Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.03.1976, Az.: BVerwG VI C 5/72
Gewährung von Auslandstrennungsentschädigung zugunsten eines Soldaten; Versetzung eines Soldaten im Ausland; Anspruch auf Auslandstrennungsentschädigung; Abfindung der Empfänger von Auslandsdienstbezügen und Auslandsbeschäftigungsvergütung bei Abordnungen; Abfindung der Empfänger von Auslandsdienstbezügen und Auslandsbeschäftigungsvergütung bei Kommandierungen; Notwendigkeit der Beibehaltung der Wohnung am bisherigen Wohnort; Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsentschädigung ; Merkmal der getrennten Haushaltsführung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.03.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 5/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 13705
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 22.07.1969 - AZ: 10 K 2028/68
- OVG Nordrhein-Westfalen - 01.09.1970 - AZ: I A 975/69
Rechtsgrundlagen
- § 31 SG
- § 15 BUKG
- § 18 BUKG
- § 10 AUV
- § 13 AUV
- § 9 Abs. 2 S. 2 TrennungsgeldVO i.d.F.v. 1973
Fundstellen
- DokBerB 1976, 215
- DÖD 1976, 281
- RiA 1976, 195
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 1976
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Becker, Niedermaier
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. September 1970 und das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 1969 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf insoweit aufgehoben, als sie der Klage stattgeben. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger stand seit 1. Oktober 1959 als Soldat auf Zeit mit zwölfjähriger Dienstzeitverpflichtung im Dienst der Bundeswehr - Teilstreitkräfte Luftwaffe -. Er wurde mit Wirkung vom 1. August 1965 zur Spezialabteilung der Luftwaffenbasis B in L... (P...) versetzt und erhielt Auslandsdienstbezüge. Aus Anlaß dieser Versetzung wurde ihm Umzugskostenvergütung zugesagt. Er zog daraufhin mit seiner Ehefrau und seinem im Juli 1964 geborenen Sohn im August 1965 von R... bei K... nach P... bei L... in eine 78,30 qm große, aus vier Zimmern, einem Abstellraum und einer Küche mit Bad und Toilette bestehende Wohnung um. Mit Wirkung vom 1. August 1966 wurde der Kläger zum Stab des Deutschen Luftwaffenkommandos B... in A... (P...) versetzt. Diese Einheit verlegte ihren Standort am 3. Oktober 1966 nach Beja. Aus Anlaß dieser Verlegung sagte die Stammdienststelle der Luftwaffe dem Kläger mit Verfügung vom 5. Juni 1967 Umzugskostenvergütung zu. Diese Zusage widerrief die Stammdienststelle der Luftwaffe durch Verfügung vom 18. Oktober 1967; sie erteilte dem Kläger die Zusage einer im Rahmen des Erlasses des Bundesministers der Verteidigung vom 22. Mai 1967 - Anlage 4 zum Einführungserlaß zur Auslandsumzugskostenverordnung vom 22. Juni 1967 (VMBl S. 242) - eingeschränkten Umzugskostenvergütung. Diese eingeschränkte Zusage widerrief die Stammdienststelle der Luftwaffe durch Verfügung vom 2. September 1968 erneut und stellte den alten Rechtszustand der uneingeschränkten Zusage der Umzugskostenvergütung wieder her, weil der Kläger zu dem Personal gehörte, das nunmehr in Portugal verblieb.
Der Kläger erhielt während der Zeit seiner Tätigkeit in Beja zunächst Auslandstrennungsentschädigung. Ab 1. Dezember 1967 mietete der Kläger in B... eine nach seinen Angaben etwa 30 qm große teilmöblierte, aus zwei Zimmern ohne Kochgelegenheit mit elektrischer Heizvorrichtung bestehende Wohnung für die Dauer von sechs Monaten und hielt sich mit seiner mittlerweile um die 1960 geborene Tochter C... vergrößerten Familie darin auf. Nachdem dieser Sachverhalt durch den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft und von der Teilnahme an der Truppenverpflegung den Vorgesetzten des Klägers bekannt geworden war, ordnete das Wehrbereichsgebührnisamt III in D... durch Verfügung vom 5. Januar 1968 rückwirkend ab 1. Dezember 1967 die Einstellung der Trennungsentschädigung an, gewährte dem Kläger jedoch den Haushaltszuschlag, weil es sich ebenso wie das Deutsche Luftwaffenkommando B... auf den Standpunkt stellte, der Kläger sei im Sinne der ihm erteilten Zusage der Umzugskostenvergütung von Parede nach Beja umgezogen. Mit Schreiben vom 15. Januar 1968 bat der Kläger um Weitergewährung der Trennungsentschädigung mit der Begründung, er sei nicht umgezogen, sondern seine Familie halte sich nur besuchsweise in B... auf. Die Wehrbereichsverwaltung III in Düsseldorf wies dieses Begehren durch Bescheid vom 15. März 1968 zurück, weil es dem Kläger möglich und zuzumuten gewesen sei, seine Familie in einer möblierten Wohnung in Beja unterzubringen. Die Beschwerde des Klägers gegen diesen Bescheid wies der Bundesminister der Verteidigung durch Bescheid vom 13. August 1968 zurück.
