Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.02.1955, Az.: BVerwG I B 209.53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.02.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 209.53
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 10870
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 11.06.1953
Rechtsgrundlagen
- § 4 nds. GrewZulG. v. 29.12.1948
- § 53 Abs. 2 BVerwGG
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 12. Februar 1955
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Dr. Ernst und Dr. Ritgen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 11. Juni 1953 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Der Landkreis Hameln-Pyrmont lehnte auf Grund des § 4 des niedersächsischen Gewerbezulassungsgesetzes vom 29. Dezember 1948 (GVBl. S. 188) die Zulassung des Klägers zum Einzelhandel mit Textilwaren wegen persönlicher Unzuverlässigkeit ab. Die Beschwerde bei dem Beklagten, die anschließend vom Kläger im Verwaltungsstreitverfahren erhobene Klage und seine Berufung blieben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Die hiergegen vom Kläger eingelegte Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur unter bestimmten, im einzelnen dort näher angegebenen Voraussetzungen zuzulassen. Da die übrigen Voraussetzungen hier zweifelsfrei nicht gegeben sind, könnte die Revision nur dann zugelassen werden, wenn in dem Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten wäre. Das ist jedoch nicht der Fall.
Daß ein Gesetz, wonach die Zulassung zu einem Gewerbe wegen Unzuverlässigkeit des Bewerbers versagt werden kann, mit dem Grundgesetz vereinbar ist, steht zweifelsfrei fest, bedarf also keiner Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht. Das Berufungsgericht hat die Unzuverlässigkeit des Klägers bejaht. Es ist zu diesem Ergebnis in eingehender Würdigung der Persönlichkeit des Klägers und seiner geschäftlichen Betätigung gelangt. Diese Ausführungen sind völlig auf den hier zur Entscheidung stehenden Einzelfall abgestellt, ohne Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen.
Da hiernach die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Ernst
Dr. Ritgen