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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 31.03.1960, Az.: 5 AZR 441/57

Erstattung zuviel erhaltener Vergütung; Arbeitsvertragliche Treuepflicht; Willentlich erfolgte Zuvielzahlungen; Sozialschutz

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
31.03.1960
Aktenzeichen
5 AZR 441/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10269
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 13.06.1957 - IV Sa 33/57

Fundstellen

  • BAGE 9, 137 - 147
  • DB 1960, 612
  • JZ 1960, 656-659 (Urteilsbesprechung von Doz. Dr. Günther Wüst)
  • JZ 1960, 674-676 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1960, 612 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1960, 1589-1591 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Verpflichtung des Arbeitnehmers, zuviel erhaltene Vergütung dem Arbeitgeber zu erstatten, ergibt sich dem Grunde nach aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht des Arbeitnehmers. Ein gutgläubiger Arbeitnehmer kann sich auf den Wegfall seiner in der Zuvielzahlung liegenden Bereicherung berufen, ein bösgläubiger Arbeitnehmer dagegen nicht. Seitens des Arbeitgebers willentlich erfolgte Zuvielzahlungen können nicht zurückgefordert werden. Das ergibt sich aus den in BGB § 814, § 818 Abs. 2-4, § 819 Abs. 1 konkretisierten Gesichtspunkten von Treu und Glauben, denen in ähnlich gelagerten Fällen auch im Beamtenrecht vom Gesetzgeber Rechnung getragen worden ist (BBG § 87 Abs. 2 S. 1).

2. Ob und inwieweit der mit BGB § 394 S. 1 zugunsten des Arbeitnehmers gewollte Sozialschutz wegen einer von dem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitgeber verübten treuwidrigen und vorsätzlichen Nachteilszufügung weichen muß, bestimmt sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalles, wobei das Gewicht des mit BGB § 394 S. 1 gewollten Sozialschutzes und der Treueverstoß gegeneinander abzuwägen sind.