Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.12.1982, Az.: 2 ARs 388/82
Befugnis eines Oberlandesgerichts zur verbindlichen Zuständigkeitserklärung eines Landgerichts bei Unzuständigkeitserklärung beider Gerichte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.12.1982
- Aktenzeichen
- 2 ARs 388/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 11303
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - AZ: 3 Ss 482/82
- LG Frankfurt am Main - AZ: 11/60 Ns 103/82
- AG Königstein - AZ: 5 Ds 15 Js 43982/81
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 31, 183 - 185
- JZ 1983, 154
- MDR 1983, 333-334 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 1437-1438 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Verstoß gegen § 24 a StVG
Amtlicher Leitsatz
Bei Zweifeln über die Art des eingelegten Rechtsmittels kann das Revisionsgericht das Berufungsgericht mit bindender Wirkung als zuständig bezeichnen (§ 348 StPO in entsprechender Anwendung); für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (entsprechend §§ 14, 19 StPO) ist in solchem Falle kein Raum.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 21. Dezember 1982
beschlossen:
Tenor:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückgegeben.
Gründe
Der Strafrichter des Amtsgerichts Königstein hat den Angeklagten wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße verurteilt. Dagegen hat dieser ein als "Rechtsbeschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt. Das Landgericht Frankfurt am Main sieht darin eine Sprungrevision und hält demgemäß das Oberlandesgericht Frankfurt am Main für zuständig. Dieses Gericht wertet das Rechtsmittel jedoch als Berufung und erachtet demzufolge die Zuständigkeit des Landgerichts für gegeben. Beide Gerichte haben sich durch entsprechende Beschlüsse für unzuständig erklärt.
Die auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft dem Bundesgerichtshof vorgelegte Sache ist an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückzugeben. Eine Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht kommt im vorliegenden Falle nicht in Betracht. Die §§ 14, 19 StPO bieten dafür hier keine Grundlage. Diese Vorschriften, die nach ihrem Wortlaut nur für die örtliche Zuständigkeit gelten, finden zwar auch außerhalb ihres unmittelbaren Geltungsbereichs entsprechende Anwendung, wenn andernfalls das Verfahren zum Stillstand kommen würde, weil sich das (sachlich oder funktionell) zuständige Gericht nicht bestimmen läßt (BGHSt 18, 381, 383 f). Diese Voraussetzung ist jedoch hier nicht erfüllt; denn im vorliegenden Fall gibt es einen anderen und einfacheren Weg zur Behebung des Zuständigkeitsstreits.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main kann nämlich mit bindender Wirkung das Landgericht Frankfurt am Main für zuständig erklären und damit den Fortgang des Verfahrens vor dem gesetzlichen Richter sicherstellen, ohne daß es dazu einer Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichtes bedarf. Die Befugnis dazu ergibt sich aus § 348 StPO. Danach hat das Revisionsgericht, an das die Akten gesandt sind, durch Beschluß seine Unzuständigkeit auszusprechen, wenn es findet, daß die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zur Zuständigkeit eines anderen Gerichtes gehört; es muß dann - was hier noch aussteht - in seinem Beschluß das zuständige Gericht ausdrücklich bezeichnen, wobei diese Bezeichnung das genannte Gericht bindet. Zwar gilt diese Vorschrift unmittelbar nur für die Bestimmung des zuständigen Revisionsgerichts (§ 348 Abs. 2 StPO); sie ist jedoch entsprechend anzuwenden, wo das Revisionsgericht dafür hält, daß wegen der Art des in Rede stehenden Rechtsmittels das Berufungsgericht zuständig ist (Kleinknecht, StPO 35. Aufl. § 348 Rdn. 3, § 335 Rdn. 5, 6; Pikart in KK StPO, § 348 Rdn. 4; Kleinknecht JZ 1960, 674, 757 [BAG 31.03.1960 - 5 AZR 441/57]; BayObLGSt 1962, 166; 1971, 22, 24). Die abweichende Auffassung von Meyer (in Löwe-Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 348 Rdn. 5) überzeugt den Senat nicht; sie geht im übrigen nur dahin, daß die entsprechende Anwendung des § 348 StPO nicht nötig sei, weil das Landgericht im Falle der Weigerung, Termin zur Berufungsverhandlung anzuberaumen, auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft ohnehin dazu gezwungen werden könne, der Ansicht des Oberlandesgerichtes zu folgen. Abgesehen davon, daß nach dieser Meinung ein zusätzliches Rechtsmittelverfahren erforderlich wäre, bietet sie auch keine Lösung für den immerhin denkbaren Fall, daß nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts ein Senat mit der Beschwerde befaßt wird, der nicht über das Rechtsmittel der Revision zu entscheiden hätte und die Auffassung des Berufungsgerichts teilt.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main kann demgemäß seiner zutreffenden Ansicht zur Frage der Zuständigkeit (vgl. BayObLGSt 1969, 93, 95 f) dadurch Geltung verschaffen, daß es in einem weiteren Beschluß das Landgericht Frankfurt am Main ausdrücklich als das zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufene Gericht bezeichnet.
Müller
Maier
Niemöller
Gollwitzer