Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.11.1971, Az.: 3 AZR 220/71
Mandantenschutzklausel; Karenzentschädigung; Vertragsstrafe; Konkurrenzklausel
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 26.11.1971
- Aktenzeichen
- 3 AZR 220/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 10128
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG München 22.02.1971 - 7 Sa 130/70 N
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1972, 447
- DB 1972, 537-539 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Eine allgemeine Mandantenschutzklausel ist unverbindlich, wenn der Arbeitgeber sich nicht verpflichtet, entsprechend § 74 Abs. 2 HGB eine Karenzentschädigung zu zahlen (Bestätigung des zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehenen Urteils des Senats vom 16. Juli 1971 - 3 AZR 384/70 - AP Nr. 25 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel).
2. Die Gläubigerstellung aus einer allgemeinen Mandantenschutzklausel kann der Arbeitgeber jedenfalls dann, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist, auf einen Betriebsnachfolger nur mit Zustimmung des ehemaligen Arbeitnehmers übertragen.
3. Besteht Anlaß anzunehmen, daß der zur Rechenschaftslegung Verurteilte nicht vollständig Rechenschaft gelegt hat, so führt das nicht zu einer Verurteilung, die Rechenschaftslegung zu ergänzen, sondern nur zur Verpflichtung, eine eidesstattliche Versicherung nach § 259 Abs. 2 BGB abzugeben (im Anschluß an BGH LM Nr. 6 zu § 254 ZPO).
4. Sieht eine allgemeine Mandantenschutzklausel eine Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung vor, so ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu ermitteln, ob die Vertragsstrafe nur einmal anläßlich der verbotenen Übernahme des Mandanten anfallen oder für jede honorarpflichtige Tätigkeit verwirkt sein soll.