Die Familie des Klägers hielt sich seit dem Anmieten der Wohnung in Beja in folgenden Zeiträumen dort auf:
- vom 1. Dezember 1967 bis 4. Januar 1968,
- vom 29. Januar 1968 bis 10. Februar 1968,
- vom 21. Februar 1968 bis 1. März 1968,
- vom 19. März 1968 bis 9. April 1968,
- vom 17. April 1968 bis 10. Mai 1968,
- vom 26. Mai 1968 bis 27. September 1968.
In den Zwischenzeiten war die Ehefrau des Klägers mit den beiden Kindern in der Wohnung in P... bei L... nach den Angaben des Klägers deshalb, weil die Wohnung während des Winters nicht längere Zeit unbewohnt bleiben konnte, insbesondere die Wände feucht wurden und bei Regen Wasser durch undichte Stellen der Fenster eindrang. Am 15. November 1968 bezog die Familie des Klägers eine zu diesem Zeitpunkt fertiggestellte Bundesbedienstetenwohnung in B....
Der Klage mit dem Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide der Wehrbereichsverwaltung III vom 15. März 1968 und des Bundesministers der Verteidigung vom 13. August 1968 für verpflichtet zu erklären, dem Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 1967 bis zum 15. November 1968 Auslandstrennungsentschädigung in der bei entsprechender Anwendung des Erlasses des Bundesministers der Verteidigung vom 30. Juli 1964 - VR IV 8 - Az.: 21-06-00 (3) - möglichen Höhe zu gewähren,
gab das Verwaltungsgericht insoweit statt, als es die Beklagte für verpflichtet erklärte, dem Kläger für die Zeit vom 28. September bis zum 15. November 1968 Auslandstrennungsentschädigung zu gewähren. Im übrigen wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.
Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 1. September 1970 das Urteil des Verwaltungsgerichts wie folgt geändert:
Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung III vom 15. März 1968 und des Beschwerdebescheides des Bundesministers der Verteidigung vom 15. August 1968 für verpflichtet erklärt, dem Kläger Auslandstrennungsentschädigung in der bei entsprechender Anwendung des Erlasses des Bundesministers der Verteidigung vom 30. Juli 1964 - VR IV 8 - Az.: 21-06-00 (3) - festzusetzenden Höhe für folgende Zeiträume zu gewähren:
- vom 5. Januar bis 29. Januar 1968,
- vom 11. Februar bis 21. Februar 1968,
- vom 2. März bis 19. März 1968,
- vom 10. April bis 17. April 1968,
- vom 11. Mai bis 26. Mai 1968,
- vom 28. September bis 15. November 1968.
Im übrigen werden die Berufungen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt:
Für die Gewährung von Trennungsentschädigung bei Versetzungen im Ausland fehle nicht nur eine Rechtsverordnung nach § 18 Satz 1 BUKG, sondern auch die Regelung durch einen Erlaß des Bundesministers der Verteidigung. Die Beklagte habe aber gleichwohl aufgrund ihrer Fürsorgepflicht bei Versetzungen im Ausland Trennungsentschädigung zu gewähren. Mangels ausdrücklicher Regelung von Voraussetzungen und Umfang dieser Entschädigung habe die Beklagte insoweit ihre Fürsorgepflicht noch nicht generell konkretisiert. Zur Gewährleistung einer den Gleichbehandlungsgrundsatz berücksichtigenden einheitlichen Handhabung müsse die Beklagte bei der Konkretisierung ihrer Fürsorgepflicht ähnliche Regelungen unter Beachtung der Grundgedanken des Umzugskostenrechts entsprechend anwenden. Als eine solche vergleichbare Regelung habe die Beklagte den Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 50. Juli 1964 über die Abfindung der Empfänger von Auslandsdienstbezügen und Auslandsbeschäftigungsvergütung bei Abordnungen (Kommandierungen) angesehen. Die entsprechende Anwendung dieses Erlasses nach der Verwaltungsübung des Bundesministers der Verteidigung und seiner nachgeordneten Behörden in Fällen der vorliegenden Art stelle somit eine für die Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn geeignete Selbstbindung der Verwaltung dar. Dem Kläger stehe bei entsprechender Anwendung der Nr. 7 des Erlasses vom 30. Juli 1964 Auslandstrennungsentschädigung für die streitige Zeit dann zu, wenn seine Familie in der früheren Wohnung in P... "verblieben" sei. Zur Auslegung dieses Begriffs seien die Grundgedanken des Umzugskostenrechts heranzuziehen.
