Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.05.1970, Az.: X ZA 1/69
„Akteneinsicht VI“
Anforderungen an die Akteneinsicht Dritter in Patentnichtigkeitsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.05.1970
- Aktenzeichen
- X ZA 1/69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 11963
- Entscheidungsname
- Akteneinsicht VI
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 41 Abs. 3 PatG
- Art. 7 § 1 PatÄndG 1967
- § 299 Abs. 2 ZPO
Fundstellen
- GRUR 1970, 533 "Akteneinsicht VI"
- MDR 1970, 760 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Akteneinsicht VI
Patent ...
Akteneinsichtsantrag der Firma St. Strahltechnik GmbH in M., H.straße ...
Prozessführer
Co. à l'En. At. in P., gesetzlich vertreten durch Herrn Charles G., P., .../... rue de la Fé.
Prozessgegner
U. A. Corporation,
gesetzlich vertreten durch Direktor Charles S. und Sekretär Mr. Gr. A. R., in E. Ha., Conn. (V.St.A.)
Amtlicher Leitsatz
Für die Gewährung der Akteneinsicht in die vor dem 1. Oktober 1968 entstandenen Teile der Akten von Patentnichtigkeitsverfahren verbleibt es in entsprechender Anwendung von Art. 7 § 1 Abs. 3 PatÄndG 1967 bei den bisher geltenden Vorschriften, d. h. bei der Vorschrift des § 299 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 41 o Abs. 3 Satz 2 PatG.
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. Mai 1970
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Er. Löscher, Claßen, Schneider, Trüstedt und Ballhaus
beschlossen:
Tenor:
Der Firma St. Strahltechnik GmbH wird auf ihren Antrag Einsicht in die Akten des Nichtigkeits-Berufungsverfahrens X ZR 5/66 betreffend das Patent ... gewahrt.
Gründe
Die Antragstellerin hat vorgetragen, sie sei von der Inhaberin des durch das Urteil des Senats vom 30. Oktober 1969 für nichtig erklärten deutschen Patents ... wegen angeblicher Verletzung des diesem deutschen Patent entsprechenden britischen Patents 908 726 in Großbritannien verklagt worden und habe wegen dieses "Eingriffs in einen eingerichteten deutschen Gewerbebetrieb" ein berechtigtes und rechtliches Interesse daran, unter anderem Einzelheiten des gegen das deutsche Patent vorgebrachten Materials zu erfahren. Sie hat eine Ablichtung der Klageschrift vorgelegt. Der Inhalt des britischen Patents ist dem Senat aus dem Nichtigkeitsverfahren gegen. das deutsche Patent bekannt. Die Nichtigkeitsklägerin hat der begehrten Akteneinsicht zugestimmt, die Patentinhaberin hat ihr widersprochen.
Über den Antrag eines Dritten auf Einsicht in die Akten eines Nichtigkeitsverfahrens ist für die vor dem 1. Oktober 1968, - d. i. vor dem Inkrafttreten der einschlägigen Vorschriften des PatÄndG 1967 -, entstandenen Aktenteile gemäß § 299 Abs. 2 ZPO i. v. m. § 41 Abs. 3 Satz 2 PatG (Gewährung der Akteneinsicht, soweit vom Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Einsicht geltend gemacht wird) und für die später entstandenen Aktenteile gemäß § 41. Abs. 3 Satz 3 PatG n.F. (Versagung der Akteneinsicht, soweit der Patentinhaber ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut) zu entscheiden. Die Anwendung des § 299 Abs. 2 ZPO entspricht der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts und des Bundesgerichtshofs vor dem PatÄndG 1967 (BGH GRUR 1967, 498 [BGH 27.04.1967 - Ia ZA 2/67] "Akteneinsicht V" m.w.Nachw.). § 299 Abs. 2 ZPO ist in dem genannten Ausmaß auch für den vorliegenden Fall maßgebend. Zwar ist in Art. 7 § 1 PatÄndG 1967 für die Einsicht in Patentnichtigkeitsakten keine ausdrückliche Übergangsregelung getroffen. Der in Art. 7 § 1 Abs. 3 für die Akten bekanntgemachter Anmeldungen und erteilter Patente einschließlich der Beschränkungsverfahren ausgesprochene allgemeine Grundsatz, daß es für die bis zum Inkrafttreten des PatÄndG 1967 entstandenen Teile der Akten bei den bisher geltenden Vorschriften verbleiben soll, ist jedoch entsprechend der mutmaßlichen Absicht des Gesetzgebers auch auf die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren sinngemäß anzuwenden.
Die von der Antragstellerin dargelegten Umstände lassen ein rechtliches Interesse (im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO) an der erbetenen Akteneinsicht erkennen. Zwar ist die Antragstellerin infolge der Nichtigerklärung des deutschen Patents in der Herstellung und dem Vertrieb entsprechender Geräte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland patentrechtlich nicht mehr behindert. Unter den gegebenen Umständen ist ihr rechtlicher Interessenkreis jedoch darauf nicht beschränkt. Einen in der Bundesrepublik gelegenen Herstellungsbetrieb, der auf die Fertigung auch für Auslandsaufträge abgestellt ist, berührt ein Patentschutz im Ausland rechtlich in gleicher Weise, wenn er wegen angeblicher Verletzungen dort in Anspruch genommen wird. Diese Auffassung widerspricht nicht, wie die Patentinhaberin meint, dem oben genannten Beschluß "Akteneinsicht V", sondern ist dort für einen Fall wie den vorliegenden sogar bereits angesprochen.
Da weder die Patentinhaberin noch (für die Zeit vor dem 1. Oktober 1968) die Nichtigkeitsklägerin ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung einzelner Aktenteile dargetan haben, waren die Nichtigkeits-Berufungsakten unabhängig von der Zeit, in der die Aktenteile entstanden sind, in vollem Umfang zur Einsicht freizugeben.
Claßen
Schneider
Trüstedt
Ballhaus