Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.04.1967, Az.: Ia ZA 2/67
„Akteneinsicht V“
Entscheidung über den Antrag auf Einsicht in die Akten eines Nichtigkeitsverfahrens durch den Patentsenat; Glaubhaftmachen eines rechtlichen Interesses; Geltung des Territorialprinzips im Patentrecht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.04.1967
- Aktenzeichen
- Ia ZA 2/67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 11645
- Entscheidungsname
- Akteneinsicht V
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BPatG
Rechtsgrundlagen
- § 299 ZPO
- § 41o Abs. 1 PatG
- § 41o Abs. 3 S. 2 PatG
Fundstellen
- DB 1967, 1763 (Volltext mit amtl. LS)
- GRUR 1967, 498 "Akteneinsicht V"
- MDR 1967, 987-988 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Akteneinsicht IV
Einsicht in die das Patent 935.954 betreffenden Nichtigkeitsakten
Prozessführer
T. AB A. (Schweden)
Amtlicher Leitsatz
Über Anträge Dritter auf Einsicht in Nichtigkeitsakten ist gemäß § 299 ZPO zu entscheiden, und zwar durch den Patentsenat selbst.
Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 27. April 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Löscher, Dr. Spengler und Schneider
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Antragstellerin, ihr Einsicht in die Akten des das Patent 935 954 betreffenden Nichtigkeitsverfahrens durch Überlassung einer Urteilsabschrift zu gewähren, oder hilfsweise: ihr die Entgegenhaltungen bekanntzugeben, auf die sich das rechtskräftige Urteil gründet, wird zurückgewiesen.
Gründe
In Übereinstimmung mit der einheitlichen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (vgl. BPatGE 2, 28; 3, 23; 5, 106; Beschl. vom 7. März 1967 - 2 ZA (pat) 13/66) ist davon auszugehen, daß die Sonderregelungen des Patentgesetzes (§§ 24 Abs. 3; 41 o Abs. 3 PatG) nur für die Einsicht in Patenterteilungsakten und nicht in die Akten eines Nichtigkeitsverfahrens gelten, über Anträge auf Einsicht in Nichtigkeitsakten ist daher - in Verbindung mit § 41 o Abs. 1 PatG - gemäß § 299 ZPO zu entscheiden, jedoch nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. I ZR 63/60 vom 20. Juli 1962) mit der Maßgabe, daß die Entscheidung nicht durch den Vorstand des Gerichts, sondern durch den Patentsenat getroffen wird. Eine entsprechende Regelung trifft übrigens § 41 o Abs. 3 Satz 2 PatG für die Einsicht in Erteilungsakten beim Bundespatentgericht.
Vorliegend hat die Antragstellerin kein rechtliches Interesse glaubhaft machen können. Denn sie fühlt sich nicht durch das - inzwischen vernichtete - deutsche Patent beeinträchtigt, sondern wünscht die Rechtslage in anderen Ländern zu klären, wo die Inhaberin des vernichteten deutschen Patent Parallel-Schutzrechte erworben haben soll. Allerdings ist die Antragstellerin nicht selber an den in Finnland und Österreich schwebenden Nichtigkeitsverfahren beteiligt. Sie ist auch bisher aus den ausländischen Patenten weder angegriffen noch verwarnt worden. Unter diesen Umständen kann allenfalls ein wirtschaftliches Interesse daran, die Entgegenhaltungen des in Deutschland durchgeführten Nichtigkeitsverfahrens kennenzulernen, nicht aber das vom Gesetz geforderte rechtliche Interesse anerkannt werden. Nach dem geltenden Territorialprinzip sind Erteilung und Fortbestand der Auslandsrechte vom Schicksal des deutschen Patents ganz unabhängig.
Mit dem Antrag auf Akteneinsicht erledigt sich auch der Antrag auf Erteilung einer Urteilsabschrift sowie der hilfsweise gestellte Antrag, der Antragstellerin die Entgegenhaltungen aus dem abgeschlossenen Nichtigkeitsverfahren bekannt zu geben.
Bock
Löscher
Spengler
Schneider