Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.02.1966, Az.: VII ZR 79/64
Getrennte Berechnung einer Architektengebühr nach Wohnteil und Geschäftsteil; Zulässigkeit einer Trennung eines einheitlichen Bauwerks nach verschiedenen Teilen; Verkennung des Begriffs der Sachdienlichkeit durch ein Gericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.02.1966
- Aktenzeichen
- VII ZR 79/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 12425
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 04.02.1964
- LG Essen
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1966, 936 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1966, 319 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1966, 497 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 1029 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Sachdienlichkeit der Zulassung einer Aufrechnung ist nicht schon deshalb zu bejahen, weil die zur Aufrechnung gestellte Forderung mit der Klageforderung in rechtlichem Zusammenhang steht.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/W. vom 4. Februar 1964 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerinnen sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümerinnen der Grundstücke S.straße ... und ... in E.-Bo.. Laut Vertrag vom 1. Juni 1958 führte der Beklagte die Planungs-, Bauleitungs- und Verwaltungsarbeiten für zwei auf diesen Grundstücken errichtete Neubauten aus. Seine Gebühren sollten nach der Gebührenordnung für Architekten vom 13. Oktober 1950 (GOA) berechnet werden.
Der Beklagte verlangte an Architektenhonorar für den Bau S.straße ...: 17.838,21 DM und für den Bau S.straße ...: 19.400 DM (einschließlich Verwaltungsgebühren und Statikerhonorar). Seiner Gebührenberechnung legte er die Bauklasse IV zugrunde und berechnete für jeden Bau die Gebühren außerdem getrennt nach Wohn- und Gewerbeteil. Er vereinnahmte die Beträge in mehreren Raten aus dem Baukonto, nachdem die Klägerinnen die Auszahlung der betreffenden Summen jeweils bewilligt hatten.
Die Klägerinnen haben vorgetragen, daß sie, wie sie später festgestellt hätten, zuviel an den Beklagten bezahlt hätten. Der Beklagte sei daher verpflichtet, die zuviel entrichteten Beträge an sie zurückzuzahlen (§ 812 BGB). Mit der Klage haben sie zuletzt beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 11.169,43 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerinnen beantragen die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Henz festgestellt, daß der Ausbauanteil bei den Grundstücken 50,75 und 51,96 % betragen habe und die Gebühren deshalb nach Bauklasse III zu berechnen seien (§ 8 GOA). Es errechnet daraus entsprechend dem Gutachten eine Architektengebühr von insgesamt 21.779,57 DM (10.840,66 für S.straße ... und 10.938,91 DM für S.straße ...). Da die Klägerinnen außer den von ihnen nicht beanstandeten Statiker- und Verwaltungsgebühren 15.549 und 17.400 = 32.949 DM bezahlt hätten, seien sie berechtigt, die zuviel bezahlten 11.169,43 DM nach § 812 BGB von dem Beklagten zurückzufordern.
II.
Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten ist nicht begründet.
1.)
Der Beklagte rügt, der Sachverständige und das Berufungsgericht hätten nicht dargelegt, inwiefern er nicht befugt sei, seine Gebühren getrennt nach Wohn- und Geschäftsteil zu berechnen; jedenfalls der Geschäftsteil beider Häuser falle unter Bauklasse IV.
Diese Rüge ist nicht begründet. Die Parteien haben unstreitig eine Abrechnung nach der GOA vereinbart. Es ist schon zweifelhaft, ob - abgesehen von hier nicht einschlägigen Sonderfällen - nach der GOA bei einem einheitlichen Bauwerk eine Trennung nach verschiedenen Teilen zulässig ist. Ihre Zulässigkeit ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Gebäudeteile nicht verschieden ausgestattet sind und in dieselbe Bauklasse fallen. Der Beklagte hat nicht dargelegt, daß Wohn- und Gebäudeteil der beiden Häuser unterschiedlich ausgestaltet seien; er legt im Gegenteil der Berechnung seiner Honorarforderung für jeweils beide Gebäudeteile gleichermassen die Bauklasse IV zugrunde. Das Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsfehler insoweit der Berechnungsweise des Sachverständigen folgen, der die Gebäude insgesamt in Klasse III eingestuft hat; weiterer Ausführungen bedurfte es nicht.
