Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.11.1966, Az.: IV ZR 50/65
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.11.1966
- Aktenzeichen
- IV ZR 50/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 15480
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt - 03.12.1964
- LG Marburg
Rechtsgrundlage
- § 58 EheG
Fundstellen
- MDR 1967, 394 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 772-773 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Tankstellenbesitzers Richard B., C. (Kreis M.), K. Straße ...,
Prozessgegner
Frau Anna B., M., A.,
Amtlicher Leitsatz
Auf die Feststellung, daß den anderen Ehegatten ein Verschulden an der von einem Gericht der Sowjetzone ausgesprochenen Scheidung treffe (BGHZ 34, 134, 150) [BGH 30.11.1960 - IV ZR 61/60], kann nur der Ehegatte klagen, der bei Erlaß des Scheidungsurteils seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik oder Westberlin hatte und zu dessen Nachteil die §§52, 53 EheG von dem Gericht der Sowjetzone nicht angewendet worden sind.
Diese Beschränkung des prozessualen Rechtsbehelfs schließt nicht aus, daß die Voraussetzungen des §58 EheG im Unterhaltsprozeß anderweitig festgestellt werden.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, Dr. Graf und von der Mühlen auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1966
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 2. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 3. Dezember 1964 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien haben 1933 in Schlesien geheiratet und sind 1945 nach Reppen (Bezirk Leipzig) ausgesiedelt worden. 1955 erhob der jetzige Beklagte vor dem Kreisgericht Oschatz Scheidungsklage mit der Begründung, die jetzige Klägerin verdächtige ihn zu Unrecht ehewidriger Beziehungen und habe ihn beim Finanzamt denunziert. Im Januar 1956 übersiedelte er in das Bundesgebiet, während die Klägerin in Reppen blieb.
Im Dezember 1956 schied das Kreisgericht die Ehe nach §8 der Eheverordnung vom 24. November 1955, da sie ihren Sinn für die Eheleute, ihre Kinder und die Gesellschaft verloren habe. Das Urteil enthält keinen Schuldspruch; wieweit die wechselseitigen Vorwürfe als berechtigt angesehen worden sind, wird nicht ausgeführt. Der Klägerin wurde ein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten bis zum 31. März 1957 zuerkannt. Das Urteil ist seit dem 18. Oktober 1957 rechtskräftig.
Im April 1958 siedelte auch die Klägerin in das Bundesgebiet über. Sie will den Beklagten auf Unterhalt in Anspruch nehmen und glaubt sich daran durch das Fehlen eines Schuldspruchs im Scheidungsurteil gehindert.
Sie hat im Oktober 1962 Klage vor dem Landgericht mit dem Antrage erhoben, festzustellen, daß der Beklagte die Schuld an der Scheidung trage. Das Landgericht hat diesem Antrage nach Beweisaufnahme stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, hat jedoch die Revision zugelassen.
Mit der Revision bittet der Beklagte, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten ist begründet. Die von der Klägerin erhobene Klage ist unzulässig.
Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit mit folgender Erwägung bejaht:
Die Klage solle die in §58 EheG normierte Voraussetzung des Schuldausspruchs für einen Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten schaffen. Die Klägerin brauche sich in der Bundesrepublik nicht mit dem Unterhalt zu begnügen, den ihr das sowjetzonale Scheidungsurteil zugesprochen habe, oder dem, der ihr mangels eines Schuldausspruchs nach §61 Abs. 2 EheG zustehe. Da beide Parteien in der Bundesrepublik lebten, genieße jeder die Rechte aus ihrem familienrechtlichen Verhältnis, die ihm nach der Rechtsordnung der Bundesrepublik zustünden.
Dieser Grundsatz stehe außer Zweifel, wenn die Eheleute schon zur Zeit der Scheidung im Bundesgebiet ansässig waren und gelte auch, wenn in diesem Zeitpunkt der unterhaltsberechtigte Ehegatte allein in der Bundesrepublik gelebt hat. Er müsse aber auch dann Anwendung finden, wenn bei Erlaß des Scheidungsurteils allein der unterhaltspflichtige Partner seinen Wohnsitz im Bundesgebiet hatte. Denn mit der Übersiedlung habe er sich der Rechtsordnung der Bundesrepublik unterworfen.
Der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehepartner könne daher die sich aus §§58 ff EheG ergebenden Ansprüche auch dann erheben, wenn er erst nach Erlaß des Scheidungsurteils in die Bundesrepublik übersiedelt. Die zu ihrer Durchsetzung erhobene Feststellungsklage sei aus diesem Grund zulässig.
Diese Erwägungen betreffen in ihrem Kern den materiellen Anspruch der Klägerin und seinen Wandel unter dem Einfluß des Aufenthaltswechsels beider Ehegatten. Sie tragen jedoch nicht den Schluß, daß die Klägerin zur Verwirklichung solcher Ansprüche im Bundesgebiet ein Anrecht auf eine ergänzende Schuldfeststellung in dem für Ehesachen bestimmten besonderen Verfahren nach §§606 ff ZPO, das heißt auf eine richterliche Entscheidung mit Wirkung für und gegen jedermann und auf alle an den Schuldausspruch anknüpfenden Rechtsverhältnisse besitze.
