Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1973, Az.: II ZR 45/72
Voraussetzungen für das Vorliegen einer versteckten Einigungsmangels; Erfordernis der Auslegung einer Erklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.07.1973
- Aktenzeichen
- II ZR 45/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11111
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 08.02.1972
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1973, 1986 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1973, 1114
Redaktioneller Leitsatz
Eine Einigung und infolgedessen der wirksame Vertragsschluß wurde dann erzielt, wenn die jeweiligen Parteierklärungen deckungsgleich sind, was nach objektiven Gesichtspunkten auszulegen ist. Unerheblich dafür ist die mangelnde Übereinstimmung des inneren Willens.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel und
die Richter Liesecke, Dr. Schulze, Dr. Bauer und Dr. Tidow
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 8. Februar 1972 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Sache befand sich bereits im Vorverfahren im Revisionsrechtszug. Zum Sachverhalt wird auf das Urteil des Senatsvom 11. Mai 1970 (II ZR 155/68, WM 1970, 1290) verwiesen. Die Parteien haben im Nachverfahren ihren Vortrag im wesentlichen aufrechterhalten. Das Landgericht hat das Vorbehaltsurteil, soweit sich die Hauptsache nicht erledigt hatte, für vorbehaltlos erklärt. Das Berufungsgericht hat es dagegen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagten beantragen, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht hält die Wechselansprüche der Klägerin für unbegründet, weil zwischen ihr und der Beklagten zu 1 kein Begebungsvertrag zustande gekommen sei. Hierbei geht es, wie schon im Vorverfahren, davon aus, daß der Beklagte zu 2 seine Unterschrift auf dem Wechsel unter den Firmenstempel der Beklagten zu 1 gesetzt hat und zur Übersendung der Wechsel ein Vordruck mit dem Briefkopf der Beklagten zu 1 verwendet worden ist. Die Prokuristin der Beklagten zu 1 S. habe aber in dem Begleitschreiben zur Übersendung der Wechsel das mit der Beklagten zu 1 bis auf den Zusatz "Kleiderfabrik" seinerzeit namensgleiche Schwesterunternehmen als Wechselschuldner dadurch kenntlich zu machen geglaubt, daß sie dessen Kontonummer und dessen Rundschreiben vom 3. November 1967 erwähnt habe. Das habe zwar nicht ausgereicht, um diese Absicht der Klägerin zu verdeutlichen, die geglaubt habe, Akzepte der Beklagten zu 1 entgegenzunehmen, und damit einverstanden gewesen sei. Der Beklagte zu 2 habe aber, wie sich aus der Aussage jener Zeugin ergebe, die Kleiderfabrik als Wechselschuldnerin verpflichten wollen. Infolgedessen hätten sich die Parteierklärungen zwar äußerlich gedeckt, ihre "Auslegung" ergebe aber danach, daß ihr Sinn verschieden gewesen sei. Der Revision ist darin zu folgen, daß diese Ausführungen die Annahme nicht rechtfertigen, mit der Beklagten sei kein Begebungsvertrag zustande gekommen.
Ein "versteckter Einigungsmangel", von dem das Berufungsgericht ausgeht, besteht, wenn sich die Erklärungen der Vertragspartner zwar äußerlich decken, aber dennoch einen mehrdeutigen Sinn haben und jeder Vertragsteil, ohne daß der andere das erkennt, mit seiner Erklärung einen anderen Sinn verbindet. Ob die Erklärungen mehrdeutig sind und ob sie voneinander abweichen, richtet sich aber, was das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen verkennt, nach objektiven Gesichtspunkten. Jede Erklärung ist zunächst nach § 133 BGB danach auszulegen, mit welchem Sinn sie von ihrem Empfänger verstanden werden muß. Ergibt sich auf diesem Wege, daß die sich äußerlich deckenden Erklärungen objektiv in einem einander entsprechenden Sinn verstanden werden müssen, so ist eine Einigung zustande gekommen (BGH, Urt. v. 31. 5. 61 - VIII ZR 28/60 u.Urt. v. 15. 3. 67 - V ZR 60/64, LM § 155 BGB Nr. 1 und 2).
Es ist daher kein versteckter Einigungsmangel, wenn nur der innere Wille der Vertragspartner nicht übereinstimmt. Das Berufungsgericht konnte daher nicht daraus auf einen Dissens schließen, daß der Beklagte zu 2 nicht die Beklagte zu 1, sondern die Kleiderfabrik als Wechselschuldnerin verpflichten wollte; dieser innere Wille wäre vielmehr nur bedeutsam gewesen, wenn er in den abgegebenen Erklärungen zum Ausdruck gekommen wäre. Das verneint das Berufungsgericht zu Recht, weil die Prokuristin der Beklagten zu 1 der Klägerin "bei objektiver Betrachtungsweise" nicht kenntlich gemacht habe, daß die Kleiderfabrik wechselmäßig habe verpflichtet werden sollen.