2.)
Der Beklagte hat eine Reihe von Einwendungen gegen das Gutachten des Sachverständigen erhoben. Das Berufungsgericht hat sie sämtliche als unbegründet erklärt. Diese Entscheidung hält der Nachprüfung stand, so daß es auf die im Berufungsurteil hilfsweise ausgesprochene Zurückweisung der Einwendungen wegen Verspätung nach § 529 Abs. 2 ZPO nicht ankommt.
a)
Der Beklagte hat bemängelt, der Gutachter habe bei seiner Gebührenberechnung die - im Gegensatz zu dem übrigen Bau - frei finanzierten Dachgeschoßwohnungen nicht berücksichtigt. Diese Kosten seien auch in der Endabrechnung bei dem sozialen Wohnbauteil nicht aufgeführt.
Das Berufungsgericht hält diesen Vortrag für "ganz unsubstantiiert" und stellt fest, daß der Sachverständige seiner Berechnung die gesamten Baukosten zugrundegelegt habe, was sich schon daraus ergebe, daß er zu einer etwas höheren Baukostensumme komme, als sie der Beklagte selbst in der Aufstellung seiner Honorarforderungen in seinem Schriftsatz vom 29. März 1963 angegeben habe.
Das ist frei von Rechtsfehlern. Der Vortrag des Beklagten läßt - auch noch in der Revisionsinstanz - die Angabe jeder Einzelheit vermissen. Er hat weder angegeben, wie hoch sich die Kosten und der darauf entfallende Gebührenanteil für die Dachgeschoßwohnungen belaufen, noch, ob und wie seine Gebühren abgerechnet und bezahlt worden sind. Auch der Aufschlüsselung seiner Honorarforderung im Schriftsatz vom 29. März 1963 ist hierzu nichts zu entnehmen. Alle darin genannten Posten hat der Sachverständige berücksichtigt. Unter diesen Umständen kommt es auch nicht mehr auf den in dem Schriftsatz vom 4. Februar 1964 gestellten Beweisantrag an.
b)
Ebenso hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler die weiteren Einwendungen des Beklagten gegen das Gutachten wegen mangelnder Substantiierung für unbegründet erklärt. In dem Vortrag des Beklagten fehlt jede Aufgliederung und Angabe von Zahlen, die dem Berufungsgericht die Möglichkeit hätten geben können, das Gutachten auf seine Richtigkeit nachzuprüfen. Dies ist erst (und auch nur teilweise) unter Vorlegung von zwei Mappen mit Abrechnungen und Rechnungen in der Revisionsinstanz geschehen. Das kann als neuer Sachvortrag in diesem Rechtszuge nicht mehr berücksichtigt werden.
Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des § 139 ZPO geht fehl. Der Beklagte hatte die Möglichkeit und auch allen Anlaß, seine Einwendungen gegen das Gutachten rechtzeitig zu substantiieren. Dazu bedurfte es keines besonderen Hinweises durch das Berufungsgericht.
Die Verwaltungsgebühren hat das Berufungsgericht dem Beklagten in der von ihm berechneten Höhe gutgebracht. Die Klägerinnen haben insoweit auch keinen Anspruch erhoben.
Der Beklagte rügt, das Berufungsgericht habe die Beweislast der Klägerinnen verkannt. Das trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat den von den Klägerinnen angetretenen Sachverständigenbeweis erhoben; die unsubstantiierten Einwendungen des Beklagten konnte es ohne Rechtsfehler für unbegründet erklären.
4.)