Wesentliche Voraussetzung für die Gewährung von Trennungsentschädigung sei nach dem Grundgedanken des § 15 Abs. 1 Satz 1 BUKG die durch Versetzung, Abordnung oder Räumung einer Dienstwohnung erzwungene getrennte Haushaltsführung oder die Notwendigkeit, die Wohnung am bisherigen Wohnort beizubehalten oder das Umzugsgut unterzustellen. Die Voraussetzung des "Verbleibens" der Familie am ausländischen Dienstort nach Nr. 7 des Erlasses vom 50. Juli 1964 liege deshalb nach dem Sinn der Regelung dann vor, wenn der Beamte (Soldat) wegen der Abordnung (Versetzung) zu einer dieser Maßnahmen gezwungen sei. Diese Merkmale fehlten in der Regel, wenn die Familie des Bediensteten "umgezogen" sei. Der Umzug sei aber nicht immer mit Sicherheit festzustellen, insbesondere in den Fällen der Zusage einer eingeschränkten Umzugskostenvergütung. Es sei deshalb für die Prüfung der hier entscheidenden Frage, ob die Familie des Klägers in P... "verblieben" sei, nicht - wie die Beklagte meine - in erster Linie darauf abzustellen, ob er in der hier streitbefangenen Zeit "umgezogen" sei, sondern ob er zu einer der in § 15 Abs. 1 Satz 1 BUKG genannten Maßnahmen aus Anlaß der Versetzung gezwungen gewesen sei. Dabei scheide die Notwendigkeit der Beibehaltung der Wohnung am bisherigen Wohnort oder des Unterstellens des Umzugsgutes im vorliegenden Fall als geeignetes Abgrenzungsmerkmal für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsentschädigung von vornherein aus, weil dem Kläger durch Verfügung vom 18. Oktober 1967 die eingeschränkte Umzugskostenvergütung zugesagt worden sei. Denn diese Regelung gehe davon aus, daß der Bedienstete die Wohnung am bisherigen Wohnort beibehalte oder das Umzugsgut unterstelle, wofür ihm bei einem Umzug in diesem Sinne die notwendigen Auslagen - also die Mietkosten oder die Auslagen für das Unterstellen - nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) erstattet würden. Im vorliegenden Falle müsse deshalb zur Herbeiführung eines dem Sinn der gesetzlichen Regelung entsprechenden Ergebnisses allein auf das Merkmal der getrennten Haushaltsführung abgestellt werden.
Getrennte Haushaltsführung liege dann vor, wenn die bisherige häusliche Gemeinschaft aus Anlaß der Versetzung nicht mehr aufrechterhalten werde, zwei getrennte Haushalte geführt würden und die Ehegatten gezwungen seien, die vielfältigen Lebensbedürfnisse, insbesondere Ernährung, Kleidung, Wohnung und Versorgung mit sonstigen Lebensnotwendigkeiten unabhängig voneinander zu befriedigen. Kurze Besuchsreisen der Familie zum Dienstort des Beamten (Soldaten) unter Aufrechterhaltung der bisherigen Wohnung änderten in der Regel an der getrennten Haushaltsführung nichts, während andererseits das Beziehen einer Behelfswohnung am Dienstort und das gemeinsame Bestreiten der Lebensnotwendigkeiten die Annahme getrennter Haushaltsführung auch dann ausschließe, wenn die bisherige Wohnung beibehalten und ein großer Teil des Hausrats dort zurückgelassen worden sei. Nach diesen für die Prüfung des "Verbleibens" der Familie am ausländischen Dienstort wesentlichen Grundsätzen habe der Kläger in den Zeiträumen, in denen er sich von der Anmietung der Wohnung in Beja am 1. Dezember 1967 an bis zu ihrer Aufgabe am 27. September 1968 darin aufgehalten habe, in dieser Wohnung gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie geführt. Dies ergebe sich daraus, daß sich nach den im Tatbestand angeführten unstreitigen Aufenthaltszeiten die Familie des Klägers in diesem Zeitraum während insgesamt 302 Tagen in Beja an 224 Tagen und in P... an 78 Tagen aufgehalten, also diese Zeit zu etwa 3/4 in B... verbracht habe. Dieses Zeitverhältnis schließe es aus, den Aufenthalt der Familie des Klägers in B... während eines Zeitraums von rund sieben Monaten als Besuchsaufenthalte aufzufassen, denen umzugskostenrechtlich keine Bedeutung beizumessen wäre. Die vom Kläger in B... angemietete Wohnung habe aus zwei teilmöblierten Zimmern bestanden, die nach seinen Angaben etwa 30 qm groß gewesen seien und eine - wenn auch mangelhafte - Heizmöglichkeit gehabt hätten. Selbst unter Berücksichtigung der beiden Kleinkinder des Klägers sei eine zumindest behelfsmäßige Haushaltsführung möglich gewesen. Unstreitig habe der Kläger mit seiner Familie in dieser Wohnung auch zusammengelebt. Die Familie habe in ihr die notwendigen Lebensbedürfnisse gemeinsam befriedigt und dadurch Lebenshaltungskosten gespart. (Wird ausgeführt.) Ein Beamter (Soldat), dem die eingeschränkte Umzugskostenvergütung zugesagt worden sei, führe keinen getrennten Haushalt und habe deshalb keinen Anspruch auf Auslandstrennungsentschädigung in der Zeit, in der er mit seiner Familie am Dienstort in einer behelfsmäßigen Wohnung nicht nur besuchsweise zusammenlebe, auch wenn er die Wohnung am bisherigen Wohnort nach seiner Versetzung beibehalten und dort einen erheblichen Teil des Hausrats zurückgelassen habe.
