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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.03.1955, Az.: BVerwG I B 178.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.03.1955
Aktenzeichen
BVerwG I B 178.54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 11285
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Verwaltungsstreitsache hat
das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat, am 29. März 1955
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner Dr. Ritgen und Dr. Eue
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 22. Juni 1954 wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Oberstadtdirektor der Stadt Braunschweig lehnte den Antrag des Klägers, ihn als Grundstücks- und Hypothekenmakler zuzulassen, ab. Der nach erfolgloser Beschwerde vom Kläger im Verwaltungsstreitverfahren erhobenen Klage gab das Landesverwaltungsgericht Braunschweig zunächst aus formellen Gründen statt. Nachdem auf die Berufung des Beklagten dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen worden war, wies dieses Gericht die Klage durch Urteil vom 19. Januar 1954 ab und führte zur Begründung aus, der Kläger könne zwar nicht als unzuverlässig zur Ausübung des von ihm beabsichtigten Gewerbes angesehen werden, er habe jedoch nicht die erforderliche Sachkunde als Grundstücksmakler nachweisen können. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil wurde durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 22. Juni 1954 zurückgewiesen.

2

In der Begründung dieses Urteils wurde ausgeführt: Es könne dahingestellt bleiben, ob das Erfordernis ausreichender Sachkunde bei einer Berufszulassung unter Berücksichtigung der in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1953 (BVerwGE 1, 48, NJW 1954 S. 524, DVBl. 1954 S. 258) entwickelten Grundsätze mit dem Grundrecht der freien Berufswahl (Art. 12 GG) vereinbar sei; denn die im vorliegenden Verfahren vom Kläger bekämpfte Ablehnung seiner Zulassung als Grundstücksund Hypothekenmakler sei schon deshalb gerechtfertigt, weil er persönlich unzuverlässig sei.

3

Gegen die in dem Berufungsurteil vom 22. Juni 1954 ausgesprochene Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde bei dem Berufungsgericht eingelegt. Gleichzeitig hat er durch einen unmittelbar bei dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten Schriftsatz Revision eingelegt.

4

Beide Rechtsmittel konnten keinen Erfolg haben.

5

Die Revision ist verspätet eingelegt worden. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - muß die Revision bei dem Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung angefochten wird, eingelegt werden. Hierüber ist der Kläger auch ordnungsgemäß in der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils vom 22. Juni 1954 unterrichtet worden, die den zutreffenden Hinweis enthält, daß die Revision "in derselben Form und Frist bei der gleichen Stelle einzulegen" sei wie die Beschwerde, bezüglich deren zuvor gesagt worden war, daß sie bei dem Berufungsgericht eingelegt werden müsse. Gleichwohl hat der Kläger seine Revisionsschrift an dem Tage, mit dem die Revisionsfrist ablief, nämlich am 13. August 1954, unmittelbar bei dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht, das sie dem Berufungsgericht zugeleitet hat. Dort ist die Revision erst nach Ablauf der Revisionsfrist - am 15. August 1954 - eingegangen. Infolge dieser Verspätung ist die Revision unzulässig (§ 62 Satz 2 BVerwGG) und mußte daher gemäß § 63 Abs. 3 BVerwGG verworfen werden.

6

Die Beschwerde ist zwar form- und fristgerecht eingelegt worden, aber sachlich nicht begründet.

7

Nach § 53 Abs. 2 BVerwGG ist die Revision nur in bestimmten, im einzelnen dort näher angegebenen Fällen zuzulassen. Da die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. b und c hier zweifellos nicht zutreffen, könnte die Revision nur dann zugelassen werden, wenn in dem vom Kläger beabsichtigten Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten wäre. Das ist indessen nicht der Fall.

