Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.01.1988, Az.: BVerwG 4 B 2.88
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.01.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 2.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 17950
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 06.10.1987 - AZ: 7 A 2402/85
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
- § 24 VwVfG NW
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 19. Januar 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Dr. Lemmel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 1987 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
Die Kläger machen geltend, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts werfe die rechtsgrundsätzliche Frage auf, inwieweit die Verwaltungsbehörde bei Vorlage eines Bauantrages anhand der im Antrag enthaltenen Angaben, etwa der zeichnerischen Darstellungen, gemäß § 24 VwVfG NW verpflichtet sei, den wahren Genehmigungsgegenstand festzustellen, und ob ohne diese Prüfung gegebenenfalls das in Wahrheit Beantragte genehmigt werde. Diese Frage stellt sich hier jedoch nicht. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger die Genehmigung des Anbaus einer Terrasse mit Unterstellraum unter der Terrasse beantragt. Eine Baugenehmigung für einen Pferdestall haben sie jedoch nicht beantragt. Die von den Klägern geplante Nutzung des Unterstellraumes als Pferdestall war weder offengelegt noch aus den Bauzeichnungen erkennbar. Der Unterstellraum war zwar mit drei Türen versehen, aber nicht unterteilt; Pferdeboxen waren nicht eingezeichnet. Unter diesen Umständen bietet der Fall keinen Anlaß, über den Einzelfall hinausweisende Rechtsfragen zur Reichweite des in § 24 VwVfG geregelten Untersuchungsgrundsatzes zu beantworten. § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NW verpflichtet die Behörde zwar, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Den Gegenstand des Verfahrens bestimmt jedoch der Bürger durch seinen Antrag. Läßt der Antrag das eigentlich Gewollte nicht erkennen, so besteht weder eine Aufklärungspflicht der Behörde noch wird das Gewollte von einer erteilten Genehmigung umfaßt.
Auch die weitere als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob der Gebietscharakter nach § 34 Abs. 2 BauGB nur durch die baulichen Anlagen und ihre Nutzung bestimmt werde, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Berufungsgericht läßt nämlich selbst offen, ob das Grundstück der Kläger zu einem allgemeinen Wohngebiet gehört. Es ist vielmehr der Auffassung, daß der Pferdestall der Kläger sowohl nach § 34 Abs. 2 BauGB als auch nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht genehmigungsfähig ist. Auf die geltend gemachte Abweichung von dem Urteil des Senats vom 23. April 1969 - BVerwG 4 C 15.68 - (Buchholz 406.11 § 34 Nr. 18) kommt es demgemäß schon deshalb nicht an, weil das Berufungsurteil zumindest nicht auf der behaupteten Abweichung beruhen kann.
Schließlich rechtfertigt sich die Zulassung der Revision auch nicht wegen der Frage, "ob bodenrechtlich relevante Spannungen im Sinne von § 34 BauGB durch eine Pferdehaltung in einem Gebiet hervorgerufen werden, das einerseits durch Wohnbebauung, andererseits durch das Vorhandensein von mit Vieh bestandenen Weiden und anderweitig landwirtschaftlich genutzten Grundstücken geprägt ist". Ob derartige Spannungen entstehen können, ist eine Frage des Einzelfalls. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beträgt der genehmigte Abstand zwischen dem Stall und der Wohnbebauung 15 Meter; bei einem Umkreis von 30 Metern würden gleich 4 Wohnhäuser miterfaßt. Es liegt auf der Hand, daß die Wohnnutzung bei einer derart dichten Bebauung durch einen Stall mit drei Pferden erheblich stärkeren Beeinträchtigungen ausgesetzt ist als durch das Vieh auf der Weide.
Worin die behauptete Abweichung des Berufungsurteils von den Urteilen des Senats vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - (BVerwGE 55, 369) und vom 3. April 1981 - BVerwG 4 C 61.78 - (BVerwGE 62, 151[BVerwG 03.04.1981 - 4 C 61/78]) liegt, wird in der Beschwerde nicht hinreichend deutlich dargelegt. Eine Abweichung ist jedenfalls nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren [beruht] auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GKG.
Sommer
Dr. Lemmel