Hieraus und aus den weiteren Feststellungen im angefochtenen Urteil folgt dagegen zwingend, daß die Beklagte zu 1 wechselmäßig verpflichtet worden ist: Denn wenn sich die beiderseitigen Erklärungen äußerlich deckten (BU S. 10) und für die Klägerin - wie schon im Vorverfahren angenommen - die Erklärungen des Beklagten zu 2 dahin zu verstehen waren, daß er die Wechsel im Namen der Beklagten zu 1 gezeichnet hat, dann ist mit der (unstreitigen) Annahme dieses Angebots ein Begebungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 zustande gekommen.
II.
Entgegen der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts kann bisher auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte zu 1 ihre zum Abschluß des Begebungsvertrages abgegebenen Erklärungen wegen eines Irrtums nach §§ 119, 142 BGB wirksam angefochten hat. Wenn der Beklagte zu 2 die Wechsel irrtümlich im Namen der Beklagten zu 1 und nicht in dem der Kleiderfabrik gezeichnet hat, war die Beklagte zu 1 zwar zur Anfechtung berechtigt. Das Berufungsgericht begründet aber nicht hinreichend, daß die Beklagte zu 1 dies wirksam getan hat.
Es erblickt in dem Schreiben vom 13. (nicht 15., wie es in dem angefochtenen Urteil offenbar versehentlich heißt) Februar 1968 eine Anfechtungserklärung. In ihm teilte der Beklagte zu 2 dem von der Klägerin herangezogenen Anwalt zwar mit, Schuldnerin der Klägerin aus Warenlieferungen sei allein die Kleiderfabrik, so daß "demzufolge" auch die Akzepte von dieser gegeben worden seien. Es ist aber schon zweifelhaft, ob darin eine von der Beklagten zu 1 abgegebene Anfechtungserklärung erblickt werden kann, weil im Kopf dieses Schreibens die Kleiderfabrik angegeben ist und ausdrücklich nichts darauf hinweist, daß der Beklagte zu 2 eine Erklärung für die Beklagte zu 1 abgeben wollte. Selbst wenn man aber den Brief vom 13. Februar 1968 in einem solchen Sinn auslegt, was zu prüfen Sache des Tatrichters sein wird, bleibt offen, ob die Beklagte zu 1 unverzüglich angefochten hat.
Nach § 121 BGB muß der dazu Berechtigte ohne schuldhaftes Zögern anfechten, nachdem er von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft und daher auch nicht mit den Parteien erörtert, ob die Beklagte zu 1 diese Frist eingehalten hat. Nach dem von den Beklagten als Anlage zur Berufungsbegründung vorgelegten Schriftwechsel ist das sehr zweifelhaft. Danach haben Beauftragte der Klägerin am 18. Januar und 1. Februar 1968 ausdrücklich die Beklagte zu 1 als Schuldnerin aus den Wechseln aufgefordert, für die pünktliche Einlösung der Wechsel zu sorgen. Die Beklagte zu 1 aber hat, soweit bisher ersichtlich, die Klägerin frühestens mit dem Schreiben vom 13. Februar 1968 davon unterrichtet, daß nicht sie, sondern die Kleiderfabrik wechselmäßig habe verpflichtet werden sollen.
III.
Sollte sich herausstellen, daß der Begebungsvertrag wirksam ist, so wird eine wechselmäßige Haftung der Beklagten zu 1 nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Kleiderfabrik unstreitig allein Schuldnerin der Klägerin aus den Warenlieferungen gewesen ist. Nicht nur der Schuldner, sondern auch ein Dritter kann gegenüber einem Gläubiger eine Leistung erfüllungshalber erbringen (§§ 267, 364 Abs. 2 BGB). Eine ungerechtfertigte Bereicherung der Klägerin um die Wechsel folgt deshalb entgegen der Ansicht der Revision nicht schon daraus, daß die Beklagte zu 1 ihr nichts aus den Warenlieferungen geschuldet hat.
IV.
Das Berufungsurteil muß aus diesen Gründen aufgehoben damit über die vorstehend erörterten und vom Berufungsgericht noch nicht oder nicht abschließend behandelten Fragen (vgl. oben II) erneut verhandelt werden muß.
Liesecke
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Dr. Tidow