8

Zunächst ist nicht ersichtlich, inwieweit die Ausführungen, die der Kläger in bezug auf das Verfahren darüber gemacht hat, daß über seine Berufung nicht der Erste, sondern der Vierte Senat des Oberverwaltungsgerichts entschieden habe, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen könnten, die in einem Revisionsverfahren zu klären wären. Das gleiche gilt in bezug auf die Ausführungen, mit denen der Kläger die an dem Urteil des Berufungsgerichts vom 22. Juni 1954 mitwirkenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, nachdem über diese Ablehnung durch Beschluß des Oberverwaltungsgerichts vom 18. August 1954, der einer Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht unterliegt, abschließend ablehnend entschieden worden ist.

9

In materieller Hinsicht ist es zwar eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob und inwieweit gesetzliche Vorschriften, welche die Zulassung zu einem Beruf von dem Nachweis ausreichender Sachkenntnisse abhängig machen, mit Art. 12 des Grundgesetzes - GG - vereinbar sind. Eine Klärung dieser Rechtsfrage wäre aber im vorliegenden Falle in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten, weil das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht auf diese Rechtsfrage gestützt, sie vielmehr ausdrücklich offengelassen hat.

10

Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht vielmehr ausschließlich auf der Erwägung, daß der Kläger die für die Ausübung des von ihm erstrebten Berufes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Daß gesetzliche Vorschriften, nach denen die Zulassung zu einem Gewerbe wegen Unzuverlässigkeit des Bewerbers versagt werden kann, mit dem Grundgesetz vereinbar sind, hat der erkennende Senat bereits in seinemBeschluß vom 12. Februar 1955 - BVerwG I B 209.53 - ausgesprochen, bedarf also einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr. Es steht auch außer jedem Zweifel und braucht deshalb nicht mehr in einem Revisionsverfahren geklärt zu werden, daß - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Frage der Zuverlässigkeit von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang nachgeprüft werden kann. Ebensowenig bedarf die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob das Berufungsgericht die persönliche Zuverlässigkeit des Klägers überhaupt noch habe erörtern dürfen, nachdem das Landesverwaltungsgericht Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Klägers für unbegründet erklärt hatte, einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht. Nach den das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 56 Abs. 2 BVerwGG bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß der Beklagte im Verwaltungsstreitverfahren Einwendungen gegen die Berufszulassung des Klägers sowohl in bezug auf seine Sachkunde als auch in bezug auf seine Zuverlässigkeit erhoben und daß das Landesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Januar 1954 diese Bedenken, soweit sie die Zuverlässigkeit des Klägers betreffen, für unbegründet, soweit sie sich gegen seine Sachkunde richten, hingegen für begründet erachtet und deshalb die Klage abgewiesen hat. Diese Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts hinderte aber das Berufungsgericht nicht, die Frage der Zuverlässigkeit des Klägers einer eigenen Nachprüfung zu unterziehen und sie von der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts abweichend zu beantworten. Auch insoweit bedarf es keiner Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen durch das Bundesverwaltungsgericht; denn es kann nicht zweifelhaft sein, daß das Berufungsgericht nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet war, den ihm durch die Berufung des Klägers zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt in vollem Umfang in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung selbst zu prüfen, und daß es hierbei nicht gehindert war, in der Beurteilung auch zu Ungunsten des Berufungsklägers von der Würdigung des Landesverwaltungsgerichts abzuweichen, das lediglich mit einer anderen Begründung ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt war, daß die Klage abgewiesen werden müsse, weil sie unbegründet sei.

11

Aus den allgemeinen Ausführungen, die das Berufungsgericht zum Begriff der Zuverlässigkeit gemacht hat, ergeben sich ebenfalls keine grundsätzlichen Rechtsfragen, die in einem etwaigen Revisionsverfahren geklärt werden müßten. Die besonderen Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die Zuverlässigkeit des Klägers verneint hat, beruhen auf einer eingehenden Gesamtbeurteilung seiner Persönlichkeit, sind also völlig auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall abgestellt, ohne Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen.

12

Da hiernach die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen, mußte die Beschwerde zurückgewiesen werden.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt.[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Elsner
Dr. Ritgen
Dr. Eue