Andererseits habe der Kläger mit seiner Familie in den Zeiträumen getrennten Haushalt geführt, in denen sich die Ehefrau mit den beiden Kindern in der beibehaltenen Wohnung in Parede befunden habe. (Wird ausgeführt.) Diese Zeiträume seien ihrerseits ebenfalls nach Lage des Falles so ausgedehnt gewesen, daß sie nicht als umzugskostenrechtlich unerhebliche Besuchsseiten in P... angesehen werden könnten. In diesen Zeiträumen hätten die Eheleute mithin einen getrennten Haushalt geführt.
Zu dieser getrennten Haushaltsführung sei der Kläger aus Anlaß seiner Versetzung nach Beja gezwungen gewesen. Als zwingender, umzugskostenrechtlich erheblicher Anlaß zu dieser getrennten Haushaltsführung komme hier nur Wohnungsmangel in Betracht. Einerseits habe nämlich der Bundesminister der Verteidigung durch Erlaß vom 27. Juli 1966 (Ablichtung Bl. 33 der Gerichtsakten) angeordnet, daß Auslandstrennungsentschädigung dem Grunde nach bis zur Fertigstellung der Bundesbedienstetenwohnungen in Beja gezahlt werden könne. Damit habe er anerkannt, daß jedenfalls in der Regel für Bundesbedienstete bis zur Fertigstellung dieser Wohnungen keine zumutbaren Wohnungen in B... zu erhalten gewesen seien. Andererseits sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß der Kläger in der hier streitbefangenen Zeit in B... eine zumutbare Wohnung hätte anmieten können. Die vom Kläger ab 1. Dezember 1967 in Beja angemietete Zweizimmerwohnung ohne Kochgelegenheit habe nicht den Anforderungen einer angemessenen und zumutbaren Wohnung entsprochen. (Wird ausgeführt.) Das Beziehen dieser Wohnung habe somit den Wohnungsmangel des Klägers nicht behoben. Daran ändere auch die Tatsache nichts, daß die dem Kläger zunächst erteilte unbeschränkte Zusage der Umzugskostenvergütung durch die Verfügung der Stammdienststelle der Luftwaffe vom 18. Oktober 1967 eingeschränkt worden sei. Diese Einschränkung der Zusage der Umzugskostenvergütung habe jedenfalls nicht die Folge gehabt, daß der Wohnungsmangel des Klägers beseitigt worden wäre. (Wird ausgeführt.)
Dem Kläger stehe infolgedessen während der Anwesenheit seiner Familie in der Wohnung in Parede Auslandstrennungsentschädigung zu. Das gelte jedoch nicht für die Zeiträume, in denen er keinen getrennten Haushalt geführt und freiwillig in der an sich unangemessenen und unzumutbaren Wohnung in B... mit seiner Familie gemeinsamen Haushalt geführt habe.
Gegen dieses Urteil haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben und nach dem Klageantrag erster Instanz zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts insoweit aufzuheben, als es zu ihrem Nachteil ergangen ist, und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Mit den Revisionen wird Verletzung materiellen Rechts gerügt.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Mit Einverständnis der Prozeßbeteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (vgl. §§ 141, 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision der Beklagten hat in vollem Umfang Erfolg, die Revision des Klägers ist unbegründet.
