehen, die sich nach dem bei den Akten befindlichen Gutachten auf 52.941,42 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) belaufen.

4

Auch wenn diesem rechnerischen Ansatzpunkt der Beklagten gefolgt würde, wäre die Beschwer nicht auf über 40.000 DM festzusetzen.

5

Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei dem von einem Leasingnehmer abgeschlossenen Vollkaskoversicherungsvertrag im allgemeinen um eine Fremdversicherung, mit der das Risiko der Leasinggeberin als Eigentümerin des Kraftfahrzeugs abgedeckt werden soll (vgl. Urteile vom 6. Juli 1988 - IVa ZR 241/87 - VersR 1988, 949 [BGH 06.07.1988 - IV a ZR 241/87]; vom 5. Juli 1989 - IVa ZR 189/88 - VersR 1989, 950). Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung bietet der Fall nicht. Bei der Bemessung der Wiederherstellungskosten ist deshalb auf die Verhältnisse der Leasinggeberin abzustellen. Diese ist aber vorsteuerabzugsberechtigt, so daß bei den Wiederherstellungskosten die Mehrwertsteuer außer Betracht bleibt (vgl. insbesondere Senatsurteil vom 5. Juli 1989 aaO.).

6

Nach dem von der Beklagten in Bezug genommenen Gutachten betragen die Wiederherstellungskosten - ohne Mehrwertsteuer - 46.439,84 DM. Davon sind die in dem Gutachten ebenfalls ausgewiesenen Beträge "neu für alt" von 525, 60 DM und 527, 92 DM (Lackierung) abzuziehen (vgl. Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 14. Aufl. § 13 AKB Rdn. 66), so da sich ein Netto-Betrag der Wiederherstellungskosten von 45.386, 32 DM ergibt. Da es sich um eine (positive) Feststellungsklage handelt, ist zur Festsetzung der Beschwer - mit dem Berufungsgericht - ein Abschlag von 20% zu machen. Der Abschlag findet seinen Grund darin, daß der Kläger mit einem Feststellungsurteil einen Titel erlangt, der nicht so weittragende Wirkungen wie ein entsprechendes Leistungsurteil hat, weil das Feststellungsurteil in der Hauptsache nicht vollstreckungsfähig ist. Ein Abschlag von 20% in solchen Fällen entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urteil vom 29. September 1965 - II ZR 234/63 - NJW 1965, 2298). Entgegen der Auffassung der Beklagten sieht der Senat auch im vorliegenden Fall keinen hinreichenden Anlaß, den Abschlag auf 10% zu vermindern.

7

Danach ergibt sich eine Beschwer der Beklagten von 36.309,06 DM.

8

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird aus den. selben Gründen auf 36.309, 06 DM festgesetzt.