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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.10.1997, Az.: 4 StR 347/97

Sexueller Missbrauch einer Schutzbefohlenen; Möglicher Rechtsfehler durch eine fehlerhaften Gewichtung der Strafmilderungsgründe und Strafschärfungsgründe; Erhebliches Übersteigen der aus den Einzelstrafen gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe im Vergleich zu den Einzelstrafen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.10.1997
Aktenzeichen
4 StR 347/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 18532
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Magdeburg - 12.03.1997

Fundstelle

  • NStZ-RR 1998, 236-237 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch einer Schutzbefohlenen

Prozessgegner

Uwe R. aus A., geboren am ... 1963 in G.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 23. Oktober 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Kuckein, Athing, Dr. Ernemann als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 12. März 1997 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in 25 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision bleibt ohne Erfolg.

2

1.

Soweit sich der Angeklagte mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch wendet, ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

2.

Die Nachprüfung des Strafausspruchs hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; die vom Landgericht angestellten Strafzumessungserwägungen begegnen, wie der Generalbundesanwalt zutreffend in seiner Antragsschrift vom 10. Juli 1997 dargelegt hat, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Aber auch die Bemessung der Gesamtstrafe hält - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - rechtlicher Nachprüfung stand.

4

a)

Nach den Feststellungen führte der Angeklagte in der Zeit von Oktober 1995 bis Mai 1996 in 25 Fällen mit der 17jährigen Mandy M. der Tochter seiner Lebensgefährtin, ungeschützt den Geschlechtsverkehr durch. Hierzu veranlaßte er Mandy M., für die er ihr "Stiefvater" war, der sie seit ihrem zweiten Lebensjahr miterzog, durch die Zusage oder die Androhung der Versagung von Vergünstigungen (Besuch einer Diskothek) bzw. der Drohung, ihrem damaligen Freund mitzuteilen, Mandy M. werde mit ihm "Schluß machen". Für diese Taten hat das Landgericht Freiheitsstrafen von jeweils drei Monaten festgesetzt.

5

b)

Von einer rechtsfehlerhaften Gewichtung der Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe zu Lasten des Angeklagten kann entgegen der Auffassung der Revision keine Rede sein. Insbesondere liegt die Schwere der Taten nicht unter "einem denkbaren Durchschnittsfall" eines Verstoßes gegen § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Diese Vorschrift erfaßt alle sexuellen Handlungen im Sinne des § 184 c Nr. 1 StGB; die Ausübung des Geschlechtsverkehrs ist aber eine sexuelle Handlung, die das durch § 174 StGB geschützte Rechtsgut der sexuellen Freiheit und ungestörten Entwicklung innerhalb bestimmter Abhängigkeitsverhältnisse (vgl. Tröndle, StGB 48. Aufl. § 174 Rn. 1 a m. N.) im Regelfall besonders schwer beeinträchtigt (vgl. auch § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB sowie § 177 StGB a.F. und §§ 177 Abs. 3 Nr. 1, 179 Abs. 4 StGB n.F.). So liegt es auch hier. Die sich an der Untergrenze des Strafrahmens bewegenden niedrigen Einzelstrafen werden daher im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Taten und das - trotz der vorliegenden Milderungsgründe - nicht geringe Maß der persönlichen Schuld des vorbestraften Angeklagten, der zudem noch unter Bewährung stand, ihrer Bestimmung als gerechter Schuldausgleich (vgl. BGHSt 34, 345, 349; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 9) nicht mehr gerecht.

6

c)

Die vom Landgericht "unter nochmaliger Berücksichtigung aller Umstände" aus den Einzelstrafen gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten übersteigt zwar die Einsatzstrafe erheblich. Dies könnte, wie der Generalbundesanwalt meint, besorgen lassen, daß das Landgericht entgegen dem Grundsatz des § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB, die Gesamtstrafe durch die Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe zu bilden, rechtsfehlerhaft der Summe der Einzelstrafe maßgebliche Bedeutung für die Gesamtstrafenbildung zugemessen hat (vgl. dazu BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8 und § 54 Serienstraftaten 1). Der Senat kann aber ausschließen, daß sich der möglicherweise rechtlich unzutreffende Ansatz des Landgerichts zum Nachteil des Angeklagten auf die Bemessung der Höhe der Gesamtstrafe ausgewirkt hat.

7

Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe wird nämlich dem für die Bemessung der Gesamtstrafe in erster Linie maßgeblichen Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts (vgl. BGHSt 24, 268, 269 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]/270; BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 3) gerecht. Die der Bemessung der Einzelstrafen vorangestellten Erwägungen, auf die das Landgericht bei der Gesamtstrafenbildung Bezug nehmen durfte (vgl. BGHSt 24, 268, 271 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]; BGH NStZ 1983, 183), belegen, daß es die für die vorzunehmende Gesamtwürdigung des Täters und seines Verhaltens (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 7, 8) bedeutsamen Umstände bedacht hat.

8

Daß das Landgericht das Gewicht der einzelnen Taten nicht schon bei der Bemessung der Einzelstrafen in zutreffender Weise berücksichtigt hat, sondern - möglicherweise aufgrund seines unzutreffenden Ansatzes mit Blick auf deren Gesamtsumme - zu niedrige Einzelstrafen festgesetzt hat, steht der Festsetzung einer dem Gesamtgewicht des Sachverhalts gerecht werdenden Gesamtstrafe nicht entgegen. Vielmehr war es rechtlich geboten, die hierfür maßgeblichen Umstände, sofern sie nicht schon die Einzelstrafen mitbestimmt haben, jedenfalls bei der Gesamtstrafenbildung in vollem Umfang zu berücksichtigen (vgl. BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 3). Das hat das Landgericht getan.

Meyer-Goßner
Maatz
Kuckein
Athing
Ernemann