Die Scheidungsurteile der deutschen Gerichte in der Sowjetzone sind in der Bundesrepublik grundsätzlich nach Maßgabe ihres Inhalts wirksam, soweit er die Scheidung betrifft, wenn die Ehe bei Erlaß des Urteils der Gerichtsbarkeit der Zonengerichte unterlag (BGHZ 34, 134, 137) [BGH 30.11.1960 - IV ZR 61/60]. Ihre Wirksamkeit kann nur unter ähnlichen Gesichtspunkten in Frage gestellt werden, unter denen nach §§328, 606 a ZPO die Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile ausgeschlossen wäre (BGH a.a.O. S. 142). Wenn gegenüber einem ausländischen Urteil der Schutz dieser Vorschrift auf Parteien deutscher Staatsangehörigkeit beschränkt ist, so kann ihre entsprechende Anwendung gegenüber Scheidungsurteilen der Sowjetzone nur von demjenigen beansprucht werden, der bei Erlaß des Scheidungsurteils seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet hatte. Die Klägerin war aber beim Erlaß des Urteils und bei Auflösung ihrer Ehe im Oktober 1957 noch in der Sowjetzone ansässig und ist nicht als Bürger der Bundesrepublik durch ein Urteil sowjetzonaler Gerichte in ihren Rechten betroffen worden.
Für die Zulässigkeit der Klage auf Schuldfeststellung im Sinne einer Vervollständigung des sowjetzonalen Scheidungsurteils, wie sie der erkennende Senat a.a.O. S. 150 ff bejaht hat, ist deshalb wesentlich, daß der Ehegatte, der nach dem Recht der Bundesrepublik ein Anrecht auf den Schuldausspruch besäße, bei Erlaß des Scheidungsurteils seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt hat. Es genügt nicht, daß das sowjetzonale Urteil nicht mit dem Recht der Bundesrepublik übereinstimmt, und zwar auch dann nicht, wenn die bei seinem Erlaß in der Sowjetzone ansässige Partei nach ihrer Übersiedlung in das Bundesgebiet dadurch benachteiligt ist. Die weiteren Erwägungen des Senats in der angeführten Entscheidung betreffen nicht die Statthaftigkeit einer Klage auf nachträgliche Schuldfeststellung, sondern die Frage des Interesses an der richterlichen Entscheidung im Sinne des §256 ZPO, das hinzukommen muß, um die Zulässigkeit dieser Klage zu begründen. Es versteht sich, daß der geschiedene Ehegatte, der nach dem Recht der Bundesrepublik aus einem Schuldausspruch keine Ansprüche herleiten könnte, eine richterliche Feststellung darüber, wer an der Scheidung durch die Gerichte der Sowjetzone die Schuld trage, auch dann nicht verlangen kann, wenn er bereits als Bundesbürger von diesem Urteil betroffen worden ist.
Diese Beschränkung des prozessualen Rechtsbehelfs auf solche Parteien mit gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet,denen die Nichtanwendung des Rechts der Bundesrepublik durch die Gerichte der Sowjetzone einen prozessualen Nachteil bringt, besagt jedoch nichts über die nachehelichen Ansprüche in der Sowjetzone geschiedener Eheleute beim Übertritt eines oder beider Teile in das Bundesgebiet. Soweit der Aufenthaltswechsel Unterhaltsansprüche nach dem Recht der Bundesrepublik begründet, hängt ihre gerichtliche Durchsetzung nicht davon ab, ob das Scheidungsurteil einen Schuldausspruch enthält oder ob wenigstens aus den Gründen eindeutig hervorgeht, wem das Gericht der Sowjetzone die Schuld an der Scheidung beigemessen hat. Daß die Scheidungsurteile in einem anderen Teile Deutschlands Feststellungen zur Schuld nicht enthalten, ist eine Folge der unterschiedlichen Rechtsentwicklung, an welcher die Ansprüche einer deutschen Partei, die ihr im Bundesgebiet zugebilligt werden, nicht scheitern dürfen. Es wird daher Sache des Richters, der über den einzelnen Anspruch zu entscheiden hat, sein festzustellen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen, gegebenenfalls also, ob die alleinige oder überwiegende Schuld des beklagten Ehegatten an der Scheidung für einen etwa nach §58 EheGes bestehenden Anspruch gegeben sind.
In der vorliegenden Sache handelt es sich jedoch allein darum, ob ein in der Sowjetzone geschiedener Ehepartner nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik, sofern für ihn ein Interesse an der Schuldfeststellung besteht, zeitlich unbegrenzt die Vervollständigung des sowjetzonalen Scheidungsurteils um einen Schuldausspruch im Statusverfahren und mit den weit über dieses gegenwärtige Interesse hinaus reichenden Wirkungen des Urteils in einem solchen Verfahren verlangen kann. Damit würde nach der Auffassung des erkennenden Senats dieser aus dem Schutzgedanken des §328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entwickelte, seiner Natur nach prozessuale Rechtsbehelf eine Tragweite erhalten, die über seinen Sinn und Zweck erheblich hinausgeht.