Der Beklagte hat in seinem letzten Schriftsatz vom 4. Februar 1964 noch einen weiteren Anspruch von 3.000 DM als Auslagenersatz für bezahlte Hypothekenvermittlungsgebühren geltendgemacht.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß er damit einen selbständigen Anspruch erhebe, der nur berücksichtigt werden könnte, wenn er die Aufrechnung erklärt hätte. Dies sei nicht geschehen.
Der Beklagte rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Klägerinnen, da sie einen Bereicherungsanspruch geltend machten, für die Nichtexistenz seiner Forderung beweispflichtig seien.
Dabei verkennt er jedoch, daß die Klägerinnen als Bereicherung nur das herausverlangen, was sie nach ihrer Ansicht von den ihnen vom Beklagten in Rechnung gestellten Architektengebühren bezahlt haben. Deshalb haben sie auch nur die Unbegründetheit dieser von dem Beklagten an sie gestellten und mit ihrer Genehmigung aus dem Baukonto bezahlten Honorarforderung zu beweisen. Der Anspruch von 3.000 DM, mit dem der Beklagte erst in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hervorgetreten ist, ist, wie sich auch aus seiner eigenen Honoraraufstellung im Schriftsatz vom 29. März 1963 ergibt, niemals Gegenstand der von den Klägerinnen beanstandeten Honorarforderung gewesen. Es handelt sich somit um einen selbständigen Anspruch, der nur im Wege der Aufrechnung oder Widerklage in den Rechtsstreit eingeführt werden konnte.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Beklagte die Aufrechnung nicht erklärt hat. Ob das richtig ist, mag zweifelhaft sein. Doch kann das auf sich beruhen; denn jedenfalls wird die Entscheidung des Berufungsgerichts durch dessen Hilfsbegründung getragen, daß im Falle einer Aufrechnung diese nach § 529 Abs. 5 ZPO nicht zuzulassen sei.
Es ist nicht zu erkennen, daß das Berufungsgericht hierbei den Begriff der Sachdienlichkeit verkannt hat (vgl. BGHZ 16, 317, 322) [BGH 17.02.1955 - II ZR 316/53]. Darauf, ob die zur Aufrechnung gestellte Forderung möglicherweise in rechtlichem Zusammenhang mit der Klageforderung steht, kommt es - entgegen der mit der Revision vertretenen Ansicht - für die Entscheidung der Frage der Sachdienlichkeit nicht an. Die Bejahung des rechtlichen Zusammenhangs nötigt daher für sich allein noch nicht dazu, die Aufrechnung als sachdienlich zuzulassen, (Stein-Jonas ZPO § 529 Anm. V 3; Baumbach-Lauterbach ZPO § 529 Anm. 5 A). Dem Wortlaut der Bestimmung des § 529 Abs. 5 ZPO ist für eine Unterscheidung zwischen konnexen und nicht konnexen Forderungen nichts zu entnehmen. Hätte der Gesetzgeber eine unterschiedliche Behandlung gewollt, hätte er dies, wie in den Fällen des § 145 Abs. 2 und des § 302 ZPO, ausdrücklich angeordnet. Die Auffassung des Beklagten, daß die Aufrechnung im Falle des rechtlichen Zusammenhangs in jedem Falle zuzulassen sei, widerspricht auch dem mit den Bestimmungen des § 529 ZPO verfolgten Zweck, Prozeßverzögerungen vorzubeugen. Der zur Aufrechnung gestellte Anspruch des Beklagten ist auch noch nicht spruchreif. Das Berufungsgericht konnte daher nach seinem pflichtmäßigen Ermessen unter dem Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit der Aufrechnung die Zulassung versagen (vgl. auch BGHZ 5, 373, 377) [BGH 16.04.1952 - II ZR 192/51]. Ermessensfehler sind nicht erkennbar; der Beklagte hat insoweit auch keine Revisionsrügen erhoben.
III.
Die Revision des Beklagten ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Heimann-Trosien
Rietschel
Vogt
Finke