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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.07.1978, Az.: 3 AZR 278/77

Versorgungsordnung; Zusage; Leistungen; Mindestalter; Wartezeit; Unverfallbarkeit; Verfall; Vorschaltzeit; Entscheidungsspielraum; Unterstützungskasse; Tarifliche Ausschlußfrist; Ruhegeld; Ruhegeldanspruch; Ruhegeldanwartschaft; Anwartschaft

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.07.1978
Aktenzeichen
3 AZR 278/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10075
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 01.12.1976 - 3 Sa 104/76

Fundstellen

  • DB 1979, 551-553 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1979, 553

Amtlicher Leitsatz

1. Wenn eine Versorgungsordnung die zugesagten Leistungen von dem Erreichen eines Mindestalters abhängig macht (hier: Vollendung des 50. Lebensjahres), handelt es sich um eine Wartezeit, die den Eintritt der Unverfallbarkeit nicht hindert.

2. Soll nach Erreichen des Mindestalters eine förmliche individuelle Zusage folgen (Vorschaltzeit), so ist das für den Zeitpunkt der Unverfallbarkeit ohne Bedeutung, wenn dem Arbeitgeber nach der Versorgungsordnung kein Entscheidungsspielraum bleibt, die Zusage also nur noch eine Formalität darstellt (Bestätigung des Urteils vom 7.7.1977 - 3 AZR 572/76 VersR 77, 1067 = AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Wartezeit).

3. Das gilt auch dann, wenn die Versorgungsleistungen von einer Unterstützungskasse erbracht werden.

4. Tarifliche Ausschlußfristen sollen regelmäßig Ruhegeldansprüche und -anwartschaften nicht erfassen.