Die Gewährung von Auslandstrennungsentschädigung, um die hier gestritten wird, ist bisher noch nicht durch eine Rechtsverordnung geregelt, obwohl die Bundesregierung schon durch § 18 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes - BUKG - in der ursprünglichen Fassung vom 8. April 1964 (BGBl. I S. 253) hierzu ermächtigt worden war und für den Erlaß dieser Verordnung - wie gerade der vorliegende Rechtsstreit zeigt - ein Bedürfnis besteht. Die aufgrund des § 18 BUKG erlassene Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (Auslandsumzugskostenverordnung - AUV -) vom 20. Juli 1966 (BGBl. I S. 425) enthält keine einschlägigen Bestimmungen. Die Trennungsgeldverordnung in der ursprünglichen Fassung vom 12. August 1965 (BGBl. I S. 808) verweist ebenso wie die jetzt geltende Trennungsgeldverordnung - TGV - vom 22. November 1973 (BGBl. I S. 1715) hinsichtlich des Auslandstrennungsgeldes auf (bisher noch nicht erlassene) besondere Vorschriften (vgl. jeweils § 9 Abs. 2 Satz 2 dieser Verordnungen).
Im Bereich des Bundesministers der Verteidigung beruht die Zahlung von Auslandstrennungsentschädigung auf den Erlassen vom 11. Februar 1958 (VMBl S. 112) und vom 30. Juli 1964 - VR IV - (P I 8) - Az.: 21 - 06 - 00 (3). Der zuerst genannte Erlaß regelt die Zahlung von Auslandstrennungsentschädigung bei Rückberufung von Dienstkräften aus dem Ausland, er ist also hier nicht anwendbar, der zuletzt genannte Erlaß die Abfindung der Empfänger von Auslandsdienstbezügen und Auslandsbeschäftigungsvergütung bei Abordnungen (Kommandierungen). Nicht unmittelbar geregelt ist die Zahlung von Auslandstrennungsentschädigung bei Versetzungen im Ausland. Eine solche lag im Falle des Klägers vor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird in diesen Fällen Auslandstrennungsentschädigung in sinngemäßer Anwendung des Erlasses vom 30. Juli 1964 gewährt. Die hier einschlägige Nr. 7 dieses Erlasses in den hier maßgeblichen Fassungen, zuletzt in der des Erlasses vom 20. März 1968 - VR IV 8 - Az.: 21 - 06 - 00 (8) - lautet:
"Verheiratete Empfänger von Auslandsdienstbezügen, deren Familien am ausländischen Dienstort verbleiben, beziehen ihre bisherigen Auslandsdienstbezüge weiter. Daneben wird ihnen vom Tage nach dem Eintreffen am ausländischen Beschäftigungsort an bis zum Tage vor der Abreise aus diesem Ort eine Auslandsbeschäftigungsvergütung in Höhe der Auslandsdienstbezüge eines Ledigen nach den Merkmalen des Beschäftigungsortes gewährt (Nr. 2 AbordnBestAusl in der jeweils gültigen Fassung).
Die vorgenannte Vergütung ist nach Nr. 6 AbordnBestAusl in der jeweils gültigen Fassung, um die Haushaltsersparnis zu kürzen."
Es kann nicht zweifelhaft sein, daß es sich bei der entsprechenden Anwendung der Nr. 7 des Erlasses vom 30. Juli 1964 in Auslandsversetzungsfällen um eine in Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 31 SG, § 79 BBG) und des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) durch Verwaltungsübung gefestigte rechtlich bedenkenfreie Selbstbindung handelt. Davon ist auch das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausgegangen. Soweit für seine Entscheidung der Erlaß vom 30. Juli 1964 und die auf ihm beruhende Verwaltungsübung maßgebend sind, ist seine Rechtsanwendung nach den in der ständigen Rechtsprechung der Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen revisionsgerichtlich nachprüfbar (vgl. u.a. Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 6.72 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 51 = ZBR 1974, 160]).
Der hiernach zulässigen und gebotenen revisionsgerichtlichen Überprüfung hält das angefochtene Urteil nicht stand. Bei entsprechender Anwendung der Nr. 7 des Erlasses vom 30. Juli 1964 würde dem Kläger Auslandstrennungsentschädigung für den hier in Betracht kommenden Zeitraum nur dann zustehen, wenn seine Familie in der Wohnung am bisherigen Dienstort in Parede bei Lissabon "verblieben" wäre. Diese Voraussetzung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gegeben.
