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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 02.10.2024, Az.: 1 BvR 2103/16

Kammerbeschluss: Verwerfung der Gegenvorstellung einer Äußerungsberechtigten im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
02.10.2024
Aktenzeichen
1 BvR 2103/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 25003
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241002.1bvr2103

Verfahrensgang

vorgehend
BGH - 07.06.2016 - AZ: KZR 6/15
BGH - 12.07.2016 - AZ: KZR 6/15
BVerfG - 03.06.2022 - AZ: 1 BvR 2103/16
BVerfG - 14.05.2024 - AZ: 1 BvR 2103/16

Tenor:

Die Gegenvorstellung vom 31. Juli 2024 gegen den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 2022 - 1 BvR 2103/16 - wird verworfen.

Gründe

1

Die gemäß § 94 Abs. 3 BVerfGG äußerungsberechtigte (...) rügt mit der Gegenvorstellung eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) sowie ihres Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

2

Die Gegenvorstellung war zu verwerfen. Über die von der Äußerungsberechtigten erhobene Gehörsrüge hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2022 - 1 BvR 2103/16 -, juris, Rn. 29). Die Gegenvorstellung ist auch im Übrigen nicht zulässig, weil ein gemäß § 94 Abs. 3 BVerfGG Äußerungsberechtigter im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Beteiligtenstellung (vgl. BVerfGE 1, 433<438>; 55, 132<133 f.>; 99, 49<50>) keine eigenen Rechte geltend machen kann.

3

Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine offenbare Unrichtigkeit des von der Äußerungsberechtigten beanstandeten Ausspruchs über die Zurückverweisung (§ 95 Abs. 2 BVerfGG) im Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2022 - 1 BvR 2103/16 -, so dass für die von der Äußerungsberechtigten insoweit angeregte Berichtigung in analoger Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO kein Raum ist.

4

Die Gegenvorstellung kann vorliegend auch nicht als eigene Verfassungsbeschwerde der im Verfahren - 1 BvR 2103/16 - Äußerungsberechtigten gegen die fachgerichtliche Verfahrensführung seit Zurückverweisung ausgelegt werden.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.