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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 14.05.2024, Az.: 1 BvR 2103/16

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
14.05.2024
Aktenzeichen
1 BvR 2103/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 17258
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20240514.1bvr210316

Verfahrensgang

vorgehend
BGH - 07.06.2016 - AZ: KZR 6/15
BGH - 12.07.2016 - AZ: KZR 6/15
BVerfG - 03.06.2022 - AZ: 1 BvR 2103/16
nachfolgend
BVerfG - 02.10.2024 - AZ: 1 BvR 2103/16

Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 150.000 Euro (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts waren ausgehend von dem sich am Streitwert des Ausgangsverfahrens orientierenden subjektiven Interesse der Beschwerdeführerin Abschläge für die geschmälerte subjektive Bedeutung angesichts des lediglich prozessualen Zwischenerfolgs, ferner für die - jeweils im Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit - nur sehr untergeordnete objektive Bedeutung der Sache sowie relative Geringfügigkeit sowohl des Umfangs und als auch der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren vorzunehmen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG; vgl. BVerfGE 79, 365 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85]).

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.