Rechtlich bedenkenfrei ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Auslegung des Begriffs "Verbleiben" im Sinne der Nr. 7 des angeführten Erlasses sich an den in § 15 Abs. 1 Satz 1 BUKG niedergelegten Grundgedanken über die Gewährung von Trennungsentschädigung zu orientieren hat. In dieser Vorschrift werden die Tatbestände, die durch Trennungsentschädigung auszugleichende Belastungen hervorrufen, mit getrennter Haushaltsführung, Beibehalten der Wohnung am bisherigen Wohnort oder Unterstellen des Umzugsgutes umschrieben. Die Formulierung in Nr. 7 des Erlasses vom 30. Juli 1964 "Verheiratete Empfänger von Auslandsdienstbezügen, deren Familien am ausländischen Dienstort verbleiben, ..." legt schon bei wortgetreuer Auslegung die Annahme eines Sachverhalts nahe, der dem spezifisch umzugskostenrechtlichen Begriff der getrennten Haushaltsführung entspricht: Der Bedienstete hält sich an seinem neuen Dienstort (Beschäftigungsort) auf, während die übrigen Familienmitglieder den Haushalt am bisherigen Dienstort fortführen. Es liegt also eine Trennung des Bediensteten von dem gemeinsamen Haushalt vor. Der Tatbestand des "Verbleibens" umfaßt ferner die Beibehaltung der bisherigen Wohnung. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem "Wortlaut des Erlasses, ist aber aus der Regelung über die Höhe der Trennungsentschädigung in Nr. 3 des Erlasses zu folgern. Denn danach werden bei Abordnungen (Kommandierungen) im Ausland u.a. ... "100 v.H. des bisher gezahlten ... Mietzuschusses" gewährt. Dies kann nur sinnvoll sein, wenn die Mietbelastung dieselbe geblieben ist, die Wohnung also beibehalten wird. Nr. 7 des Erlasses vom 30. Juli 1964 stellt demnach eine Teilregelung der Gewährung von Auslandstrennungsentschädigung dar, die annähernd mit der Regelung in § 4 Abs. 3 Satz 2 TGV vergleichbar ist. Es steht zwar fest, daß der Kläger die bisherige Wohnung in P... beibehalten hat. Dennoch kann er für den hier in Betracht kommenden Zeitraum keine Auslandstrennungsentschädigung beanspruchen. Denn in der Zeit vom 1. Dezember 1967 (Zeitpunkt des Bezugs der Wohnung in B... bis zum 27. September 1968 (Zeitpunkt der Aufgabe dieser Wohnung) hat er an seinem neuen Dienstort mit seiner Familie einen gemeinsamen Haushalt geführt und in der Zeit vom 28. September 1968 bis zum 15. November 1968 (Zeitpunkt des Bezugs der Bundesbedienstetenwohnung in Beja) war die getrennte Haushaltsführung nicht durch die dienstliche Maßnahme der Versetzung nach Beja bedingt.
Für diese rechtliche Beurteilung ist zunächst von Bedeutung, daß dem Kläger aus Anlaß der Verlegung seiner Dienststelle nach B... eine eingeschränkte Umzugskostenvergütung durch Bescheid vom 18. Oktober 1967 zugesagt worden war. Diese Zusage erstreckte sich u.a. auf folgende Leistungen: Erstattung der Auslagen der Umzugsreise nach B... einschließlich der Kosten für die Beförderung von Reisegepäck bis zu je 200 kg für den Kläger und seine Ehefrau und bis zu je 100 kg für seine Kinder, Erstattung der notwendigen Auslagen für die Beibehaltung der bisherigen Wohnung in P... bzw. der notwendigen Auslagen für das Unterstellen von Umzugsgut, ferner 40 v.H. der Pauschvergütung nach § 10 AUV und 40 v.H. des Ausstattungsbeitrags nach § 13 AUV (vgl. Bl. 84 der Besoldungsakte des Wehrbereichsgebührnisamtes II). Der Kläger hat diese Zusage im Dezember 1967 zum Anmieten einer möblierten Zweizimmerwohnung in Beja und zum Bezug dieser Wohnung mit seiner Familie in Anspruch genommen. Dieser Entschluß lag im Ermessen des Klägers; er war dazu nicht genötigt. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesem Vorgang tatsächlich und rechtlich um einen (die Gewährung von Trennungsentschädigung ausschließenden) Umzug gehandelt hat. Es könnte eingewendet werden, daß unter Umzug in der Regel ein Wohnungswechsel unter Mitnahme von Umzugsgut verstanden wird (vgl. auch Urteil vom 8. März 1974 - BVerwG II C 48.72 - [Buchholz. 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 55]). Die Familie des Klägers hat aber am 1. Dezember 1967 nicht die Wohnung gewechselt, sondern eine zweite Wohnung in B... bezogen; der weitaus größere Teil des Hausrats blieb nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in der Wohnung in P... zurück. Jedoch ist dies für die Entscheidung letztlich unerheblich. Denn der Kläger hat unter Inanspruchnahme von Leistungen aus der zugesagten eingeschränkten Umzugskostenvergütung das Zusammensein mit seiner Familie in einer gemeinschaftlichen Wohnung und eine gemeinsame Haushaltsführung mit ihr in B... verwirklicht, so daß nach Lage des Falles nicht mehr von ihrem "Verbleiben" an dem früheren Dienstort P... gesprochen werden kann. Diese rechtliche Schlußfolgerung wird noch durch folgende Gesichtspunkte erhärtet:
Der Kläger hatte bereits vom Zeitpunkt der Anmietung und dem Bezug der Wohnung in B... am 1. Dezember 1967 eine gemeinsame Haushaltsführung mit seiner Familie auf längere Dauer und nicht nur für die Zeit nur vorübergehender kürzerer oder längerer Besuche geplant. Dies geht vor allem daraus hervor, daß er nach den vom Berufungsgericht beigezogenen Verwaltungsvorgängen schon am 28. November 1967 seine Befreiung von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an der Truppenverpflegung beantragt hatte. Zur Begründung seines Antrags wies der Kläger in einem (weiteren) Schreiben vom 14. Dezember 1967 auf die Anmietung einer möblierten Zweizimmerwohnung für seine Familie in B... hin. Der Antrag wurde durch Verfügung des Deutschen Luftwaffenkommandos B... vom 20. Dezember 1967 abgelehnt, weil der Kläger durch seinen am 1. Dezember 1967 vollzogenen "Teilumzug" seiner Familie an den Dienstort B... einen Tatbestand geschaffen habe, der der ihm am 18. Oktober 1967 erteilten Zusage der Umzugskostenvergütung entspreche (vgl. Bl, 81 der Besoldungsakte des Wehrbereichsgebübrnisamtes II).
Für eine gemeinsame Haushaltsführung in Beja und damit gegen ein "Verbleiben" der Familie des Klägers in P... spricht ferner der Umstand, daß die Familie nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in der Zeit vom 1. Dezember 1967 bis zum 27. September 1968 sich an 224 Tagen in B... und an 78 Tagen in P... aufgehalten, also etwa 3/4 dieser Zeit in B... verbracht hat. Es kann daher nicht angenommen werden, daß sich die Familie des Klägers nur vorübergehend zu Besuch in B... aufgehalten habe. Der Kläger hatte zudem von Anfang an die - von der Familie tatsächlich dann auch genutzten - Voraussetzungen für länger dauernde Aufenthalte und für eine gemeinsame Haushaltsführung in B... geschaffen. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ermöglichte die angemietete teilmöblierte Zweizimmerwohnung in Beja auch unter Berücksichtigung der beiden Kleinkinder des Klägers eine zumindest behelfsmäßige gemeinsame Haushaltsführung. Auf die Frage, ob diese Wohnung angemessen, zumutbar oder "familiengerecht" war, kann es in diesem Zusammenhang nicht ankommen, weil auch eine behelfsmäßige Unterbringung nach dem Sinn und Zweck einer (hier) erteilten Zusage der eingeschränkten Umzugskostenvergütung dem Bediensteten zugemutet wird; dieser ist in einem solchen Falle in der Regel darauf angewiesen, sich möbliert einzumieten mit der Folge, daß die Kosten im Rahmen des Mietersatzes zum Teil erstattet, wenn nicht sogar gedeckt werden (vgl. Kopicki-Irlenbusch, Umzugskostenrecht des Bundes, Kommentar, Teil B, RdNr. 39 zu § 17 BUKG). Der Kläger kann insoweit umzugskostenrechtlich nicht besser gestellt werden als andere Bedienstete, denen eine derartige Zusage erteilt worden ist. Die wiederholten zwischenzeitlichen Rückreisen seiner Ehefrau mit den Kindern nach P... und ihr Aufenthalt in der dortigen Wohnung haben die gemeinsame Haushaltsführung in B... nicht aufgehoben. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelte es sich dabei nur um vorübergehende zweckbestimmte Aufenthalte in P...; denn sie hatten nach den durch die Verwaltungsvorgänge (vgl. Bl. 83 der Besoldungsakte des Wehrbereichsgebührnisamtes II) bestätigten eigenen Angaben den Klägers ihren Grund hauptsächlich darin, die Wohnung in P... und ihre Einrichtung vor Feuchtigkeitsschäden, insbesondere im Winter, zu bewahren; sie änderten daher nichts an der Fortdauer der gemeinsamen Haushaltsführung in Beja.
Nach alledem ist die Familie des Klägers in der Zeit vom 1. Dezember 1967 bis zum 27. September 1968 nicht im Sinne einer entsprechenden Anwendung der Nr. 7 des Erlasses vom 30. Juli 1964 in der beibehaltenen Wohnung in P... "verblieben". Der Kläger hat daher für diese Zeit keinen Anspruch auf Trennungsentschädigung. Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit den das Umzugskostenrecht tragenden Erwägungen der Fürsorgepflicht und der Billigkeit, die zugleich Begrenzungsfunktion haben (vgl. u.a. BVerwGE 41, 84 [87]; 44, 72 [77]; Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 6.72 - [a.a.O.]). Denn der Kläger hat - was verständlich erscheint - durch die Inanspruchnahme von Leistungen aus der zugesagten eingeschränkten Umzugskostenvergütung die gemeinsame Haushaltsführung mit seiner Familie in B... realisiert, er hat weiter durch die Erstattung der Auslagen für Miete die Beibehaltung der Wohnung in P... finanziert. Er muß dann billigerweise aber auch den Wegfall der bisher bei getrennter Haushaltsführung gezahlten Trennungsentschädigung in Kauf nehmen.
In der Zeit vom 28. September 1968 bis zum 15. November 1968 hat der Kläger mit seiner Familie allerdings keinen gemeinsamen Haushalt in B... mehr geführt. Dies folgt zwar noch nicht allein aus der Tatsache, daß sich seine Ehefrau mit den Kindern in diesem Zeitraum in P... aufgehalten hat; denn wie oben ausgeführt, wird durch Reisen der Familienangehörigen eine gemeinsame Haushaltsführung nicht aufgehoben. An einer gemeinsamen Haushaltsführung fehlt es aber deshalb, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Abreise seiner Angehörigen die Wohnung in P... aufgegeben hat, in Beja also gar keinen Hausstand mehr geführt hat. In diesem Zeitraum liegt also getrennte Haushaltsführung vor. Sie kann aber schon deswegen keinen Anspruch auf Auslandstrennungsentschädigung auslösen, weil sie nicht durch dienstliche Maßnahmen bedingt, nicht von ihnen entscheidend geprägt ist. Der erkennende Senat hat bereits in dem genannten Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 6.72 - (a.a.O.) ausgeführt, daß die an eine Versetzung anknüpfende Gewährung von Trennungsentschädigung einen lediglich als vorübergehend gedachten Charakter hat. Sie soll den Zeitraum überbrücken, den der Beamte benötigt, um seine Haushaltsführung der durch die Versetzung geschaffenen Situation anzupassen. Hat sich der Beamte (Soldat) - wie der Kläger im vorliegenden Fall durch die Anmietung der Räume in B... und den gemeinsamen Aufenthalt mit seiner Familie in diesen Räumen - auf die durch die Versetzung eingetretene Lage eingestellt, so sind spätere Veränderungen, die eine getrennte Haushaltsführung veranlassen, grundsätzlich nicht mehr als durch die dienstliche Maßnahme bedingt anzusehen. Fehlt es aber an einem solchen Zusammenhang, so gebieten weder die Fürsorgepflicht noch die Billigkeit - bei der ihnen immanenten Begrenzungsfunktion (vgl. auch dazu das Urteil vom 25. Januar 1974) -, daß der Dienstherr für Mehrausgaben durch die spätere getrennte Haushaltsführung aufkommt. Dieses sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Trennungsentschädigungsrechts ergebende Erfordernis der unmittelbaren Verbindung zwischen der Versetzung und der getrennten Haushaltsführung kommt auch im Wortlaut der hier maßgeblichen Nr. 7 des Erlasses vom 50. Juli 1964 zum Ausdruck. Wenn es dort heißt, daß die Familien am ausländischen Dienstort "verbleiben" müssen, so ist damit schon bei wortgetreuer Auslegung ein "Zurückkehren" nicht mitumfaßt. Anhaltspunkte dafür, daß im vorliegenden Fall ausnahmsweise noch eine durch dienstliche Maßnahmen geprägte relevante Verknüpfung der getrennten Haushaltsführung mit der Versetzung des Klägers nach B... gegeben ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insofern kann insbesondere nicht auf die durch Verfügung vom 2. September 1968 wiedererteilte uneingeschränkte Zusage der Umzugskostenvergütung verwiesen werden. Denn nachdem der Kläger - wie oben dargestellt - von der eingeschränkten Zusage der Umzugskostenvergütung Gebrauch gemacht hatte, eröffnete ihm die nachfolgende uneingeschränkte Zusage lediglich die Möglichkeit, die von der eingeschränkten Zusage noch nicht umfaßten Maßnahmen zur Vollendung des Umzugs nach B... nachzuholen.
Nach alledem sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig. Es war daher - wie geschehen - zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 500 DM festgesetzt.
Dr. Waitz
Dr. Becker
Niedermaier
Dr. Franke